Geschwindigkeitsüberschreitung Tatort muss genau angegeben werden

Tempo 80, 60, 40; Fahrer vor Gericht, FF 10/2018. Foto: Autobahnkanzlei 3 Bilder

Zu einem konkreten Tatvorwurf gehört auch ein konkreter Tatort. Der fehlt in Hans’* Fall jedoch. Für den Richter scheint das kein Problem zu sein, für Rechtsanwalt Peter Möller allerdings schon.

Das ist ein richtiger Klopfer, was Hans da vorgeworfen wird. Bei Pkw-Fahrern nicht außergewöhnlich, doch bei Lkw-Fahrern sind 38 km/h zu schnell eher eine Seltenheit. Egal, wie ich den Bußgeldbescheid drehe und wende, einen konkreten Tatort finde ich nicht. Der Tatvorwurf hingegen ist konkret: 40 km/h seien erlaubt gewesen, 78 km/h sei er gefahren. Das Ganze habe sich auf einer Autobahn in der Bundesrepublik Deutschland abgespielt. Ein solcher Bußgeldbescheid leidet meiner Ansicht nach unter einem schweren Fehler: Er verstößt gegen § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWIG. Der Tatort ist nicht hinreichend genau angegeben.

"Wir sind hier, um zu kämpfen."

Bevor ich Einspruch einlege, telefoniere ich mit Hans. Der schildert mir, dass die Polizisten den Tatort durchaus hätten konkreter angeben können. Immerhin haben sie ihn ja rausgezogen. Sie sind ein paar Minuten lang vor ihm hergefahren und haben ihn dann auf einen Parkplatz gelenkt. Eine konkretere Angabe im Bußgeldbescheid wäre möglich gewesen. Der Bußgeldbescheid ist also rechtlich faul. Im Gespräch mit Hans ergeben sich aber weitere Aspekte. Er schildert mir, dass kurz bevor die Polizei sich vor ihn gesetzt hat, ein Geschwindigkeitstrichter begonnen hat, und zwar von 80 auf 60, von 60 auf 40 zulässige Stundenkilometer. Er habe abgebremst. Ja, ein paar Kilometer sei er vielleicht zu schnell gewesen, aber keine 38 km/h. Die Schilder seien aber auch verdammt nah beieinander gestanden. Ich fordere sofort den Beschilderungsplan an. Das Teil kommt und kommt nicht. Dafür geht alles andere überraschend schnell: Zwei Monate nachdem ich Einspruch eingelegt habe, habe ich bereits die Ladung zum Amtsgericht im Briefkasten. Zehn Tage nach Eingang der Ladung soll bereits verhandelt werden. Hans will dabei sein. Das wäre nicht zwingend notwendig gewesen. Die Fahreridentität von Hans steht sowieso fest. Zur Vorbereitung haben Hans und ich noch einmal ein langes Telefonat geführt. Außerdem kam Hans am Abend vor dem Termin in Mellingen vorbei. Wir haben zusammen im Autohof zu Abend gegessen und dabei noch einmal alles sprichwörtlich durchgekaut. Wir können am nächsten Tag selbstbewusst im Gerichtssaal auftreten.

Doch den ersten Dämpfer gibt es gleich durch das unkontrollierte Lospoltern des Richters. Dessen Begrüßungsformel lautet: "Wollen Sie den Einspruch gleich zurücknehmen oder erst später? Guten Tag." Für zwei Sekunden verschlägt es mir die Sprache. Auf so eine Unverschämtheit gibt es nur einen Konter: "Wollen Sie gleich den Befangenheitsantrag gegen Sie haben, oder ist es Ihnen später angenehmer?" Der Richter guckt ein wenig irritiert. Offensichtlich ist er diesen Tonfall nicht gewohnt. Es ist wichtig, gleich zu Anfang der Verhandlung zu zeigen, dass wir uns die Butter nicht vom Brot nehmen lassen. Er auf jeden Fall weiß jetzt, dass wir nicht hier sind, um den Einspruch zurückzunehmen oder um mit dem Gericht Freundlichkeiten auszutauschen. Wir sind hier, um zu kämpfen. Er schlägt nun ruhig vor, es miteinander zu versuchen. Ich willige ein. Nach Abwicklung der Förmlichkeiten greife ich die einleitenden Worte des Richters noch einmal auf und frage ihn, wie er denn auf die Idee komme, bei einer so wackligen Geschichte wie dieser hier Einspruchsrücknahme zu empfehlen. Der Richter meint, aufgrund der vorliegenden Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät, die die Geschwindigkeiten belegten, stünde doch die Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h fest. Ich verwehre mich dagegen. Der Ausdruck aus dem digitalen Kontrollgerät zeigt nämlich nicht, welche Geschwindigkeiten zum jeweiligen Zeitpunkt zugelassen sind. Es müsste doch zunächst einmal sauber festgestellt werden, wo sich Hans bei der Geschwindigkeit von 78 km/h befunden hat. Das könnte durchaus im 60er-, ganz sicher nicht im 40er-Bereich gewesen sein. Das aber genau wird Hans vorgeworfen, und das genau bestreiten wir. Der Richter grummelt etwas vor sich hin, um danach den Namen des Polizeibeamten zu brüllen.

