Eigentlich war es bereits verboten, während der Fahrt ein konventionelles CB-Funkgerät zu benutzen. Nun gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2021. Dann wird es Zeit fürs Freisprechfunken.
Der Spaß war eigentlich schon längst vorbei. Bereits seit dem 1. Juli 2020 darf ein Lkw-Fahrer ein CB-Funkgerät nur dann während der Fahrt benutzen, wenn hierfür das Gerät beziehungsweise Mikrofon weder aufgenommen noch gehalten wird, wenn eine Sprachsteuerungsfunktion genutzt wird oder wenn zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät erforderlich ist.
"Im Oktober 2017 wurde aufgrund der Gesetzesvorlage in der Bundestagsdrucksache 556/17 der Paragraf 23 1a StVO neu eingefügt, der die Nutzung elektronischer Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation am Steuer dienen, weitestgehend ausschließt", erläutert Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier. "Zum gleichen Zeitpunkt wurde an versteckter Stelle, im Paragrafen 52 Absatz 4 StVO, eine Übergangsvorschrift für Funkgeräte eingeführt, da gerade viele Lkw-Fahrer CB-Funkgeräte benutzt haben und hier eine Übergangszeit geschaffen werden sollte, in der die Nutzung von CB-Funkgeräten nicht unter Strafe steht."
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