Ratgeber Das gilt es bei Kurzarbeit zu beachten

Foto: Jan Bergrath, Montage: ETM 1 Bilder

Droht auch euch Lkw-Fahrern zu Beginn des Jahres die Kurzarbeit? Falls ja, haben wir hier für euch zusammengestellt, wer Anspruch auf Geld hat und was bei der Berechnung berücksichtigt werden muss.

Die letzten uns verfügbaren Zahlen der Bundesagentur für Arbeit stammen vom 1. bis 25. November 2020: Die deutschen Betriebe zeigten für 537.000 Mitarbeiter Kurzarbeit an, ein Drittel davon aus dem Gastgewerbe. Da die Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie noch vor dem Redaktionsschluss dieser Ausgabe beschlossen wurden und noch bis zum 10. Januar andauern sollen, können wir leider nicht abschätzen, inwieweit auch die Logistik nach dem traditionell hohen Transportaufkommen der letzten beiden Monate des Jahres mit einem Einbruch der Nachfrage an Transportdienstleistungen rechnen muss. Wir stellen daher für den Fall der Fälle hier für euch die wichtigsten Fakten zum Thema Kurzarbeit für Lkw-Fahrer aus anwaltlicher Sicht vor:

Wie berechnet sich aktuell das Kurzarbeitergeld?

Bei Kurzarbeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit den betroffenen Fahrern zunächst 60 Prozent des üblichen Gehaltes für die ausgefallene Arbeit. Fahrer mit Kindern erhalten ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 Prozent des ausgefallenen Anteils des Nettoentgelts. Achtung: Während der ersten Coronakrise wurde eine neue Regelung hinzugefügt: Das Kurzarbeitergeld erhöht sich für diejenigen, die ihre Arbeitszeit um mindestens die Hälfte der bisherigen Zeit kürzen mussten, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern. Ab dem siebten Monat des Bezugs steigt es weiter auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern.

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