In der Regel haben wir eine Fünftagewoche. Es kommt etwa drei- bis viermal im Jahr vor, dass wir auch am Samstag zur Fahrzeugpflege da sein müssen. Ich liege eigentlich immer bei mindestens 48 Stunden und bekomme oft vom Personalbüro Verstoßauswertungen von den Arbeitszeitüberschreitungen zur Unterschrift vorgelegt. Wenn ich mir nun § 3 und § 21a ArbZG dazu anschaue, dürfte ich eigentlich nur maximal 40 Arbeitsstunden bei einer Fünftagewoche arbeiten, oder liege ich da falsch? Steht mir dann auch ein Ausgleich für meine Überstunden zu?
Laut Ihrem Arbeitsvertrag sind 48 Stunden wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Diese Vereinbarung wird üblicherweise so verstanden, dass grundsätzlich Arbeitstage von Montag bis Samstag umfasst sind. Arbeiten Sie nun von Montag bis Freitag und am Samstag nicht, so ist der Samstag der Ausgleichstag für die von Montag bis Freitag geleisteten Überstunden. Ob Sie darüber hinaus einen Ausgleichsanspruch für weitere geleistete Stunden hätten, ließe sich nur anhand einer detaillierten Prüfung Ihrer täglichen Arbeitszeiten feststellen.