Häufig gestellte Frage zum Thema:

Recht

Sind Bullenfänger in Deutschland erlaubt?

Ich habe eben euer Supertrucks-Video gesehen. Tolle Fahrzeuge, aber waren Bullenfänger in Deutschland nicht mal verboten...?

Bei Pkw führen diese Bügel für Radfahrer und Fußgänger im Falle eines Unfalls zu schweren Verletzungen – bei Nutzfahrzeugen ist ein Frontschutzbügel aus Edelstahl allerdings ein sinnvolles Zubehör, um das Fahrzeug im rauen Alltag vor Beschädigungen zu schützen. An Lkw (wie an allen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 3,5 Tonnen) waren Bullenfänger nie verboten, wichtig ist nur, dass:

  • Ein entsprechendes Teilegutachten vorliegt (bekommt man z.B. bei HS Schoch mit jedem Bullenfänger mitgeliefert)
  • Die Gesamtlänge vom Fahrzeug nicht überschritten wird.

Danke an HS Schoch für die Expertise.

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Ist die Anfahrt zum Lkw-Stellplatz Arbeitszeit?

Ich bin BKF und muss täglich meinen Lkw auf einem Stellplatz (öffentliche Straße oder woanders), aber nie an der Betriebsstätte übernehmen bzw. abends dort wieder abstellen. Die An- und Abreise zum Lkw-Stellplatz tätige ich im Privat-Pkw. Ich bekomme abends kurz vor Schichtende vom Disponenten immer mitgeteilt, wann ich den nächsten Tag zu beginnen habe. Müssen diese An- und Abfahrtszeiten zum Lkw-Stellplatz eigentlich im Kontrollgerät auch als andere Arbeitszeit nachgetragen werden oder nicht? Mein Chef hat mir gesagt, es müsse nicht nachgetragen werden. Ich hatte aber mal die Jungs vom BAG gefragt, die sagten, es müsse nachgetragen werden. Mein Problem ist, wenn ich die Zeiten nachtragen würde, hätte ich eine enorm hohe regelmäßige Arbeitszeitüberschreitung.

Das Thema ist rechtlich weitestgehend eindeutig geregelt. Die von Ihnen geleisteten Anfahrts- bzw. Rückfahrtszeiten zwischen der Wohnung und dem jeweiligen Standort des Lkw (wenn ungleich Betriebsstätte) müssen, wenn Sie selbst den Pkw lenken, als Arbeitszeit nachgetragen werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Tätigkeit eines Fahrers so zu planen, dass dieser die Lenk- und Ruhezeiten (zu jeder Zeit!) einhalten kann (vgl. Artikel 10 der VO 561/2006 oder den § 20a der Fahrpersonalverordnung). Dabei sind allgemein bekannte und regelmäßig auftretende Störungen des Verkehrsflusses (z. B. Stau am BAB-Dreieck XY oder Pendlerstaus zwischen A- und B-Dorf auf der Bundesstraße XY) ebenso einzukalkulieren wie potenzielle Verzögerungen an der Be- oder Entladestelle etc. Nur vollkommen unerwartet und urplötzlich eintretende Störungen (z. B. Erdrutsch oder BAB-Vollsperrung wegen Unfall) müssen nicht in die Disposition einfließen, deshalb auch die Sonderregelung im Artikel 12 der 561/2006. Wenn der Arbeitgeber also Kenntnis davon hat, dass bei Ihnen zusätzlich zu der Arbeit im Lkw noch Arbeitszeiten durch die Anfahrt zum LKW bzw. die Heimfahrt vom Lkw entstehen, ist dies in der Arbeitszeitplanung zu berücksichtigen. Außerdem muss der Arbeitgeber eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung erstellen, in der alle mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen sicherheitsrelevanten Risiken dargestellt und bewertet werden. Falls Ihrem Arbeitgeber dieser Mechanismus unbekannt sein sollte, möge er sich doch bei der Berufsgenossenschaft Verkehr erkundigen.

(Regelmäßig) Länger als 10 Stunden pro Arbeitstag zu arbeiten und dabei auch noch (schwere) Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen, ergibt ohne Zweifel ein gesteigertes Sicherheitsrisiko. Darauf muss der Arbeitgeber reagieren und Abhilfemaßnahmen einleiten, insb. durch die Anpassung in der Disposition.

