Truck Talk Tachostunde (2)

Hauptsache nach Hause

13.05.2022

Die zweite Folge der „Tachostunde“ befasst sich mit dem Artikel 12 der VO (EG) Nr. 561/2006, der es Lkw-Fahrern ermöglicht, am Ende der Arbeitswoche bis zu zwei Stunden länger zu lenken, um die Betriebsstätte des Unternehmens oder den Wohnsitz noch für eine wöchentliche Ruhezeit zu erreichen.

Alles im Leben hat seine Ordnung. Im Arbeitsleben der Lkw-Fahrer, die unter die seit 2006 bestehende VO (EG) Nr. 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten fallen, ist diese Ordnung praktisch die Doppelwoche mit ihren maximal 90 Stunden Lenkzeit. Fahrer können also in einer Woche bis zu 56 Stunden lenken, in der zweiten dann nur noch 34. Im Fernverkehr ergibt sich oft ein Mittel von 45 Stunden. Länger als zehn Stunden pro Arbeitstag darf der Fahrer nicht arbeiten, und natürlich ist die Lenkzeit Teil der Arbeitszeit.

Ein festgelegter Rahmen - mit neu ergänzter Sonderregelung

In diesen festgelegten Rahmen zum Schutz des Fahrers, der im digitalen Tacho genau dokumentiert wird, ist im Grunde recht wenig Spielraum für unvorhersehbare Umstände. Genau dafür gibt es seit jeher den Artikel 12 Absatz 1, der vom Fahrer schon immer herangezogen werden kann, wenn außergewöhnlichen Umstände seine Tourenplanung durcheinandergebracht haben und er für das Erreichen eines geeigneten Halteplatzes länger fahren muss. Neu hinzugekommen sind seit dem 20. August 2020 durch Überarbeitung der EU-Verordnung die Absätze 2 und 3 des Artikel 12.

In der zweiten Folge der Tachostunde setzen sich Götz Bopp, der Experte für alle (handwerklichen) Fragen des EU-Mobilitätspaketes, und der politisch aktive langjährige Lkw-Fahrer Udo Skoppeck unter der Moderation des Fachjournalisten Jan Bergrath daher vor allem mit den vielen praktischen Problemen der neu gewonnenen Flexibilität auseinander. Die Kommentare und Zuschauerfragen nimmt Christina Petters entgegen.

Vorsicht Lenkzeitfalle

Im lockeren, faktenbasierten Trilog stellen sie bald fest, dass ein Fahrer bereits zu Beginn einer Doppelwoche wissen müsste, ob zwölf Tage später, wenn die übernächste Ruhezeit ansteht, ein unvorhersehbares Ereignis eintritt, um für die dann wohl notwendige Lenkzeitverlängerung genug von der kostbaren doppelwöchentlichen Lenkzeit aufsparen zu können. Denn nur dann tappt der Fahrer nicht in die Lenkzeitfalle. Auch bei der Tachostunde kommt das Beste am Schluss wenn es um die Frage geht, was ein unvorhersehbares Ergebnis laut der Definition in der Leitlinie 1 der EU-Kommission genau ist - und wer eigentlich entscheiden kann, wann diese Sonderregel anzuwenden ist. Der Fahrer, so wie vorgesehen, oder am Ende doch die Disposition?

Unvorhersehbare Umstände

Denn in einem Fragen-Antworten-Katalog zu den neuen Vorschriften aus dem Mobilitätspaket gibt die EU-Kommission zur Kenntnis, dass zu den unvorhersehbaren Umständen, auf deren Basis eine Lenkzeitverlängerung nach Artikel 12 am Ende der Arbeitswoche möglich sein soll, neben Brücken- und Vollsperrungen, extremen Wetterbedingungen und einer Verkehrsüberlastung auch „Verspätungen an den Be- und Entladeorten“ zählen sollen. Was zunächst die Befürchtungen vieler Fahrer bestätigt, dass der Artikel 12 am Ende doch zur Büchse der Pandora wird. Hier bedarf es am Ende wohl einer richterlichen Entscheidung.

Hintergrund

Lesen Sie auch Tachostunde Folge 2: Lenkzeit-Reserve Hauptsache nach Hause
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