Lenkzeitüberschreitung nach Artikel 12 Wann entscheidet der Fahrer?

Rampe, Ladung, Be-/Entladen, Recht aktuell FF 8/2022 Foto: Udo Skoppek

Artikel 12 der VO (EG) Nr. 561/2006 ermöglicht es, bis zu zwei Stunden länger zu lenken, um die Betriebsstätte des Unternehmens oder den Wohnsitz noch für eine wöchentliche Ruhezeit zu erreichen.

Unvorhersehbare Umstände ermöglichen es seit jeher, dass Lkw-Fahrer auf Artikel 12 der VO (EG) 561/2006 zurückgreifen können, um für das Erreichen eines geeigneten Halteplatzes länger zu fahren. Neu hinzugekommen sind seit dem 20. August 2020 durch Überarbeitung der EU-Verordnung die Absätze 2 und 3 des Artikels 12. Sie ermöglichen ihm, bis zu zwei Stunden länger zu lenken, um die Betriebsstätte des Unternehmens oder den Wohnsitz noch für eine wöchentliche Ruhezeit zu erreichen. Was das konkret und im Einzelfall bedeutet, ist Inhalt der zweiten Folge der Tachostunde mit dem Experten für das Mobilitätspaket, Götz Bopp, und dem Berufskraftfahrer Udo Skoppeck. Sie ist auch als Podcast auf eurotransport.de zu finden.

Allein der Fahrer entscheidet, ob er in der Lage ist weiterzufahren

Dabei werden auch die Fallstricke der neuen Regel benannt. So müsste ein Fahrer bereits zu Beginn einer Doppelwoche wissen, ob zwölf Tage später, wenn die übernächste Ruhezeit ansteht, ein unvorhersehbares Ereignis eintritt, um für die dann wohl notwendige Lenkzeitverlängerung genug von der kostbaren doppelwöchentlichen Lenkzeit aufsparen zu können. Wichtig ist: Allein der Fahrer entscheidet, ob er sich körperlich in der Lage fühlt, am Ende einer langen Arbeitswoche noch länger zu lenken. Doch in einem Fragen-Antworten-Katalog zu den neuen Vorschriften aus dem Mobilitätspaket gibt die EU-Kommission nun zur Kenntnis, dass zu den bislang nachvollziehbaren unvorhersehbaren Umständen (Brücken- und Vollsperrungen, extreme Wetterbedingungen und Verkehrsüberlastung) auch "Verspätungen an den Be- und Entladeorten" zählen sollen.

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