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Aktuelle Gerichtsurteile zum Homeoffice Sicher zu Hause arbeiten

Arbeitnehmerin im Homeoffice Foto: cherryandbees - stock.adobe.com

Was Speditionen beim Homeoffice der Arbeitnehmer beachten sollten. Darauf weisen auch eine Reihe aktueller Gerichtsurteile hin.

Seit Ausbruch der Pandemie haben einige Speditionen einen Teil ihrer Verwaltung ins Homeoffice verlegt. Wie zum Beispiel der mittelständische Containertrucker Glomb aus Bremerhaven. Geschäftsführer Matthias Glomb hat bei den Mitarbeitern ein rollierendes System eingeführt. „50 Prozent der Mitarbeiter arbeiten immer im Homeoffice. Wir wechseln uns dann alle zwei Wochen ab. Das heißt, man arbeitet zwei Wochen im Büro, anschließend zwei Wochen im Homeoffice.“ So handhabt es das Unternehmen seit Anfang März mit allen kaufmännischen Berufen, bei denen Homeoffice möglich ist. Diese Verfahrensweise möchte Glomb mindestens noch bis Herbst beibehalten. Denn sie hat bisher gut funktioniert.

Und in der Zeit nach Corona? „Das werden wir in dieser Weise nicht weiterführen. Denn wir hören, dass die Mitarbeiter zu Hause auch nicht gerade glücklicher sind. Denn: Zu Hause fehlen die sozialen Kontakte.“ Viele Mitarbeiter freuen sich demnach, wenn sie nach 14 Tagen wieder im Büro sind.

Matthias Glomb, Geschäftsführer GCD Glomb Container Dienst GmbH Foto: GCD Glomb Container Dienst GmbH
„Wir haben ein rollierendes System eingeführt“ Matthias Glomb, Geschäftsführender Gesellschafter GCD Glomb Container Dienst

Tipps fürs Homeoffice

Worauf müssen Arbeitgeber grundsätzlich achten, wenn sie ihre Mitarbeiter ins Homeoffice schicken? Hierzu gibt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar einige Tipps. Grundsätzlich gilt: Wo der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung erbringen muss, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Arbeiten im Homeoffice setzt grundsätzlich das Einverständnis des Mitarbeiters voraus, sei es bereits im Arbeitsvertrag oder später in einer gesonderten Vereinbarung. Der Arbeitgeber kann seine Beschäftigten also nicht einfach ins Homeoffice schicken, wenn er sich diese Möglichkeit nicht bereits vorbehalten hat. Keine Probleme gibt es, wenn der Arbeitsvertrag eine Regelung zur Arbeit zu Hause enthält und der Mitarbeiter auch ohne vorherige Regelung mit der Arbeit von zu Hause aus im konkreten Fall einverstanden ist. Es ist sinnvoll, einen Zusatz zum Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem dann weitere Details geregelt werden können. Es ist aber auch denkbar, dass der Arbeitnehmer sein Einverständnis stillschweigend erklärt, indem er beispielsweise das nötige Equipment in Empfang nimmt und die Arbeit von zu Hause aus aufnimmt. Sinnvoll ist es auch, eine Datenschutzvereinbarung abzuschließen.

Was aber ist, wenn ein Mitarbeiter von den Behörden in häusliche Quarantäne geschickt wird? Hier gilt: Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, kommt auch keine Arbeit im Homeoffice in Betracht. Solange der Arbeitnehmer allerdings nur zum Schutz vor potentieller Ansteckung isoliert wird, ohne erkrankt zu sein, muss er von zu Hause aus arbeiten. Gibt es eine Möglichkeit, Mitarbeiter zum Homeoffice zu zwingen? Die Antwort darauf ist nicht eindeutig: Wenn keine Vereinbarung zum Homeoffice besteht, kann der Spediteur die Arbeit im Homeoffice auch nicht einseitig einführen oder den Arbeitnehmer gar dazu zwingen. Nur im absoluten Notfall, wenn ein völlig unverhältnismäßiger Schaden droht, ist vorstellbar, dass Arbeitnehmer auch ohne eine Vereinbarung zum Homeoffice zu einzelnen Tätigkeiten von zu Hause aus verpflichtet werden könnten.

