Jagd auf Lkw mit Zusatzbeleuchtung Ausgeleuchtet

Privat Foto: Privat
Meinung

Eine Anweisung des baden-württembergischen Verkehrsministeriums sorgt dafür, dass Lkw mit Zusatzbeleuchtung von den Prüforganisationen derzeit keine Betriebserlaubnis mehr bekommen und die Polizei diese Fahrzeuge gnadenlos aus dem Verkehr zieht. Als hätten die Kontrollorgane nichts Wichtigeres zu tun. Die Stimmung unter den Betroffenen ist traurig bis wütend.

Das hat es in dieser Form auch noch nicht gegeben. Als ich vor zwei Wochen meinen Blog-Beitrag Zusatzbeleuchtung im Fokus hier bei Eurotransport veröffentlicht habe, wurde er binnen kurzer Zeit 32.300 Mal gelesen und über FERNFAHRER facebook 767 Mal geteilt. Dort hat sich sofort eine kontroverse, aber weitestgehend sachliche Diskussion zum Für und Wider von Zusatzbeleuchtung ergeben. Fahrer, die mit ihren Lkw ohne Zusatzbeleuchtung ihren Dienst tun, betonen, so wie hier stellvertretend das „Nordlicht“ Horst Fritzsche aus Westerstede, dass sie vor allem durch die Arbeitsbedingungen an sich motiviert sind. Und dass es einige Fahrer eben mit der Zusatzbeleuchtung übertrieben hätten – sodass unter den verschärften Kontrollen nun alle zu leiden hätten. Das ist richtig.

Jan Bergrath Foto: Jan Bergrath
Michael Finkbeiner von Kaiko Transporte schätzt, dass allein in Baden-Württemberg bis zu 8.000 Lastwagen und deren Halter betroffen sind. Wenn nicht mehr.

Dennoch – der Blog hat voll ins Schwarze getroffen, es ist also kein Randgruppenproblem. Der selbstfahrende Unternehmer Michael Finkbeiner von Kaiko Transporte aus Freiburg, der mit seinen acht schwarzen Scania ebenfalls ein überzeugter Fan von Zusatzlicht am Lkw ist, berichtet davon, dass der Blog allein von seiner Facebookseite über 1.200 Mal geteilt wurde. Bei Finkbeiner läuft auch die Rückmeldung eines großen Teils der „Betroffenen“ auf. Er schätzt, dass allein in Baden-Württemberg bis zu 8.000 Lastwagen betroffen sind. Wenn nicht mehr.

Thema Zusatzbeleuchtung im FERNFAHRER 5/2019

„Und das sind nicht nur ein paar Leute aus der sogenannten Show-Truck-Szene“, sagt Finkbeiner, dort auch als „Fuser“ bekannt. Einer, der seinen Fahrern sichere Arbeitsplätze bietet, gut zahlt und auf Festivals wie dem Truck Grand Prix am Nürburgring mit seinem Party-Trailer immer für gute Laune sorgt. Auch das ist ein gelebter Teil der Transportbranche. Die Zukunft, so etwas wie die Logistik 4.0, ist dagegen eher ein seelenloses Geschäft. „Auch mittelständische Unternehmen, die ihren verdienten Fahrern mit etwas Zusatzlicht eine Freude bereiten wollen, sind betroffen“, so Finkbeiner. „Die Stimmung ist traurig bis wütend.“

Im FERNFAHRER Heft 5/2019, der am 6. April erscheint, beschäftigen wir uns daher ausführlich mit diesem Thema – und seiner möglichen Auswirkungen auch auf die Festival-Kultur. Da einige Fragen an die Pressestellen der zuständigen Ministerien erst nach dem Redaktionsschluss der Druckausgabe eintrafen, zitiere ich diese hier im Wortlaut.