Sie persönlich müssen insb. darauf achten, dass Sie nicht gegen das Fahrpersonalrecht im engeren Sinne verstoßen, also die Limitierungen bei den Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen rechtskonform einhalten. Hier sind Sie stets persönlich haftbar. Für Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften haftet grundsätzlich nur der Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer verstößt vorsätzlich (oder vielleicht auch nur grob fahrlässig) gegen die Vorgaben, indem er Anweisungen des Arbeitgebers, die die Einhaltung der Vorschriften bezwecken, missachtet.

Sie sollten meiner Meinung nach das Thema im Unternehmen weiterhin ansprechen und vor allem Ihre Arbeitszeiten korrekt erfassen. Bitte denken Sie daran, dass Sie belegen können sollten, dass Sie die von Ihnen wahrgenommenen Missstände und ggf. auftretenden Verstöße gegenüber den Verantwortlichen (regelmäßig) kommuniziert haben. In Zeiten des massiven Fahrermangels besteht eine nicht geringe Chance, dass seitens des Arbeitgebers Verhaltensänderungen erfolgen.

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Chef droht mit Abmahnung, wenn wir den Fahrtenschreiber beim Abladen nicht auf Bereitschaft stellen.

Seit einem halben Jahr werden wir Fahrer gedrängt, den Fahrtenschreiber immer wieder auf Bereitschaft zu stellen – egal ob es sich um Wartezeiten oder Ladezeiten handelt. Dazu gibt es eine schriftliche Anweisung. Falls wir die Anweisung nicht befolgen, würden wir eine Abmahnung bekommen.

Da Sie inklusive Lenkzeit maximal zehn Stunden pro Tag arbeiten dürfen, kommt der Arbeitgeber zusammen mit Be-/Entladetätigkeiten oder sonstigen Arbeiten wohl nicht hin. Die Bereitschaftszeit dagegen zählt nicht zur Arbeitszeit, was bei entsprechenden Speditionen dazu führt, dass jedes Stehen und Warten als Bereitschaftszeit gewertet werden soll.

Das ist aber falsch!

Bereitschaftszeit liegt nur vor, wenn Sie vor Beginn derselben wissen, wie lange Sie warten müssen (§ 21a Abs. 2, S. 2, ArbZG). Wenn Sie einen Ladetermin um 14 Uhr haben und um 12 Uhr dort sind und sich anmelden, ist die Zeit nach Anmeldung bis zum Ladetermin nur dann Pause, wenn Sie tatsächlich nichts für Ihren Arbeitgeber tun.

Es ist aber Bereitschaft, wenn gesagt wird, „Bleib mal hier, es dauert noch etwa 30 Minuten, bis du drankommst.“ Sind Sie um 14 Uhr da und Ihnen wird gesagt: „Noch nicht fertig. Ich kann nicht sagen, wann es so weit ist. Warte mal!“, ist das Arbeitszeit. Sie sollten aber Ihre Dispo informieren. Wenn der Disponent sagt: „Pause drücken“, fragen Sie, ob Sie auch Pause haben und wie lange.

Eine Abmahnung ist unwirksam, wenn falsche Anweisungen unter Verstoß gegen das ArbZG vorgenommen werden.

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Steht mir ein Ausgleich für Überstunden zu?

In der Regel haben wir eine Fünftagewoche. Es kommt etwa drei- bis viermal im Jahr vor, dass wir auch am Samstag zur Fahrzeugpflege da sein müssen. Ich liege eigentlich immer bei mindestens 48 Stunden und bekomme oft vom Personalbüro Verstoßauswertungen von den Arbeitszeitüberschreitungen zur Unterschrift vorgelegt. Wenn ich mir nun § 3 und § 21a ArbZG dazu anschaue, dürfte ich eigentlich nur maximal 40 Arbeitsstunden bei einer Fünftagewoche arbeiten, oder liege ich da falsch? Steht mir dann auch ein Ausgleich für meine Überstunden zu?

Laut Ihrem Arbeitsvertrag sind 48 Stunden wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Diese Vereinbarung wird üblicherweise so verstanden, dass grundsätzlich Arbeitstage von Montag bis Samstag umfasst sind. Arbeiten Sie nun von Montag bis Freitag und am Samstag nicht, so ist der Samstag der Ausgleichstag für die von Montag bis Freitag geleisteten Überstunden. Ob Sie darüber hinaus einen Ausgleichsanspruch für weitere geleistete Stunden hätten, ließe sich nur anhand einer detaillierten Prüfung Ihrer täglichen Arbeitszeiten feststellen.

