Zusatzbeleuchtung Bundestag illegal unterwegs?

Foto: Joerg Wichter
Meinung

Bis weit in den Herbst läuft die Informationstour 2019 des Deutschen Bundestages. Auch durch Baden-Württemberg. Dort allerdings könnte die Polizei den edlen Promotion-Truck stoppen. Es wäre eine Farce – und doch das Beste, was in der anhaltenden Diskussion um zu viel Licht am Lkw derzeit passieren könnte.

Es ist Montag, der 1. April. Joerg Wichter aus dem Hunsrück, Lkw-Fahrer seit 33 Jahren, ist in Koblenz unterwegs. Sein Augenmerk mitten in der Stadt am Rhein gilt der Informationstour 2019 des Deutschen Bundestags. Besucherinnen und Besuchern soll in dem schicken Infomobil die Aufgaben und Arbeitsweise des Parlaments vermittelt werden. Joerg macht Fotos, die er FERNFAHRER zur Verfügung stellt.

Nein, es ist kein Aprilscherz. Der weiße MAN TGX mit dem schwarzen Bundesadler auf der schon sehr breiten Sonnenblende ist illegal unterwegs. Zumindest nach der Anweisung aus dem Verkehrsministerium in Baden-Württemberg, die ich in meinem Blog veröffentlicht habe. Über 60.000 Mal wurde dieser gelesen und zeigt auf, was passiert, wenn ein Bundesland nach jahrelanger Duldung von Zusatzbeleuchtung am Lkw plötzlich wild geworden ist und gezielt auf die Jagd geht. Auch in Heft 5 des FERNFAHRER, das jetzt erscheint, widme ich mich in mehreren Reportagen dem Thema der strittigen Zusatzbeleuchtung.

Ein Elfmeter aus Berlin

Für einen Journalisten ist so ein Foto eines aufmerksamen Lesers ein Elfmeter. Und so habe ich es sofort an die Pressestelle des Deutschen Bundestages in Berlin geschickt und dazu schriftlich nachgefragt, ob man sich der Gefahr bewusst sei, dass dieser Lkw auf der Tour durch Baden-Württemberg jederzeit von der Polizei angehalten werden könnte? Dass der Fahrer mit diesem Lkw jederzeit sogar damit rechnen muss, den Lampenbügel mit dem zusätzlichen Licht wieder abzubauen? Weiterhin habe ich gefragt: „Rechnen Sie als Deutscher Bundestag vielleicht damit, dass die Polizei in Baden-Württemberg bei Ihrem Lkw eine Ausnahme machen wird? Oder würden Sie gegebenenfalls mit dem Verkehrsministerium in Baden-Württemberg sprechen, ob das alles nicht doch etwas übertrieben ist?“

Nicht ganz ohne Ironie

Es wäre natürlich nicht ganz ohne Ironie, würde in der Tat ein Fahrzeug, das vom Deutschen Volk auf Tour geschickt wird, in einem Bundesland gestoppt, weil dort, so die offizielle Botschaft „zu viele, falsch angebrachte, unzulässig verwendete, falsch geschaltete oder nicht typgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht länger tolerierbar sind.“ Trägt also ausgerechnet der Deutsche Bundestag mit seinem Lkw, so steht es in der Anweisung trotz wiederkehrender Fahrzeugüberwachung nach Paragraph 29 der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) und vereinzelten polizeilichen Verkehrskontrollen mit zur Eskalation bei, wie es das Verkehrsministerium allen Ernstes befürchtet? Nicht wirklich, aber es belegt für mich, wie verfahren die Situation da draußen ist. Im Grunde ist es eine Farce.

Überall nur Unverständnis

Tagtäglich erreichen mich neue Meldungen über die Aktionen der Kontrollbehörden. Auch die Prüforganisationen sind nun gezwungen, so zeige ich es im Recht Aktuell des neuen FERNFAHRER, Lastwagen mit zu viel Licht keine Betriebserlaubnis mehr zu erteilen. Der Juniorchef der Spedition Sprenger aus Grabenstetten etwa, Stefan Sprenger, wurde mit seinem edlen schwarzen Scania von der Polizei Sigmaringen angehalten, er bekam eine Mängelkarte und einen Punkt. Alles, was das Auto zu seinem individuellen Fahrzeug macht, muss weg. Die Höchststrafe für den jungen Fahrer. Sehr wahrscheinlich derzeit einer der verkehrssichersten Fahrer überhaupt. Im Westerwald wartete die Polizei zwei Stunden auf den Chef eines Recyclingunternehmens, um diesem mitzuteilen, dass man binnen zwei Woche alles an Zusatzbeleuchtung abbauen müsse. Das sind nur zwei krasse Beispiele. Überall, wo ich mit den Betroffenen spreche, stoße ich auf blankes Unverständnis.