Die Anweisung im Wortlaut

Die Anweisung aus dem Verkehrsministerium stammt von Ulrich Wild, mit dem ich dank einer Vermittlung von Roger Schwarz, dem Technikexperten des Bundesverbandes Güterverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL), nun im Gespräch bin. Auch in Frankfurt hat man zum Glück erkannt, dass die Entscheidung aus Stuttgart nicht ohne Konsequenzen für die Branche blieben kann. Immer noch sind junge Menschen von schönen Lkw fasziniert, oftmals denen der eigenen Eltern. Festivals sind vor allem auch Familientreffen.

Wild war lange Prüfer bei der Dekra, bevor er ins Verkehrsministerium wechselte. Er ist der Verfasser der Anweisung, die Ende Dezember 2018 laut Briefkopf „via E-Mail an TP für den Kfz-Verkehr des TÜV-Süd, amtlich anerk. Überwachungsorganisationen, Eigenüberwacher, Regierungspräsidien Ref. 46 und Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Abt. 3 versandt wurde.“ Da sie „jeweils auch zur Weiterleitung an die Betroffenen“ bestimmt ist, und unsere Leser eindeutig die „Betroffenen“ sind, stellen wir sie hier für die Zielgruppe zur Verfügung.

Download Anweisung für die wiederkehrende Fahrzeugüberwachung_Stuttgart_20.12.2018 (PDF, 0,48 MByte) Kostenlos

Wild schrieb mir dazu: „Der Verfasser hat selbst früher mit Lastzügen ERFAHREN, dass auch vorschriftenkonforme Beleuchtung möglich ist.“ Nun – selbst Loriot hat einmal gesagt: „Ein Leben ohne Möpse und Musik ist möglich. Aber sinnlos.“

"Straßenverkehr kein freies Designstudio lichttechnischer Einrichtungen"

Aber im Ernst: Wild schrieb mir auch, dass aus seiner Mail „bedarfsweise zitiert werden kann. Da der Bedarf an Aufklärung groß ist, nehme ich das Angebot gerne an. „Die tägliche Leistung unserer Berufskraftfahrer ist unbestritten bewundernswert und dient der Versorgung und dem Wohl der Allgemeinheit“, räumt Wild ein. „Auch die Stauplagen nehmen bekanntlich ständig zu. Aber auch mit vorschriftsmäßigen Fahrzeugen lassen sich die Fahraufträge erledigen und bei guter Ausstattung lässt sich ggf. komfortabel fahren. Die Behörden sind keineswegs gegen die Fahrer. Sie sind aber gesetzlich gehalten, zwischen vorschriftsmäßig und willkürlich zu unterscheiden, da nur die Vorschriften der verbindliche gemeinsame Nenner für alle Verkehrsteilnehmer zur Nutzung öffentlicher Straßen sind. Nur in diesem Rahmen sind Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Oft finden auch neue zweckmäßige Innovationen Eingang in die Vorschriften, beliebiger Wildwuchs wird aber abgelehnt. Der öffentliche Straßenverkehr ist kein freies ‚Designstudio‘ lichttechnischer Einrichtungen an Fahrzeugen.“

Den zweiten Teil der Antwort mit seinen vielen technischen füge ich am Ende dieses Blogs komplett bei. Wild betonte vorsorglich, dass offizielle, als Meinung des Verkehrsministeriums bezeichnete Zitate, der vorherigen Freigabe durch dessen Pressestelle bedürfen. Die jedoch gibt es aktuell nicht.

Anfrage an den grünen Verkehrsminister ohne Antwort

Meine zweimalige Anfrage an ebenjene Pressestelle des baden-württembergischen Verkehrsministers Winfried Herrmann (Grüne) samt Vorschlag, sich in seinem Stuttgarter Büro mit einer Abordnung von „Betroffenen“, der Verbände, der Prüforganisationen, der Anbieter von Zusatzbeleuchtung und vielleicht auch der Polizei zusammenzusetzen und über einen Kompromiss zu reden, wurde nicht einmal beantwortet.

Das ist arrogant, und ich kann dazu nur sagen, dass auch – vor allem bundesweit – Lkw-Fahrer, ihre Familien und ihre Arbeitgeber mündige Wähler sind, die sicher perspektivisch über eine grüne Verkehrswende mit E-Lastern und Stromabnehmern auf dem Dach von Fahrerhäusern nachdenken wollen, sich aber nicht von einer Partei, die immer öfter die Bürgerinnen und Bürger in ihren Freiheiten zur Lebensfreude einschränken will, drangsalieren lassen wollen.