Richter hat das Verfahren durch einen Beschluss vor dem Amtsgericht beendet

Einige Momente später erscheint der benannte Polizeibeamte. Das ist auch eine Methode, Zeugen aufzurufen. Die meisten Richter nutzen hierfür Mikrofon und Lautsprecher. Dieser einfach seine brüllend laute Stimme, was selbst bei verschlossener Tür auszureichen scheint. Der Zeuge beginnt ungefragt sein Unverständnis zum Ausdruck zu bringen. Hier stehe doch alles ganz genau fest. Es sei dringend notwendig, Bußgeldverfahren zu vereinfachen. Der Richter nimmt es zur Kenntnis und schweigt. Ich nicht. Ich bin stinksauer. Ich erlaube mir nachzufragen, ob das in diesem Gerichtssaal üblich sei, dass sich Zeugen ungefragt äußern. Außerdem fände ich es schon etwas dreist von einem Zeugen, der als Polizeibeamter dem Staat zu dienen habe, grundlegende staatliche Regeln in einem Gerichtsverfahren in Zweifel zu ziehen. Bevor der Zeuge, dessen Gesicht mittlerweile rot angelaufen ist, erneut verbal ausholen kann, stellt der Richter die erste Frage. Er möchte wissen, woher der Zeuge denn so genau weiß, dass der Betroffene im Tempo-40-Bereich 38 km/h zu schnell gefahren sei. Da die 38 das Minimum gewesen seien, sei er auch im 40er-Bereich zu schnell gefahren, so die unverständliche Antwort. Dem Richter scheint das zu reichen. Merkwürdige Sitten hier, denke ich. Ich frage den Polizisten, wie schnell Hans denn sonst gefahren sei, wenn die 78 das Minimum seien. Er meint, ich solle seine Worte nicht auf die Goldwaage legen. Doch, genau darum geht es. Ich möchte mehr Details wissen, auf konkretes Nachfragen kommt konsequent nichts.

Der Zeuge wird entlassen. Für den Richter ist alles klar. Er bietet an, wenn die Verteidigung vernünftig sei und sofort einschlagen würde: 320 Euro und kein Fahrverbot. Hans beginnt zu wackeln. Ich bitte um kurze Unterbrechung. Nach der Unterbrechung ist Hans eingenordet und nimmt das Angebot des Richters nicht an. Ich beantrage die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass Hans im 40er-Bereich keine 38 km/h zu schnell gefahren ist. Mag der Sachverständige anhand von Strecken und der ausgelesenen Geschwindigkeiten feststellen, wo Hans sich mit 78 km/h befunden hat. Drei Monate später ist der nächste Verhandlungstermin. Hans ist erneut dabei, der Sachverständige trägt mündlich sein Gutachten vor. Er habe von fiktiven Anfangs- und Endpunkten ausgehen müssen, weil er ansonsten keine Möglichkeit gehabt hätte, das Gutachten zu erstellen. Mir platzt der Kragen: Was das denn für ein Gutachten sei, bei dem man von Fiktionen ausgehen würde! Der Richter hört sich das Gutachten komplett an. Ich setze zur Beweiswürdigung an. Der Richter unterbricht mich und bittet mich, das schriftlich vorzutragen. Er sei unter Zeitdruck. Eine Woche später erhalte ich Post vom Richter. Zugegeben etwas aufgeregt öffne ich den Brief. Der Richter hat das Verfahren durch einen Beschluss vor dem Amtsgericht beendet. Er ist also ohne Rücksprache mit mir ins Beschlussverfahren übergegangen. Ein No-Go, aber egal. Mit dem Ergebnis kann man leben: 95 Euro Bußgeld, Geschwindigkeitsüberschreitung von 18 km/h im 60er-Bereich. Immerhin nur ein einziger Punkt und kein Fahrverbot.