Auch Mario Bruns von Heide Logistik aus Kirchlinteln ist sauer. Der Fahrer seines Scania Showtrucks, Heiko Feid, wurde nun zum wiederholten Mal in Holland angehalten und musste ein Bußgeld zahlen. „Mein Fahrer verliert langsam die Motivation, immer wieder 149 Euro zahlen zu müssen. Es ist schwierig, beim aktuellen Fahrermangel heute noch qualifiziertes Personal zu finden. Da fehlt es mir an Toleranz und Feingefühl. Bei uns bewerben sich Fahrer und Fahrerinnen, die Bock auf einen schönen Bock haben. Ganz sicher nicht, weil der Beruf so attraktiv ist. Ich werde auch künftig alles tun, um meine sehr guten Fahrer bei der Verkehrssicherheit zu unterstützen. Das heißt auch Zusatzbeleuchtung!“

Die Frage der Motivation

Bereits in meinem ersten Blog zum Thema Licht hatte ich das Thema der Motivation angesprochen. Bei der Veranstaltung „Der Letzte macht den Motor aus – Konzepte gegen der Fahrermangel“ der IHK Stuttgart, die ich vergangenen Dienstag moderieren durfte, hat Michael Schäfer von der Universität Stuttgart aus der Abteilung für Allg. BWL, Logistik- und Beschaffungsmanagement in einer gemeinsamen Studie mit Nikolja Grabowski, dem Leiter politische Kommunikation der E.L.V.I.S. AG, zwar keine direkten Ergebnisse zum Thema Zusatzbeleuchtung und die Auswirkung auf die Motivation der Fahrer herausgefunden.

„Was wir im Rahmen unserer Untersuchung allerdings herausgefunden haben“, so Schäfer, „ist, dass die Berücksichtigung der Fahrermeinung bei der Fahrzeugausstattung einen erheblichen positiven Zusammenhang mit der Bindung der Fahrer an das Unternehmen aufweist. Die Beschränkung von Individualisierungsmöglichkeiten grenzt natürlich die Handlungsmöglichkeiten von Unternehmen ein, wenn es darum geht die Fahrerwünsche zu verwirklichen.“ Und in der Tat wünschen sich viele Fahrer, einen besonders auffälligen individuellen Lkw zu fahren.

Die Mathematik des Lichts

Doch die Rechtslage ist eindeutig. Daran ist vorerst nicht zu rütteln. Und so verweise ich auf den Video-Link von Jörgen Fischer, dem Geschäftsführer des Zubehöranbieters Jumbo Fischer, zur Erläuterung der Zulässigkeit von Fernscheinwerfern. Auch für ihn ist nach Augenschein der schöne MAN des Deutschen Bundestages unzulässig unterwegs. Seine Mathematik des Lichts ist eindrucksvoll. Unfreiwillig dient hier nun der Laster zur Information, was erlaubt ist – und was nicht. „Das Fahrzeug hat jetzt insgesamt – sichtbar und nicht abgedeckt – acht Fernscheinwerfer. Sechs wären maximal zulässig.“ Was die Lichtreferenzen (maximale Leuchtkraft) angeht, so Fischer, darf die Summe der gleichzeitig leuchtenden Lichter 100 nicht überschreiten. Würde man also die vier auf dem Dach zusammen betreiben, wären das entweder 70 (4 x 17.5), also in Ordnung oder bei 150 (4 x 37.5) viel zu viel.