Aus "Kann" wird "Muss"

Aber der Stand der Dinge ist – die Anweisung gilt. Wie mir Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier im Rahmen meiner Recherchen schrieb, gilt in Sachen Licht am Lkw zunächst der allgemeine Gesetzestext: „Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde, die Zulassungsbehörde, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.“ Sie kann also, so sieht es Pfitzenmaier, „sie muss es aber nicht.“ Durch diese Anweisung ist nun aber die bisherige Duldung vorbei. „Ein Bußgeld ja“, sagt auch Finkbeiner. „Das ist das Risiko, erwischt zu werden. Aber einen Lkw komplett an Ort und Stelle stillzulegen, ist einfach übertrieben.“

Simon Lappert Foto: Simon Lappert
Der Schweizer Simon Lappert wurde von der Polizei mit Blaulicht und Martinshorn gejagt - wegen Zusatzbeleuchtung und Michelin-Männchen.

Ein Bundesland ist wild geworden

Doch jetzt gibt es in Baden-Württemberg regelrechte Jagdszenen auf Lkw-Fahrer mit zu viel Licht am Lkw, wie wir im „Thema des Monat“ im FERNFAHRER 5/2019 am Beispiel des Schweizer Fahrers Simon Lappert zeigen werden. Er war auf der B 311 Richtung Ulm unterwegs, als ihn eine Streife der mittlerweile auch dafür berühmten Polizei aus Sigmaringen mit Blaulicht und Martinshorn verfolgte und ihn zwang, vor Ort alles wieder abzubauen. Einschließlich seiner Michelin-Männchen, die noch nicht einmal beleuchtet waren. „Immerhin hatte die Polizei eine Leiter für mich dabei“, erzählt Lappert. „Aber ist es nötig, uns mit Sonderrechten im dichten Verkehr wie Verbrecher zu verfolgen?“

Laut Lehrbuch der Blaulichtorganisationen, so berichtet es mir ein Kollege, der ehrenamtlicher THW-Kraftfahrer ist, darf Wegerecht mit Blaulicht und Martinshorn nur in Anspruch genommen werden, „wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten“.

„Im Prinzip ja“, lautet hingegen die Antwort der Pressestelle des Innenministeriums aus Baden-Württemberg auf meine Frage: „Zur Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ist grundsätzlich auch eine Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten im Sinne der §§ 35 und 38 Straßenverkehrsordnung zulässig. Mit Blick auf den beschriebenen Anhaltevorgang ist die Nutzung von Sonder- und Wegerechten ebenfalls nicht zu beanstanden.“

Weiter heißt es: „In Bezug auf die angeführte „Weisung“ des Ministeriums für Verkehr ist darüber hinaus anzumerken, dass der vorliegende Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen der Kraftfahrzeuge und Anhänger (§ 29 StVZO) steht und sich an die ausführenden Überwachungsinstitutionen richtet. Eine Anweisung gegenüber der Polizei liegt nicht vor. Eine Weisungsbefugnis gegenüber der Polizei steht darüber hinaus ausschließlich dem Innenministerium zu.“

Gefahr für die Verkehrssicherheit – oder nicht?

Viele Fahrer und Unternehmer fragen sich nun, ob die Polizei keine wichtigeren Aufgaben habe, als gezielt Lkw mit zu viel Licht aus dem Verkehr zu ziehen, während gleichzeitig, so schreiben es mir andere Fahrer, immer öfter Lkw – gerne auch aus dem osteuropäischen Ausland – auf den Autobahnen unterwegs sind, die so gut wie gar kein Licht haben und eine wirkliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. In der Tat hat mir das Statistische Bundesamt (destatis) auf Anfrage geschrieben, dass es keinerlei Statistik gebe, die besagt, dass zu viel Licht am Lkw jemals zu Unfällen geführt hätte.