Autobahnkanzlei Filiale Berg, Hotline Foto: Autobahnkanzlei
Rechtsanwalt Alexander Rietesel sitzt am Fernfahrertelefon und steht euch mit Rat und Tat zur Seite. Hier ein Auszug von individuellen Fragen der Kollegen – und die Antworten des Juristen.

Fernfahrertelefon

Rechtsanwalt Alexander Rietesel sitzt am Fernfahrertelefon und steht euch mit Rat und Tat zur Seite. Hier ein Auszug von individuellen Fragen der Kollegen – und die Antworten des Juristen.

Mike*: "Ich bin zu Hause rausgeflogen und wohne jetzt erst mal eine Weile im Lkw. Muss ich unter diesen Umständen eigentlich einen Briefkasten am Lkw anbringen? Das wurde vor Kurzem abends am Autohofstammtisch behauptet. Oder wollten die mich nur veräppeln?!"

Rietesel: "Mensch, Mike, da legst du mit der Frage doch tatsächlich den Finger in eine Wunde des Zustellrechts. Bußgeldbescheide müssen nämlich generell in der Wohnung des Fahrers zugestellt werden. Wie aber definiert man den Ort, an dem der Fahrer wohnt?! Ist es der Ort, an dem er überwiegend nächtigt, was überwiegend angenommen wird? Dann nämlich müsste die Wohnung des Fernfahrers tatsächlich sein Fahrerhaus sein. Zu dieser Auffassung wird sich allerdings kaum ein Obergericht durchringen können. Zustellungen wären dann nämlich nahezu unmöglich. Weitergedacht müsste die Adresse auf dem gelben Umschlag der Name und das Kennzeichen der Zugmaschine sein. Wie du siehst, kann man ernsthaft darüber nachdenken, aber ein wenig hab ich schon den Eindruck, dass der Theorie eine Bierlaune zugrunde liegt."

Eckardt*: "Ich bin gerade in Berlin über eine rote Ampel gefahren. Die war direkt hinter einer Kurve. Ich war leider ein wenig abgelenkt, dann hat es zweimal geblitzt. Was jetzt?"

Rietesel: "Lieber Eckardt, erst mal genau hinschauen. Deine Firma wird jetzt zunächst den Zeugenfragebogen bekommen und wahrscheinlich du dann den Anhörungsbogen. Erfahrungsgemäß dauert das. Wenn du den dann hast, schick ihn mir einfach rüber. Steht im Anhörungsbogen ,132 BKAT‘, droht außer im Wiederholungsfalle kein Fahrverbot. Steht dort aber ,132.3 BKAT‘, werden die mit dem Bußgeldbescheid wohl ein Fahrverbot verhängen. Aber auch das ist kein Grund für Panik. Im Moment ist ein Messverfahren, das auch in Berlin an Kreuzungen viel eingesetzt wird, sehr umstritten. Außerdem sind seitens der Behörden und Gerichte bei einem Bußgeldverfahren so viele Regeln einzuhalten, dass fast immer irgendwas falsch gemacht wird. Außerdem ist da der Tatort selbst, direkt hinter der Kurve. Also Kopf hoch!"

