Einen solchen Fall hat es vor längerer Zeit in den USA gegeben. In den sozialen Netzwerken hält sich dabei hartnäckig das Gerücht, dass es in Deutschland nicht strafbar sei, sich ein selbst "gebackenes" Smartphone ans Ohr zu halten, um die "Polizei zu ärgern" - immerhin täusche man "nur" eine Ordnungswidrigkeit vor und keine Straftat.
Strafbar ist das Vortäuschen einer rechtwidrigen Tat nach § 145d StGB.
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist das geschilderte Verhalten strafbar, da die Strafverfolgungsbehörden davor geschützt werden sollen, zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden.
Ob durch das Halten von Gebäck ans Ohr eine rechtwidrige Tat begangen werden kann, ist aber nicht 100% sicher. Wohl ja, wenn das Gebäck ein Handy darstellt und nur zu dem Zweck eingesetzt wird, das Telefonieren vorzutäuschen, eher nein, wenn das Gebäck nur zufällig am Ohr gehalten wird und nur im Groben die Form eines Handys hat.
Allgemein sollte so ein Unfug unterlassen werden, schließlich hat die Polizei wichtigere Aufgaben als sich um Spaßvögel zu kümmern.