Diese Vergünstigungen können Nfz-Werkstätten gewähren, ohne die Kosten für den Betrieb exorbitant in die Höhe zu treiben.
Den Wunsch der Mitarbeiter nach höherer Vergütung werden Arbeitgeber in Zeiten steigender Lebenshaltungs- und Energiekosten aller Voraussicht nach vermehrt zu hören bekommen.
. Die Gründe sind oft steuerrechtlicher Natur. Dennoch gibt es für den Arbeitgeber einige Möglichkeiten, dem Mitarbeiter des Nfz-Betriebs steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen zukommen zu lassen.
So sind Aufmerksamkeiten von geringem Wert aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses im beruflichen oder privatem Bereich bis zu einem Wert von € 60,00 brutto steuerfrei und gehören nicht zum Arbeitslohn (R 19.6 Lohnsteuerrichtlinie). Das kann der Blumenstrauß sein, das Buch oder die DVD zum Geburtstag, zur Hochzeit, zur Geburt des Kindes oder ähnliches. Voraussetzung ist ein besonderes Ereignis, allerdings nicht Weihnachten, und dass keine Umwandlung von Arbeitslohn vorliegt.
Sachbezüge als weitere Möglichkeit
Eine weitere Möglichkeit stellen die sogenannten Sachbezüge dar, die monatlich bis zu einer Grenze von 50 Euro brutto steuer- und sozialversicherungsfrei an den Mitarbeiter ausgegeben werden können. Sofern der Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung von 30 Prozent selbst trägt, kann er bis zu einem Betrag von 11.016 Euro erhöhen. Als Sachbezug sind auch Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich dem Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, anzusehen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Eimkommensteuergesetz (EStG). Kriterien der steuerfreien oder pauschalierten Anerkennung wurden im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) festgelegt. So muss es sich bei den Einlösemöglichkeiten um limitierte Netze handeln, wie Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder ähnliches. Diese müssen eine limitierte Produktpalette bieten wie etwa Tankkarten oder Gutscheinkarten für Beauty- oder Fitness. Ebenfalls begünstigt sind die bekannten Essensmarken.
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