Viele Richter vertreten den Standpunkt, dass die bloße Anbringung von Zusatzleuchten am Fahrzeug zu einer Verkehrsgefährdung anderer führt und damit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Aber nicht alle.
Der aktuelle Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim an der Brenz vom Juni 2021 (Az. / OW 45 Js 4299/21) zeigt, dass die bloße Anbringung von Zusatzleuchten am Lkw nicht mehr von allen Richtern als Verkehrsgefährdung gesehen wird und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis daher nicht vorliegt.
Der Fall: "Die Polizei hatte einen Lkw angehalten und dabei festgestellt, dass lichttechnische Einrichtungen angebracht sind, die über StVZO hinausgehen", berichtet Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier. Ein Gutachter, dem der Lkw vorgeführt wurde, stellte fest, dass Dekorationsbeleuchtungen grundsätzlich unzulässig seien und immer geeignet, andere Verkehrsteilnehmer abzulenken und dadurch zu gefährden. "Auch mit dem so aus meiner Sicht nicht immer richtigen Schluss, dass bei Anbringung von zusätzlichen Leuchten aufgrund Verkehrsgefährdung dann auch gleich die Betriebserlaubnis mit erlischt." Das AG Heidenheim hat sich mit diesem Punkt sehr differenziert auseinandergesetzt und stellt in seinem Beschluss fest, dass es von erheblicher Bedeutung sei, dass die Leuchten mit einem separaten Schalter geschaltet werden könnten, da in diesem Fall nicht durch die bloße Installation eine Gefährdung anderer stattfinde, sondern nur dann, wenn der Fahrer die Leuchten auf eine verkehrsgefährdende Weise nutzen würde. "Da hier gegen den Halter vorgegangen wurde, sieht das Gericht durch den Schalter und die bloße Möglichkeit, die Lampen zu nutzen, keine Verkehrsgefährdung Dritter und auch kein Erlöschen der Betriebserlaubnis."
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