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Muss der Verbandskasten gültig sein?

Gibt es eine rechtliche Pflicht, dass der Inhalt des Verbandskastens noch gültig sein muss, d.h. dass das Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht überschritten sein darf?

Sobald bei einem Bestandteil des Verbandskastens das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist, muss dieser Bestandteil ausgetauscht werden. Erfolgt das nicht, entspricht der gesamte Inhalt nicht mehr der DIN Norm und kann bei einer Verkehrskontrolle beanstandet werden. Außerdem wird das nicht ordnungsgemäße Erste-Hilfe-Material bei einer HU als geringer Mangel eingestuft. Der Inhalt muss übrigens seit 2014 der DIN 13164 entsprechen - wenn der Inhalt aber noch haltbar ist, muss der Verbandskasten nicht vorzeitig ausgetauscht werden.

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Ab wann werden Geschwindigkeiten über 90 km/h aufgezeichnet?

Inwiefern und ab wie viel Sekunden wird eine Geschwindigkeit über 90 km/h in der Rollphase bei einem Lkw mit digitalem Kontrollgerät aufgezeichnet? Und ab wann gilt es als Verstoß und ist für unsere Fahrer gefährlich? Der Hintergrund ist der, dass unsere Lkw (moderne M-B Actros vom letzten Jahr) – ich sag mal ‚bewusst‘ – das Fahrzeug ca. 40 Sekunden über 90 km/h rollen lassen. Was vorher nicht der Fall war. Bei unseren Fahrern sorgt das für Unsicherheit.

Ich gehe davon aus, dass Sie sich auf den ECO-Roll-Modus beziehen. Wenn im ECORoll zusammen mit dem vermutlich verbauten GPS-Tempomaten das Fahrzeug z. B. bei einem Gefälle aufgrund der eingestellten Werte ‚entscheidet‘, die gesetzlich vorgeschriebene Maximalgeschwindigkeit zu überschreiten, geschieht dies mit dem Ziel der Kraftstoffeinsparung. Im Fahrtenschreiber wird das Ereignis Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich erst dann hinterlegt, wenn länger als 60 Sekunden eine Geschwindigkeit über der im Begrenzer eingestellten Höchstgeschwindigkeit registriert wird.

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Ist es strafbar, wenn ich am Steuer Gebäck in Form eines Smartphones an mein Ohr halte?

Einen solchen Fall hat es vor längerer Zeit in den USA gegeben. In den sozialen Netzwerken hält sich dabei hartnäckig das Gerücht, dass es in Deutschland nicht strafbar sei, sich ein selbst "gebackenes" Smartphone ans Ohr zu halten, um die "Polizei zu ärgern" - immerhin täusche man "nur" eine Ordnungswidrigkeit vor und keine Straftat.

Strafbar ist das Vortäuschen einer rechtwidrigen Tat nach § 145d StGB.

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist das geschilderte Verhalten strafbar, da die Strafverfolgungsbehörden davor geschützt werden sollen, zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden.

Ob durch das Halten von Gebäck ans Ohr eine rechtwidrige Tat begangen werden kann, ist aber nicht 100% sicher. Wohl ja, wenn das Gebäck ein Handy darstellt und nur zu dem Zweck eingesetzt wird, das Telefonieren vorzutäuschen, eher nein, wenn das Gebäck nur zufällig am Ohr gehalten wird und nur im Groben die Form eines Handys hat.

Allgemein sollte so ein Unfug unterlassen werden, schließlich hat die Polizei wichtigere Aufgaben als sich um Spaßvögel zu kümmern.

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"Polizisten" sind Polizeivollzugsbeamte der Länderpolizeien bzw. der Bundespolizei.

  • Mit Beginn der Ausbildung oder Studium werden sie Beamte auf Widerruf.
  • Nach Ende der Ausbildung/Studium werden sie Beamte auf Probe.
  • Nach der Probezeit werden sie dann zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.