Wegen der auch grundgesetzlich geschützten Unversehrtheit der Wohnung wird der Spediteur eine solche Verpflichtung des Arbeitnehmers nur in absoluten Ausnahmefällen anordnen können.Wichtig in allen Fällen: Im Homeoffice gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen an den Arbeitsschutz wie im Betrieb. Das heißt, auch im Homeoffice gelten die Vorgaben für die Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dies zu prüfen. Es empfiehlt sich daher, in einer schriftlichen Vereinbarung zum Homeoffice auch eine Regelung zur Zutrittsberechtigung des Arbeitgebers nach Vorankündigung zu treffen.Darüber hinaus ist zu beachten: Die Arbeitszeitregeln gelten am heimischen Arbeitsplatz genauso wie im Unternehmen. Bei Dauer der Arbeitszeit und Pausen gelten die gesetzlichen Regeln und die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer, die von zu Hause arbeiten, müssen nicht außerhalb der vorgesehenen Arbeitszeiten erreichbar sein.

Unfall zu Hause

Doch was ist, wenn ein Unfall zu Hause passiert? Bei Arbeitsunfällen tritt grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung ein. Zu beachten ist aber, dass die Abgrenzung zwischen dienstlicher und privater Tätigkeit im Homeoffice häufig schwierig ist. So kann es zum Beispiel für die Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalles entscheidend sein, ob ein Unfall an derselben Stelle der Wohnung auf dem Weg zum Kaffeekochen (privat) oder zum Drucker (dienstlich) geschieht.Markus Suchert, Leiter Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht beim Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV), verweist hierzu auf aktuelle Urteile. Demnach ist nach einem Urteil des Sozialgerichts München (5. August 2019 – S 40 U 227/18) ein Sturz auf dem Weg zur Toilette im Homeoffice nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Im konkreten Fall stürzte ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg von der Toilette im Homeoffice und wollte die Anerkennung als Arbeitsunfall durchsetzen. Doch nach Ansicht des Gerichts seien Arbeitnehmer zwar beim Gang zur Toilette im Unternehmen gegen Unfälle versichert, im Homeoffice greife dieser Versicherungsschutz jedoch nicht, da Arbeitgeber dort keinen Einfluss auf die Sicherheit der Einrichtung hätten.

Markus Suchert, DSLV Foto: Regina Sablotny
„Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Homeoffice zur Kita“ Markus Suchert, Leiter Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht beim Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV)

Erstattung abgelehnt

Ein weiteres interessantes Urteil: Auf dem Weg vom Homeoffice zur Kita besteht kein Unfallversicherungsschutz. So urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (30. Januar 2020 - B 2 U 19/18R). Eine Arbeitnehmerin stürzte auf dem Rückweg von der Kita nach Hause ins Homeoffice und verletzte sich schwer. Die zuständige Krankenkasse kam für die Kosten auf und nahm den Unfallversicherungsträger in Anspruch, da es sich um einen versicherten Wegeunfall gehandelt habe. Dieser Auffassung folgte das Gericht jedoch nicht und verneinte einen Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft. Das Bringen des Kindes in die Kita sei weder in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit erfolgt, noch diene es dem Unternehmen. Ebenso setze ein Wegeunfall voraus, dass der Ort des privaten Aufenthalts und der versicherten Tätigkeit räumlich auseinanderfallen. Dies sei bei einer Tätigkeit im Homeoffice jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, nur Wege von zu Hause zu einem anderen Arbeitsort unter den Versicherungsschutz zu stellen.

Arbeitgeber trägt Kosten

Bleibt noch die Frage nach den Kosten für das heimische Büro. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer für seine Arbeit tätigt – auch im Homeoffice. Das gilt beispielsweise für Kommunikationskosten wie etwa für Telefon und auch Büromaterial. Abweichende Regelungen sind möglich. Zum Beispiel, dass der Arbeitnehmer eigene Geräte auf eigene Kosten nutzt. Solche Regelungen sollten dann allerdings schriftlich vereinbart werden.

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