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Kleine Fälle

Horst* soll auf einer Kraftfahrtstraße einem Pkw zu dicht auf die Pelle gerückt sein. Licht und Hupe soll er eingesetzt haben, damit die Pkw-Fahrerin vor ihm etwas Gas gibt. Für die Staatsanwaltschaft Anlass genug, gegen Horst einen Strafbefehl zu erlassen. "Nötigung im Straßenverkehr" lautet der Tatvorwurf, und 50 Tagessätze soll Horst dafür berappen. Autobahnanwalt Rietesel aus der Kanzlei Berg ist optimistisch, das Ding im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens zur Einstellung zu bringen. Üblicherweise klappt das bei solchen Fällen. Bei der hier zuständigen Staatsanwältin läuft Rietesel jedoch gegen eine Betonmauer. Dieses knallharte Verhalten setzt sich vor dem Amtsgericht fort. Eigentlich, meint der Richter, läge Verkehrsgefährdung vor und Horst solle doch einfach nur froh sein, dass er seinen Führerschein noch hat. Natürlich wehrt sich der Verteidiger mit Vehemenz gegen eine solche Vorverurteilung. Üblicherweise findet zuerst die Beweisaufnahme statt, und dann redet man über die Rechtsfolgen, ermahnt die Verfahrensbeteiligten. Was die Zeugin auszuführen hat, ist erfrischend für die Verteidigung und niederschmetternd für die Anklage. Die Zeugin verwickelt sich mehrfach selbst in Widersprüche. Fest steht aber nach der Vernehmung, dass ein Bremsmanöver der Pkw-Fahrerin selbst zur Abstandsverringerung geführt hat. Um auf die Abstandsreduzierung hinzuweisen, hat Horst einmal Licht und Hupzeichen gegeben. Ein Hinweis und keine Nötigung! Die Staatsanwaltschaft sieht das naturgemäß anders. Um den Streit zwischen Verteidigung und Staatsanwalt zu beenden, empfiehlt der Richter, das Verfahren gegen eine zu verschmerzende, deutlich unter dem vorherigen Strafmaß liegende Zahlung an ein Kinderkrankenhaus einzustellen. Genau so wird es gemacht.

AG AugsburgAz.: 04 Cs 611 Js 106461/17

Markus* wird vorgeworfen, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h begangen zu haben. Für Pkw-Fahrer eine Bagatelle, für Fernfahrer wegen des Punktes hochgefährlich. Autobahnanwältin Sofia Karipidou weiß das und verteidigt mit Kampfgeist. An dieser Örtlichkeit wird mit einem Radargerät von einer Privatfirma gemessen. Die Oberhand bei der Messung hat nicht die öffentliche Verwaltung, sondern eine Privatperson, die geschäftlich Messungen durchführt. Das Gericht wischt die Einwendungen lapidar vom Tisch, weil der Messbeamte dazu erklärt, dass alles in der Hand der Verwaltungsbehörde liegt. Lediglich das Gerät sei gemietet. Die Anwältin hat daran deutliche Zweifel und rügt die Mangelhaftigkeit des Akteninhalts. Die Beweismittel seien für die ordnungsgemäße Dokumentation einer ordnungsgemäßen Messung nicht ausreichend. Da im Termin nicht alle Fragen durch die Einvernahme des Zeugen geklärt werden können und ein weiterer Termin notwendig wäre, ist das Gericht letztlich doch bereit – auf Antrag –, das Verfahren gegen Markus einzustellen. Viele Gerichte wollen Verfahren in einem Termin erledigen. Funktioniert das nicht auf Anhieb, sind sie kompromissbereit. Markus jedenfalls ist happy.

AG DarmstadtAz.: 213 OWi 1470 Js 37367/17

Autobahnkanzlei Aktuelles, FF 10/2018. Foto: Autobahnkanzlei
Mittlerweile haben wir auf dem Autohof Mecklenburg in Neustadt-Glewe die nächste Autobahnkanzlei eröffnet.

Neues aus der Autobahnkanzlei

Mittlerweile haben wir auf dem Autohof Mecklenburg in Neustadt-Glewe die nächste Autobahnkanzlei eröffnet. Rechtsanwalt Silvio Lange und Rechtsanwaltsfachangestellte Olga Plett (Bild) freuen sich auf die Arbeit mit den Fernfahrern in Mecklenburg-Vorpommern. Am ersten Arbeitstag in Neustadt-Glewe konnten sie gleich das erste Mandat anlegen. Das Büro befindet sich auf dem Hoyer-Autohof Mecklenburg an der A 24, Abfahrt 14. Die Kanzlei ist wie üblich von 10.00 bis 18.00 Uhr werktags geöffnet und telefonisch über 038757 / 550866 erreichbar, per Fax über 038757 / 550868, außerdem über die Handynummer von Rechtsanwalt Lange: 0176 / 23381525. Die E-Mail-Adresse lautet: neustadt-glewe@autobahnkanzlei.de

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Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FF 10 2018 Titel
FERNFAHRER 10 / 2018
8. September 2018
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