In der Regel wird jeder Beamter auf Widerruf nach erfolgreicher Ausbildung/Studium übernommen. Daneben gibt es in den Kommunen u.U. noch den sog. Gemeindevollzugsdienst. Dieser nimmt Aufgaben der Kommune als Polizeibehörde war ( z.B. Ordnungsamt). Deren Angehörige sind i.d.R. Angestellte im öffentlichen Dienst und nicht verbeamtet, obwohl sie auch Vollzugsaufgaben wahrnehmen und als "Polizisten" bezeichnet werden können.

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  • Statt bisher bei Erreichen von 18 Punkten, wird die Fahrerlaubnis bei 8 Punkten entzogen.
  • Im Gegenzug gibt es nicht mehr bis zu 7 Punkte für einen Verstoß, sondern nur noch bis zu drei Punkten, je nach Schwere der Tat.
  • Es werden nur noch Taten bepunktet, die unmittelbar die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, also beispielsweise nicht mehr der Verstoß gegen ein Sonntags- und Feiertagsfahrverbot. Hierfür gibt es „nur“ noch eine Geldstrafe.
  • Punkte können nicht mehr angesammelt werden, sondern werden nach Ablauf der starren Tilgungsfristen von 2,5 Jahren, 5 Jahren und 10 Jahren getilgt.

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Das kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis kann dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Es muss aber berücksichtigt werden, wann mit einer (Neu-) Erteilung zu rechnen ist, ob das Arbeitsverhältnis nicht zu anderen Bedingungen fortgesetzt werden kann und ob und inwieweit Überbrückungsmaßnahmen in Kauf kommen.

Ein bloßes Fahrverbot dürfte eine (fristlose) Kündigung eher nicht rechtfertigen.

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Hier gibt es Mindestfristen, die durch die EG-VO 581/10 festgelegt sind.

Die Daten der Fahrerkarte sind spätestens nach 28 Tagen zu sichern, die Daten der Fahrzeugeinheit nach 90 Tagen.

Für die Praxis bedeutet dies dreierlei. Bei Lkw- oder Busfahrern, die "tagtäglich" Aufzeichnungen anfertigen, sollte mindestens eine Auslesung pro Kalenderwoche stattfinden. Ansonsten kann z.B. die Lenkzeit in der Doppelwoche nicht in jedem Fall korrekt disponiert werden. Bei Fahrern, die z.B. im Werkverkehr nur ein Mal pro Woche hinterm Steuer sitzen, ist ein derart kurzer Ausleserhythmus nicht notwendig. Hier reicht es, die Fahrerkarte spätestens 28 Kalendertage nach der ersten Aufzeichnung (auf der neuen oder zuvor ausgelesenen Fahrerkarte) auszulesen. Erfolgt z.B. nur alle zwei Monate oder zwei Mal im Jahr eine aufzeichnungspflichtige Fahrt, sollte binnen weniger Tage nach der jeweiligen Fahrt eine Auslesung erfolgen. Dann braucht man sich nicht mehr die Frage stellen, ob die Fahrerkarte fristgemäß ausgelesen wurde und sie kann getrost bis zur nächsten Fahrt im Geldbeutel verbleiben. Außerdem liegen bei dieser Verfahrensweise vor der nächsten Fahrt die Daten, wann die letzte Fahrt durchgeführt wurde, bereits vor. Dadurch wird es erleichtert, die Lückenlosigkeit der Nachweise vor dem nächsten Fahrtantritt sicherzustellen.

Eine kürzere Überprüfungsfrist ist außerdem im Einzelfall denkbar, wenn Anlass zum Verdacht besteht, der Fahrer könne gegen die Sozialvorschriften verstoßen; dies etwa dann, wenn der Fahrer in der Vergangenheit bereits mehrfach aufgefallen war oder es sich bespielweise um einen neuen, noch unerfahrenen Fahrer handelt.  

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Was tun gegen einen Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr?

Ich habe eine Betriebsprüfung erhalten und in der Folge davon einen Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr in erheblicher Höhe. Kann ich dagegen etwas tun?

Erfahrungsgemäß macht es in jedem Fall Sinn, sich zur Prüfung der Verstöße (über einen Anwalt) die Behördenakte anzufordern und gegen einen Bußgeldbescheid vorsorglich Einspruch einzulegen. Erst aus den Einzelauswertungen ergeben sich Ansatzpunkte für eine Argumentation, mit der das Bußgeld jedenfalls der Höhe nach abgesenkt werden kann. In der Praxis sind Reduzierungen der Strafe um bis zu 1/3 keine Seltenheit.

