10.07.2015
Matthias Pfitzenmaier
Wer haftet bei einer mangelhaften betrieblichen Organisation?
Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet grundsätzlich der Betriebsinhaber (Geschäftsführer). Er kann sich aber dadurch entlasten, dass er dartut, dass er bestimmte Aufgabenbereiche an verantwortliche Personen übertragen hat, wenn diese Personen sorgfältig ausgesucht, angeleitet, und überwacht sind. Eine Haftung der juristischen Person selbst besteht nur in den Ausnahmefällen des so genannten „Verfallverfahrens“.