02.07.2015
Matthias Pfitzenmaier
Ich habe die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid verpasst.
Besteht trotzdem die Möglichkeit, das Verfahren wieder aufzugreifen?
Ja, diese Möglichkeit besteht. Spätestens eine Woche nach Kenntnis der Fristversäumnis muss bei der Bußgeldbehörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden.
Eine Wiedereinsetzung wird in der Regel gewährt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Fristversäumnis unverschuldet war.