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Wie kann ich eine persönliche Inanspruchnahme vermeiden?

Welche Möglichkeiten habe ich als Geschäftsführer/ verantwortliche Person, um eine persönliche Inanspruchnahme zu vermeiden?

Sie müssen, angefangen vom Geschäftsführer über den Betriebsleiter bis zu den Fahrern/Verladern/etc. eine Aufgabenkette schaffen. Dabei haben Sie für die einzelnen Stellen geeignete Personen auszuwählen, diese so anzuleiten, dass sie in der Lage sind, ihre Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten und Sie haben sicherzustellen, dass jeder Aufgabenübertragung auch eine entsprechende Kontrolle gegenübersteht. All dies sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.

Nur dann bleibt die Haftung für einen Verstoß auf die Person beschränkt, die ihn tatsächlich begangen hat.

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Ist Organisationsverschulden nur eine Ordnungswidrigkeit?

Bin ich im Rahmen eines Organisationsverschuldens nur im Ordnungswidrigkeitenbereich haftbar oder auch strafrechtlich?

Beide Konstellationen sind denkbar. Im Ordnungswidrigkeitenbereich sind die Verantwortlichkeiten meist explizit normiert, wie etwa die Haftung der verantwortlichen Person für die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr oder auch den betriebssicheren Zustand des Fahrzeugs.

Im Strafrecht sind in erster Linie Unterlassungsstraftaten denkbar, etwa der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung, wenn ein falsch disponierter LKW-Fahrer aus Übermüdung ein Stauende übersieht und Personen in Mitleidenschaft gezogen werden.

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Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet grundsätzlich der Betriebsinhaber (Geschäftsführer). Er kann sich aber dadurch entlasten, dass er dartut, dass er bestimmte Aufgabenbereiche an verantwortliche Personen übertragen hat, wenn diese Personen sorgfältig ausgesucht, angeleitet, und überwacht sind. Eine Haftung der juristischen Person selbst besteht nur in den Ausnahmefällen des so genannten „Verfallverfahrens“.

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Von einem Organisationsverschulden spricht man dann, wenn in einem arbeitsteilig organisierten Betrieb bestimmte Aufgabenbereiche von der Geschäftsleitung auf andere Personen nicht oder nicht wirksam übertragen sind und dadurch ein Dritter geschädigt wird oder Rechtsvorschriften verletzt werden. Beispiel hierfür ist die Haftung der verantwortlichen Person (in der Regel der Halter)  für Lenk- und Ruhezeitenverstöße eines Fahrers.

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Die Erkrankung muss am ersten Tag gemeldet werden und spätestens am dritten Tag per Attest bestätigt werden. Bei Erkrankung gibt es 6 Wochen lang das Gehalt weiter vom Arbeitgeber, danach Krankengeld von der Krankenkasse. In den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses gibt es keine Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber kann, wenn er die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, entweder die Krankenkasse einschalten oder in extremen Fällen sogar einen Detektiv einschalten, um dies zu überprüfen.

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Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Ein Kündigungsschutzprozess führt nicht automatisch zu einer Abfindung. Meist werden dennoch Abfindungen gewährt, um die sozialen Nachteile eine Kündigung abzumildern. Als Faustformel wird hierbei oft pro Beschäftigungsjahr = ½ Bruttogehalt herangezogen.

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Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein ordentliches und wohlwollend formuliertes Schlußzeugnis. Es darf ihn nicht an seiner weiteren beruflichen Laufbahn behindern. Zwischenzeugnisse werden nur aus triftigen Gründen erteilt (langjährige Tätigkeit, Vorgesetztenwechsel, Betriebsübergang etc.)

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Die Arbeitszeit ist die vertraglich festgelegte Zeit, an der der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss.  Maximal darf der Arbeitnehmer 48h/Woche arbeiten - dies im Durchschnitt. Es dürfen daher auch mal 60h sein, wenn ein entsprechender Ausgleich erfolgt. Heiß diskutiert ist immer noch, ob Bereitschaftszeiten als Arbeitszeiten anzurechnen sind. Dies hat der EuGH für Krankenhausärzte so entschieden. Dennoch gibt es Versuche dies auch per Gesetz zu regeln, dass Sie zwar nicht als Arbeitszeit angerechnet aber zumindest so bezahlt werden müssen.