Es kommt aber alles auf die Schaltung an. So geschaltet, wenn zwei Lampen auf dem Dach und zwei Fernlichter in den Hauptscheinwerfereinheiten leuchten würden, hieße das 2 x 17.5 + 2 x 25 = 85 oder 2 x 37.5 + 2 x 25 = 125. Leuchten alle, ist es zu viel. „Die Standlichter respektive Positionslichter sind in jedem Fall unzulässig“, so Fischer. „Das Fahrzeug darf maximal unten zwei und oben am Dach zwei haben. Und die auf dem Foto hat es ab Werk.“ Es bleibt also festzuhalten: „Wenn alle Leuchten in Funktion sind, dann verstößt dieses Fahrzeug definitiv gegen die ECE-Regelung R48. Es sind zwei Fernscheinwerfer zu viel. Und es sind vier Positionsleuchten zu viel, die außerdem in Ihrer Position zu weit von der Außenkante entfernt montiert sind.“

Paragraphen über Paragraphen

Auch der Fachanwalt für Verkehrsrecht, Matthias Pfitzenmaier, hat den MAN betrachtet. Nach Paragraph 50 der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) dürfen es in der Tat auch beim Lkw des Deutschen Bundestages eigentlich nur insgesamt vier Scheinwerfer für Fernlicht sein, was aber wiederum durch Paragraph 49a StVZO in Verbindung mit der dort erwähnten Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Stichwort: Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, dort wiederum Ziffer, 6.2.1, relativiert wird. Der lässt bei Nutzfahrzeugen über 12 Tonnen ausnahmsweise bis zu sechs Scheinwerfer für Fernlicht zu. „Im Grunde sind alle, die keine Lichtexperten sind, mittlerweile schlicht überfordert“, so Pfitzenmaier. “Und viele Fahrer haben sicher keinen Kopf dafür, erst ein Studium der lichttechnischen Einrichtungen zu betreiben, bevor sie sich in den Lkw setzen.“

Sogar der BGL hat jetzt eine Meinung zum Licht

Eins sich sicher – das Thema Licht wird auch durch meine Blogs auf allen Ebenen diskutiert. Selbst der Bundesverband Güterverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) hat sich nun von technischer Seite dem Thema angenommen: „Unsere Verbandsposition ist selbstverständlich „(Road-) Safety first“, heißt es aus Frankfurt, „die Verkehrssicherheit steht immer an erster Stelle!“ Das bedeutet: Im Einsatz befindliche Fahrzeuge müssen vorschriftsmäßig sein, damit die Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit gewahrt wird und eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer – hier durch zusätzliche Beleuchtung - ausgeschlossen ist. Das gilt für alle Fahrzeuge! Für Pkw, für Motorräder und für Lkw.

Keine pauschale Bewertung

„Eine pauschale Bewertung der nun in der Diskussion befindlichen zusätzlich angebrachten Leuchten und lichttechnischen Einrichtungen am Lkw im Straßenverkehr kann aber nicht erfolgen“, so der Verband. Jegliche Nachrüstung bedürfe erst einmal einer Einzelbetrachtung, um sie bewerten zu können. Also, um welche Leuchtenart (Zusatz-)Scheinwerfer für Fernlicht, Nebelscheinwerfer, Umriss-/Begrenzungsleuchte, Leuchtstärken, etc. (=> Kennzeichnung, Prüfzeichen)) es sich handelt. Wie und wo sie angebaut und wie sie elektrisch geschaltet ist.

Wichtig sei, bei der Betrachtung zu unterscheiden, ob das Fahrzeug bzw. der Betrieb des Fahrzeuges vorschriftsmäßig oder nicht vorschriftsmäßig ist. Wenn nicht, ist zu klären, ob es sich tatsächlich um eine Gefährdung im Sinne des Paragraphen 19 Abs. 2 StVZO handelt. Paragraph 19 Abs. 2 S. 2 StVZO sagt, dass die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn durch die Vorschriftswidrigkeit eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. In diesem Fall muss es klar sein, dass es kein Ermessen gibt.

Liegt hingegen eine Vorschriftswidrigkeit vor, aber keine Gefährdung, dann „kann“ die Behörde eine Frist zur Beseitigung setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder ihn untersagen. „Hier sollte es aus unserer Sicht dabei bleiben, dass die Behörde von ihrem Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch macht.“ Das heißt, jeder Einzelfall ist dann konkret zu prüfen und eine Untersagung ist zu begründen. Ein sogenannter Ermessensnichtgebrauch, wenn also die Behörde so tut, als sei es eine gebundene Entscheidung, wäre dann rechtsfehlerhaft. Es sollte also nicht so sein, dass aus dem „kann“ ein „muss“ wird. „Dies“, so der BGL, „widerspräche nicht nur dem Gesetz, sondern es entspräche auch nicht dem Interesse der Beteiligten.“ Allerdings, so sagt auch Anwalt Pfitzenmaier, macht die Anweisung aus Baden-Württemberg daraus nun ein „muss.“