Auch als ich mit unserem Profi im Profil, Peter „Pepe“ Pilarczyk von der Spedition Köhnen aus Grefrath, mitten in der Nacht auf Tour ging, hat er zu Demo-Zwecken seinen „Baumann-Schalter“ bedient und mir gezeigt, welche Reaktionen entgegenkommende Pkw-Fahrer auf seine Zusatzbeleuchtung zeigen. Nicht eine einzige! Das von Politik und Polizei immer wieder genannte Problem der „Gefährdung der Verkehrssicherheit“ ist für mich heillos übertrieben. Eine Online-Petition fordert daher auch eine Anpassung der Straßenverkehrszulassungsverordnung. Das Problem: Wird eine Petition nicht direkt beim Deutschen Bundestag gestellt, so verpufft sie ohne Wirkung.

Erster Verband kritisiert das Verkehrsministerium

Immerhin – auch aus Verbandskreisen kommt nun Kritik: „Unser aller Verkehrssicherheit steht immer an erster Stelle und selbstverständlich sind alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, entsprechend den technischen Vorschriften auszurüsten“, sagt Dr. Timo Didier, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Verbandes des Württembergischen Verkehrsgewerbe e.V. „Das gilt für Pkw wie für Lkw. Allerdings erwarte ich auch hier, dass die Behörden die Verhältnismäßigkeit wahren und mit Augenmaß vorgehen! Wenn offenbar über Jahrzehnte hinweg von Prüforganisationen und Polizei Beleuchtungseinrichtungen geduldet wurden, die nun scheinbar doch nicht die rechtlichen Anforderungen erfüllen, dann erwarte ich in einem ersten Schritt Aufklärungsarbeit der Behörden mit deutlichen Hinweise an die Betroffenen und Übergangsfristen, bevor Verwaltungshandeln geändert und unvermittelt sanktioniert wird, jedenfalls, soweit im Einzelfall nicht ausnahmsweise eine wirklich konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit droht."

Privat Foto: Privat
Auflieger ganz ohne Licht bzw. Heckstoßstange - eine wirkliche Gefahr für die Verkehrssicherheit.

Genügend Handlungsbedarf an anderer Stelle

Akuten polizeilichen Handlungsbedarf sieht Didier an anderer Stelle: "Überdies würde ich mir wünschen, dass die ohnehin sehr knappen Personalressourcen der Polizei dort eingesetzt werden, wo es wirklich brennt. Wir wollen häufigere Kontrollen in anderen, sensiblen Bereichen, nämlich etwa bei der Einhaltung von Sozialvorschriften oder der Ladungssicherung und gegen illegale Kabotage.“

Erst legislative Untätigkeit, dann behördlicher Aktionismus

So sieht es auch Mario Bruns von Heide Logistik aus Kirchlinteln. „Die Legislative hat in den letzten Jahren versäumt, über eine Überarbeitung der Gesetzeslage zur Zusatzbeleuchtung an Lkw zu entscheiden. Im Gegenteil, junge Fahrerinnen und Fahrer werden teilweise behandelt wie der Staatsfeind Nr. 1 durch angeblich zu viele Lichtquellen an den Trucks. Hier bedarf es eindeutig klarzustellen, welche Lichtquellen an den Seiten zur Front und zum Heck wirklich erlaubt sind. Nicht umsonst wurde eine Pflicht seit 2019 eingeführt, dass die Seitenbeleuchtung am Auflieger durch Einsetzen des Blinkers mit zu reagieren hat. Um auch Verkehrsteilnehmer, die sich in Höhe des Aufliegers befinden, gezielt darauf hinweisen, wo der Lkw-Fahrer hinmöchte.“

Auch Marion Bruns würde, so wie Michael Finkbeiner und Dutzend andere Fahrer, gerne einmal mit den Verantwortlichen in Stuttgart reden. Wir arbeiten weiter daran und hoffen, dass dieser Blog ebenjene Verantwortlichen ein klein wenig „erleuchtet“.