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Überstunden leistet man,  wenn man mehr arbeitet als vertraglich festgelegt.  Meist enthalten Arbeits- oder Tarifverträge Regelungen zur Anordnung von Überstunden.  Nur, wenn der Arbeitgeber sie anordnet oder zumindest weiß, muss er sie auch bezahlen. Diese müssen dann natürlich auch bezahlt werden oder in Freizeit ausgeglichen werden. Das Problem an der gerichtlichen Geltendmachung ist, dass die Gerichte den Beleg für jede geleistete Überstunden verlangen, was außerhalb von den Aufzeichnungen von Fahrerkarten sehr schwer möglich ist.

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Der Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung im Betrieb und hat umfassende Mitbestimmungs- und Informationsrechte. Ohne seine Zustimmung kann beispielsweise nicht gekündigt werden oder die Arbeitszeiten verändert werden. Ab 5 Arbeitnehmern kann bereits ein Betriebsrat gebildet werden. Ab 200 Arbeitnehmern wird ein Mitglied des Betriebsrats von der Arbeit freigestellt.

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Jedes Arbeitsverhältnis kann befristet werden. Man unterscheidet zwischen Befristung mit Grund und ohne. Ohne Begründung ist sie maximal 2 Jahre zulässig und in dieser Zeit darf es maximal 3 Verlängerungen geben. Im Gesetz sind zudem Befristungsgründe genannt, die auch eine Befristung zu längeren Zeiträumen oder mehrfach hintereinander zulassen. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf der Frist, ohne dass eine Kündigung notwendig ist. Arbeitet der Arbeitnehmer weiter und der Arbeitgeber unternimmt nichts, wird aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes.

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Die Abmahnung hat verschiedene Voraussetzungen und Wirkungen. Sie soll dem Arbeitnehmer zunächst das Fehlverhalten aufzeigen. Dann soll sie dieses Verhalten rügen und zuletzt warnen, dass weitere Konsequenzen drohen, wenn weitere Verstöße vorkommen. Sie kann mündlich ausgesprochen werden.  Sie ist meist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Abmahnungen kann auch der Vorgesetzte aussprechen, nicht nur der Geschäftsführer. Sie ist auch an keine Frist gebunden, wobei die Wirkungen  schwächer sind, wenn der Verstoß schon länger zurück liegt. Es müssen auch keine 3 Abmahnungen vorliegen, um gekündigt zu werden. Manchmal reicht schon eine. Und in extremen Fällen braucht es auch keine vorherige Abmahnung.

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Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen/Jahr bei einer 6-Tage-Woche.  Darüber hinaus werden oftmals vertragliche oder tarifliche Zusatztage gewährt. Der Urlaub verfällt Ende des Jahres, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei langer Krankheit verfällt er frühestens 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Jahres.

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Ab zehn Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz. Darunter hat der Arbeitgeber lediglich zu beachten, dass die Kündigung nicht willkürlich erfolgt. Das KSchG regelt, dass eine Kündigung entweder nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen darf. Ansonsten ist sie sozial ungerechtfertigt und unwirksam. Verhaltensbedingte Kündigungen erfordern fast immer eine vorangehende Abmahnung. Eine Kündigung darf nur der Arbeitgeber (z.B. Geschäftsführer) selbst oder ein dazu Beauftragter (z.B. Personalleiter) aussprechen.

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Ein Tarifvertrag wird in der Regel zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband geschlossen. Er gilt für die Mitglieder der jeweiligen Gruppen direkt und regelt ebenso die einzelnen Arbeitsverhältnisse.  Ein Arbeitsvertrag kann sich auf einen Tarifvertrag beziehen und , auch ohne dass jemand Mitglied in der Gewerkschaft oder eine AG-Verbandes ist, für das Arbeitsverhältnis gelten. Sollten einzelne Regelungen konkurrieren, gilt die für den Arbeitnehmer günstigere.

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Ein Arbeitsvertrag kommt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande und ist die individuelle Absprache, was im Arbeitsverhältnis für Regeln gelten sollen. Er kann auch mündlich geschlossen werden. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall aber verpflichtet, die Eckdaten des Arbeitsvertrages schriftlich in der Personalakte niederzulegen.

