Das kommt ganz wesentlich auf den Grad der Alkoholisierung und die Begleitumstände an. Für Fahranfänger besteht während der Probezeit absolutes Alkoholverbot.
Bei den übrigen Verkehrsteilnehmern bleibt eine Alkoholisierung im Straßenverkehr in aller Regel bis zu einem Wert von 0,3 Promille folgenlos. Bei einer Alkoholisierung zwischen 0,5 Promille und einem Wert von 1,1 Promille wird die Tat als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 500€ und einem Fahrverbot in der Regel von einem Monat geahndet, wenn außer der Alkoholisierung keine weiteren Auffälligkeiten bestehen.
Ab einem Wert von 1,1 Promille liegt eine Straftat vor, die in der Regel mit einer Geldstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von mindestens sechs Monaten verbunden ist. Ab einem Wert von in der Regel 1,6 Promille muss für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfolgreich an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung teilgenommen werden (In Baden-Württemberg ab 1,1 Promille).
Bei einem Wert zwischen 0,3 und 1,1 Promille verbunden mit einem alkoholbedingten Fahrfehler oder einer sonstigen alkoholbedingten Verhaltensauffälligkeit liegt ebenfalls eine Straftat, Trunkenheit im Verkehr, vor. Diese wird in der Regel ebenfalls mit einer Geldstrafe und einem Entzug der Fahrerlaubnis sanktioniert.