Das Bundesarbeitsgericht hat eine wichtige Entscheidung getroffen, die auch für Fahrerinnen und Fahrer zutreffen kann, wenn sie sich genau ab dem Tag der Kündigung krankschreiben lassen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 8. September 2021 (Az: 5 AZR 149/21) ein Urteil gefällt, das in der juristischen Sprache wie folgt lautet: "Kündigt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis und wird genau ab dem Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Das gilt insbesondere dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst."
Ärztliches Attest ist Beweis für eine vorhandene Arbeitsunfähigkeit
In Zeiten zunehmender Fahrerfluktuation werden selbst bereits per Arbeitsvertrag besiegelte Stellen manchmal gar nicht angetreten, wenn anderswo nur 100 Euro mehr locken. Diese stark gestiegene Unzuverlässigkeit mancher Fahrer wird selbst in Fahrerkreisen in den sozialen Medien scharf kritisiert. Und obendrein liegt dann sicher auch die Versuchung nahe, nach der Kündigung die restlichen Arbeitstage krankzufeiern. Der konkrete Fall: "Eine Arbeitnehmerin war bei ihrer Arbeitgeberin seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt", erläutert Harry Binhammer die Entscheidung. "Am 8. Februar 2019 kündigte die Beschäftigte das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte ihrer Arbeitgeberin eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung." Nach vorherigen Verfahren hat das BAG nun entschieden, dass der Beweiswert dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei, weil sie genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Arbeitnehmerin abdecke.
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