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Einem standardisierten Messverfahren begegnet man am häufigsten bei Geschwindigkeits- und Abstandskontrollen. Der häufigste Einwand eines Betroffenen ist, weniger schnell oder weniger dicht aufgefahren zu sein. Bei einer solchen Einlassung des Betroffenen, wäre das Gericht grundsätzlich gehalten, bei jeder Messung ein Sachverständigengutachten zu deren Überprüfung einzuholen. Bei der Vielzahl der Fälle würde dies faktisch zu einem Stillstand der Rechtspflege führen. Die Rechtsprechung hat daher gewisse Messverfahren zu so genannten standardisierten Messverfahren erklärt. In diesen Fällen muss dann kein Sachverständigengutachten zur Ordnungsgemäßheit der Messung eingeholt werden, wenn die Rahmenbedingungen für den Betrieb des Geräts gewährleistet sind, also es sich aus der Bußgeldakte oder Vernehmung des Messbeamten ergibt, dass das Gerät ordnungsgemäß aufgestellt, geeicht und bedient wurde.

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Welchen Zeitraum darf das BAG im Rahmen der Kontrolle berücksichtigen?

Ich wurde vom BAG wegen der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten auf der Autobahn kontrolliert. Welchen Zeitraum darf das BAG im Rahmen der Kontrolle berücksichtigen?

Die gesetzlichen Vorschriften sind eindeutig. Die Verjährungsfrist für Verstöße gegen die Vorschriften im Straßenverkehr beträgt zwei Jahren. Das BAG hätte die Möglichkeit,  soweit auf dem Massenspeicher oder der Fahrerkarte nachvollziehbar, diesen Zeitraum auch zu ahnden.

In der Regel werden aber lediglich die letzten 28 Tage ausgelesen. Dies hat seinen Grund darin, dass bei Fahrzeugen, die noch mit den analogen Tachoscheiben ausgestattet sind, bei einer Kontrolle faktisch nur dieser Zeitraum kontrolliert werden kann, da darüber hinaus keine Mitführungspflicht besteht.

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Die Antwort ist eindeutig: Nein, er kann es nicht. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung gerade von den Fahrern, dass sie, um selbst nicht Geldbußen für überschrittene Fahrzeiten zu erhalten, sich gegen solche Weisungen des Arbeitgebers zur Wehr setzen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch den Fahrer kann niemals dazu führen, dass dieser (rechtswirksam) abgemahnt oder gekündigt werden kann.

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Mein Chef wollte, dass ich die Lenkzeit überschreite, die Strafe will er nicht übernehmen. Was tun?

Mein Chef hat mich dazu angehalten, die Lenkzeit zu überschreiten. Er hat mir gesagt, dass er etwaige Geldbußen im Falle einer Kontrolle übernimmt. Ich habe nun wegen einer Lenkzeitüberschreitung einen Bußgeldbescheid über 1300 € erhalten. Mein Chef weigert sich, diesen Betrag zu übernehmen.

Zu Recht. Es ist mehrfach höchstrichterlich entschieden, dass Geldbußen höchstpersönliche Strafen sind, die wegen eines eigenen Fehlverhaltens ausgesprochen werden und die nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Leistet der Arbeitgeber hier nicht freiwillig, besteht immer das Risiko, auf den Geldbußen sitzen zu bleiben.

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Das kommt ganz wesentlich auf den Grad der Alkoholisierung und die Begleitumstände an. Für Fahranfänger besteht während der Probezeit absolutes Alkoholverbot.

Bei den übrigen Verkehrsteilnehmern bleibt eine Alkoholisierung im Straßenverkehr in aller Regel bis zu einem Wert von 0,3 Promille folgenlos. Bei einer Alkoholisierung zwischen 0,5 Promille und einem Wert von 1,1 Promille wird die Tat als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 500€ und einem Fahrverbot in der Regel von einem Monat geahndet, wenn außer der Alkoholisierung keine weiteren Auffälligkeiten bestehen.

Ab einem Wert von 1,1 Promille liegt eine Straftat vor, die in der Regel mit einer Geldstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von mindestens sechs Monaten verbunden ist. Ab einem Wert von in der Regel 1,6 Promille muss für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfolgreich an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung teilgenommen werden (In Baden-Württemberg ab 1,1 Promille).

Bei einem Wert zwischen 0,3 und 1,1 Promille verbunden mit einem alkoholbedingten Fahrfehler oder einer sonstigen alkoholbedingten Verhaltensauffälligkeit liegt ebenfalls eine Straftat, Trunkenheit im Verkehr, vor. Diese wird in der Regel ebenfalls mit einer Geldstrafe und einem Entzug der Fahrerlaubnis sanktioniert.

