Häufig gestellte Frage zum Thema:

Ziffer 95 und Überführungsfahrten

Sprinter 313 CDI Start Stop Foto: Thomas Küppers
Brauche ich die Ziffer 95 für Überführungsfahrten?

Dazu hab ich auch noch eine Frage ich muss nächstes Jahr verlängern da ich aber Rentner bin und keinen gewerblichen Güterverkehr mehr mache (nur noch Überführung mit rotem Kennzeichen) brauche ich die Module zur Ziffer 95?

Bei den Themen kommt es auch in den Schulungen immer zu ordentlich Diskussionen mit unseren Trainern.

Ich lege hier immer allen Beteiligten die aktuellen Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht ans Herz. Dort ist vieles verständlich erklärt und beschrieben. Es gibt auch viele Beispiele zu den Ausnahmen, am Ende des Dokuments.

Anbei der Text aus den Anwendungshinweisen zu der Fragestellung: "Aufgrund der Anknüpfung des Gesetzes an den Begriff der Beförderung sind Leerfahrten vom Anwendungsbereich des BKrFQG nicht erfasst. Eine Leerfahrt liegt vor, wenn weder eine Beförderung von Gütern noch von Personen erfolgt. Eine Leerfahrt liegt auch dann noch vor, wenn sich in dem Fahrzeug Mittel zur Ladungssicherung in dem Umfang befinden, wie diese üblicherweise zur Sicherung von Ladung auf dem jeweiligen Fahrzeug erforderlich sind.".

Es spielt hierbei keine Rolle, ob das Fahrzeug gewerblich betrieben wird bzw. ob es sich um eine gewerbliche Leerfahrt handelt.

Grundlage ist die Entscheidung vom ehemaligen Minister Dobrindt.

Die Regelung gilt speziell für Leerfahrten der Autovermieter, Kraftfahrzeughersteller und -händler, Werkstattbetreiber, Hol- und Bringdienste sowie für allgemein gewerbliche Leerfahrten. Die Regelung ist unabhängig von der Überführungsthematik. Das geht aus der Klarstellung des BMVI hervor.

Für die Überführung von noch nicht in Betrieb genommen Fahrzeugen gibt es die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c BKrFQG.

Anbei dazu der Textabschnitt aus den Anwendungshinweisen:

"Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Beförderungen mit beladenen Kraftfahrzeugen, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind. Bereits nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG umfasst sind Überführungsfahrten mit unbeladenen Kraftfahrzeugen [...]

Ein Fahrzeug gilt als „noch nicht in Betrieb genommen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c) BKrFQG, wenn es als Neufahrzeug noch nicht erstmalig zugelassen wurde oder als umgebautes Fahrzeug die neue Betriebserlaubnis noch nicht erhalten hat. Mit dem Fahrzeug dürfen keine Güter oder Personen befördert werden. Für Fahrten zur Erlangung der Zulassung oder der Betriebserlaubnis ist ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen nach § 16 FZV zu verwenden.

Soweit die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, so gilt dies auch für Überführungsfahrten."

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