Auf höchster Ebene eine Lösung finden

Zusatzlicht ist nicht gleich Zusatzlicht. Das ist richtig. Genauso kommt es auf die jeweilige Polizei an. Im Hintergrund verraten mir Polizeibeamte, dass es derzeit wichtigere Dinge zu tun gäbe, als Lkw mit zu viel Licht zu kontrollieren. Andere scheinen ihre berufliche Existenz aus der Demütigung der Fahrer zu ziehen, wenn sie diese zwingen, die Lampenbügel an Ort und Stelle abzumontieren. Es wird für mich langsam Zeit, dass sich etwa die entsprechenden Fachgremien im Bundesverkehrsministerium einigen, wie in Zukunft das Thema Licht behandelt wird. Oder man gibt das Thema gleich zur Diskussion in den Deutschen Bundestag.

Keine Antwort aus Berlin

Im Grunde wünschte man es dem Deutschen Bundestages, dass der Lkw wirklich in so eine überharte Polizeikontrolle gerät – und dem dringend wartenden Volk auf der Tour dadurch wichtige Informationen vorenthalten würde. Das wäre sogar einen Bericht in der „Heute Show“ Wert.

Zwei Tage hatte die Pressestelle des Deutschen Bundestages Zeit, meine Fragen zu beantworten und mit dem Dienstleister, der Rainbow Promotion aus Bielefeld, Kontakt aufzunehmen. Zur heutigen Deadline um 12 Uhr kam die Antwort, dass es heute keine Antwort geben wird. Sollte eine kommen, wird sie hier nächste Woche nachgereicht. Vielleicht ist der MAN ja durch einen lichttechnisch bislang nicht bekannten Kniff doch verkehrssicher unterwegs. Ich persönlich will dem Betreiber des Fahrzeuges auch gar keinen Vorwurf machen. Er hat lediglich versucht, den Deutschen Bundestag im besten Licht dastehen zu lassen.

Edit: In einer früheren Fassung des Blogs hieß es, dass Stefan Sprenger zuvor die Scania-Wettbewerb gewonnen hatte. Hier ist uns ein Fehler aufgrund eines sehr ähnlichen Names unterlaufen. Gewonnen hat dort Stefan Spengler aus Thüringen. Wir bitten das zu entschuldigen.

Am 12.04. hat der Bundestag reagiert - die Antwort im Wortlaut

Das hat die Pressestelle des Deutschen Bundestages geschrieben:

danke für Ihre Anfrage und auch für die Zusendung Ihres Blogeintrags. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass unser Infomobil ein Mietfahrzeug ist. Vertraglich ist festgelegt, dass es der Betreiberfirma obliegt, die geltenden rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Nach seinen Angaben sei das Fahrzeug inzwischen bei MAN überprüft worden. Von dort sei dem Betreiber mitgeteilt worden, dass die Lichtanlage des Fahrzeugs auf die nach ECE-R48 maximal zulässigen sechs Fernscheinwerfer reduziert worden sei. Daher gehen wir nun davon aus, dass das Fahrzeug den geltenden verkehrstechnischen Anforderungen und Vorschriften entspricht.

Damit ist der Deutsche Bundestag nicht mehr illegal unterwegs und kann seine Tour durch Baden-Württemberg ohne Sorge fortsetzen.

Unsere Experten
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Experte für Flottenmanagement und angewandte Mobilitätsangebote Rolf Lübke Mobilität, Fuhrpark (inkl. Wasserstoff-Expertise)
Who is Who
Who is Who Nutzfahrzeuge 2019 WHO IS WHO Nutzfahrzeuge

Alle Hersteller, Zulieferer und Dienstleister für Nutzfahrzeugflotten.

Kostenloser Newsletter
eurotransport Newslettertitel Jetzt auswählen und profitieren

Maßgeschneidert: Die neuen Themen-Newsletter für Transportprofis.

Betriebsstoffliste 2023
Mehr als 2.500 Produkteinträge

Immer auf dem neuesten Stand: Die DEKRA Betriebsstoffliste 2023

eurotransport.de Shop
Web Shop Content Teaser Der Shop für die, die es bringen.

Zeitschriften, Bücher, Lkw-Modelle, Merchandising und mehr.