Technische Ausführungen von Ulrich Wild

Wie bereits weiter oben angekündigt hier nun die weiteren Ausführungen von Ulrich Wild zu seiner Anweisung:

  • Im Hinblick auf das „Signalbild“ der Fahrzeuge, auf damit fallweise verknüpfte verhaltensrechtliche Vorgaben der StVO, auf mögliche Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer (z.B. Blendung, Irritation) und auf internationale Übereinkommen für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr (z.B. Wiener Übereinkommen von 1968) kann die Ausstattung und Schaltung lichttechnischer Einrichtungen an Fahrzeugen nicht dem Belieben einzelner (oft fachlich unkundiger) „Designer“ überlassen werden. Ein oft argumentierter Ausgleich falscher Beleuchtung mit anderen angeblich (gut) erfüllten anderen Vorschriften z.B. über Bremsen, Lenkung, Abgas, Reifen o.ä. ist zwecklos, da stets alle für die jeweilige Fahrzeugart zutreffenden EU- bzw. nationalen Vorschriften gemeinsam zu erfüllen sind, um eine Typ- oder Einzelgenehmigung bzw. Betriebserlaubnis für den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu bekommen (vgl. § 1 StVG).
  • In diesem vorschriftsmäßigen Zustand ist das Fahrzeug (und etwaige Fahrzeugkombinationen) während seines Betriebs zu erhalten, wie dies die Halterpflichten nach § 31 StVZO und die Fahrerpflichten nach § 23 StVO (auch Abfahrkontrolle) verlangen. Ein behördliches „Abweichen“ von sinnvollem geltendem Recht zur Nachwuchswerbung bei Fahrern oder zu angeblich gemeinnützigen Zwecken erscheint wohl abwegig.
  • § 49a ff StVZO und die im Erlass zitierte UN-R 48 lassen in neuerer Zeit wirklich hinreichend vorgeschriebene und optionale lichttechnische Einrichtungen zu, es braucht nicht mehr um zweckmäßig zu Sehen und gesehen zu werden sowie um korrekt zu signalisieren. Nicht leuchtende oder reflektierende optische Verschönerungen der Fahrzeuge sind jederzeit möglich, das sollte reichen.
  • Ihr Fahrzeug auf nachstehendem Foto – siehe Bild zum Blog - darf vorschriftenkonform insgesamt 3 Paar Fernscheinwerfer (davon 2 Paar oben), ein Paar Abblendscheinwerfer unten und ein Paar Nebelscheinwerfer unten haben. Sind diese schon herstellerseitig eingebaut, bleibt kein Raum mehr für Nachrüstungen. Ein Komplettumbau mit Stilllegungen und abweichendem Ersatz bedürfte einer neuen Begutachtung auf Vorschriftsmäßigkeit durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV-West / DEKRA-Ost), da die die ursprünglich genehmigten lichttechnischen Einrichtungen maßgeblich geändert wurden. Bei dieser erlaubten Leuchtenanzahl und Lichtstärke an der Fahrzeugfront lassen sich auch keine „Arbeitsscheinwerfer“ begründen, zumal das Kfz so keine Arbeit z.B. mittels Vorbaugeräten leisten kann.
Unsere Experten
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Experte für Flottenmanagement und angewandte Mobilitätsangebote Rolf Lübke Mobilität, Fuhrpark (inkl. Wasserstoff-Expertise)
Who is Who
Who is Who Nutzfahrzeuge 2019 WHO IS WHO Nutzfahrzeuge

Alle Hersteller, Zulieferer und Dienstleister für Nutzfahrzeugflotten.

Kostenloser Newsletter
eurotransport Newslettertitel Jetzt auswählen und profitieren

Maßgeschneidert: Die neuen Themen-Newsletter für Transportprofis.

Betriebsstoffliste 2023
Mehr als 2.500 Produkteinträge

Immer auf dem neuesten Stand: Die DEKRA Betriebsstoffliste 2023

eurotransport.de Shop
Web Shop Content Teaser Der Shop für die, die es bringen.

Zeitschriften, Bücher, Lkw-Modelle, Merchandising und mehr.