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Habe ich eine Unfallflucht begangen?

Ich habe beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt. Nachdem niemand vor Ort war, bin ich gleich von der Unfallstelle weggefahren und habe nach Feierabend eine Polizeidienststelle aufgesucht, um den Unfall zu melden. Der Polizist meinte, ich hätte eine Unfallflucht begangen?

Der Polizist hat Recht. Eine Unfallflucht begeht, wer sich nach einem Unfall, den er bemerkt hat, von der Unfallstelle entfernt bevor zu Gunsten des anderen Unfallbeteiligten Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung getroffen wurden. Auch wenn niemand vor Ort ist, verlangt der Gesetzgeber, dass eine Wartezeit von mindestens 20 Minuten eingehalten wird. Erst wenn nach dieser Zeit der andere Unfallbeteiligte nicht ausfindig gemacht wurde, ist es erlaubt, sich von der Unfallstelle zu entfernen. Dann muss der Unfallverursacher aber sofort seine Angaben zur Person und zur Art seiner Beteiligung bei einer nahe gelegenen Polizeidienststelle machen. Liegen zwischen dem Vorfall und der Meldung mehrere Stunden, ist dies in jedem Fall zu spät.

Es ist auch nicht ausreichend, am Geschädigtenfahrzeug einen Zettel mit den Angaben zur eigenen Person an die Windschutzscheibe zu heften.

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Der Unterschied ist gravierend: ein Fahrverbot wird in der Regel verhängt bei schweren Verstößen im Ordnungswidrigkeitenrecht und bei Straftaten im verkehrsrechtlichen Bereich, welche nicht ganz so schwer wiegen. Während des Fahrverbotes ist der Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben. Die Behörde übersendet den Führerschein nach Ablauf der Fahrverbotsfrist automatisch wieder zurück. Danach kann vom Führerschein im bisherigen Umfang Gebrauch gemacht werden.

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird die Berechtigung für das Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Nach Ablauf einer individuell festgesetzten Sperrfrist besteht die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis bei der Führerscheinbehörde neu zu beantragen. Die Behörde wird den Führerschein nach Entziehung im bisherigen Umfang dann erteilen, wenn keine Eignungsbedenken vorliegen. Für gewisse Fälle ist es jedoch erforderlich, vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfolgreich eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgreich zu bestehen.

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Ich habe einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten, was tun?

Ich habe einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten. Kann hiergegen etwas unternommen werden, da ich beruflich auf meinen Führerschein angewiesen bin?

Je nach Schwere des Verstoßes kann im Bußgeldverfahren ein Fahrverbot mit einer Dauer von bis zu drei Monaten angeordnet werden. Erfahrungsgemäß ist es nicht einfach, gegen Erhöhung der Geldbuße das Fahrverbot vom Tisch zu bekommen. Hierfür bedarf es des Nachweises der so genannten Existenzgefährdung. D.h., es muss konkret vorgetragen werden, dass das Fahrverbot weder durch Urlaub, noch durch die Inanspruchnahme alternativer Transportmittel noch durch sonstige Umorganisation überbrückt werden kann und die persönliche Existenz, also etwa der Arbeitsplatz, bei Verbüßung des Fahrverbots konkret gefährdet ist.

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Ich habe die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid verpasst.

Besteht trotzdem die Möglichkeit, das Verfahren wieder aufzugreifen?

Ja, diese Möglichkeit besteht. Spätestens eine Woche nach Kenntnis der Fristversäumnis muss bei der Bußgeldbehörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden.

Eine Wiedereinsetzung wird in der Regel gewährt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Fristversäumnis unverschuldet war.

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Im Rahmen einer Betroffenenanhörung müssen Sie keinerlei Angaben machen. Eine Verpflichtung besteht nur, wenn die persönlichen Daten im Anhörungsbogen falsch wiedergegeben sind.

Haben Sie hingegen einen Zeugenfragebogen erhalten, können Sie Angaben zur Sache nur dann verweigern, wenn zu Gunsten des Betroffenen ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, oder Sie sich mit einer Aussage selbst belasten würden. Äußern Sie sich bei der Behörde als Zeuge nicht, kommt eine richterliche Vernehmung in Frage.

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