Einem standardisierten Messverfahren begegnet man am häufigsten bei Geschwindigkeits- und Abstandskontrollen. Der häufigste Einwand eines Betroffenen ist, weniger schnell oder weniger dicht aufgefahren zu sein. Bei einer solchen Einlassung des Betroffenen, wäre das Gericht grundsätzlich gehalten, bei jeder Messung ein Sachverständigengutachten zu deren Überprüfung einzuholen. Bei der Vielzahl der Fälle würde dies faktisch zu einem Stillstand der Rechtspflege führen. Die Rechtsprechung hat daher gewisse Messverfahren zu so genannten standardisierten Messverfahren erklärt. In diesen Fällen muss dann kein Sachverständigengutachten zur Ordnungsgemäßheit der Messung eingeholt werden, wenn die Rahmenbedingungen für den Betrieb des Geräts gewährleistet sind, also es sich aus der Bußgeldakte oder Vernehmung des Messbeamten ergibt, dass das Gerät ordnungsgemäß aufgestellt, geeicht und bedient wurde.