Ordnungswidrigkeit Tacho beim Be- oder Entladen auf Pause

digitacho, fahrerkarte Foto: Jan Bergrath

Manche Lkw-Fahrer stellen den Tacho beim Be- oder Entladen auf Pause, oft auf Druck der Unternehmer. Bei einer Betriebskontrolle kommt für die Beteiligten an der Ordnungswidrigkeit die Rechnung.

Sowohl im Blog als auch in der Sendung FERNFAHRER LIVE (fernfahrer.de/live54) steht die hier diskutierte arbeitsrechtliche Frage im Fokus, ob dem Fahrer Lohn zusteht, wenn er im Rahmen der doppelten Buchführung beim Be- und Entladen den Tacho auf Pause stellt, die tatsächlichen Arbeitszeiten anderweitig aufschreibt.

Stellt der Fahrer den Tacho auf Pause oder hier: Fahrtunterbrechung, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 33 der EU-Verordnung 165/2014 über den Fahrtenschreiber. "Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.

Bei Betriebskontrollen fallen Verstöße spätestens auf

"Ergänzend bezieht sich der Artikel 10 (2) aus der EU-Verordnung 561/2006 auf die Organisationspflicht des Unternehmers mit dem Verweis auf die VO (EWG) Nr. 3821/85, die durch die VO (EG) 165/2014 ersetzt wurde. Dazu kommt: In einem gut organisierten Unternehmen dürfte es keine Abweichungen zur gesetzlich verpflichtenden betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnung nach Paragraf 21a Absatz 7 ArbZG geben. Aber nur wenn der Arbeitgeber sicherstellt, dass alle Tätigkeiten vom Fahrer korrekt auf der Fahrerkarte erfasst beziehungsweise nachgetragen werden, können die Fahrerkartendaten die betriebliche Arbeitszeitaufzeichnung ersetzen.

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