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Rosenmontag am Rhein Lkw-Fahrverbot in Mainz

Lkw-Fahrverbot, Rosenmontag, Karneval, Fasching Foto: Ralf Lanzinger/Montage: ETM

Aus Sicherheitsgründen hat die Stadt Mainz zum Rosenmontagsumzug ein Lkw-Fahrverbot in der Innenstadt verhängt.

Das Fahrverbot dauert von 8 bis 19 Uhr. Auch in Düsseldorf gibt es ein solches Fahrverbot – wie bereits 2018. Dort beschränkt sich das Fahrverbot jedoch auf Teile der Stadt – dort, wo die Umzugsstrecke des Rosenmontagsumzugs verläuft und an Zugangspunkten, an denen es zu Menschenansammlungen kommt.

Historische Lkw

Beim Festumzug der Düsseldorfer Carnevalisten dürfen hingegen Lkw fahren. Hans-Jürgen Tüllmann, Geschäftsführer des Comitee Düsseldorfer Karnevals, erklärt dazu: „Bei uns sind nur sehr wenige Lkw-Zugmaschinen im Einsatz. Unsere Wagen werden hauptsächlich von Traktoren und historischen Treckern sowie Unimogs gezogen. Wir haben aber auch historische Lkw im Einsatz, die von den Schaustellern der Düsseldorfer Kirmes stammen.“ Zudem sei die Zugstrecke durch die Düsseldorfer Altstadt mit ihren engen Straßen nicht für schwere Fahrzeuge geeignet.

Deutz und Streetscooter in Köln

Drei Wagen sind beim Kölner Karneval dieses Jahr erstmals elektrisch betrieben. Ford stellt aus seiner Kooperation mit der Post-Tochter Streetscooter drei Fahrzeuge der Reihe Streetscooter XL zur Verfügung. Die Wagen werden in Köln ebenfalls von kleinen Traktoren gezogen – hauptsächlich von der Marke Deutz, wie eine Sprecherin auf Anfrage von eurotransport.de erklärt.

Karneval im Betrieb

Richten Spediteure eine betriebliche Fasnachtsfeier aus, gibt es einiges zu beachten. „Wird eine Fastnachtsfeier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung organisiert, greift der Unfallversicherungsschutz“, sagt Marko Andelic, Referent Versicherungsrecht bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW). Dafür muss die Veranstaltung jedoch einige Voraussetzungen erfüllen.

Zusammenhalt fördern

Die erste: Die Fastnachtsfeier muss dazu dienen, den Zusammenhalt im Unternehmen zu fördern. Das setzt voraus, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs offen steht. „Dazu gehört, dass die Beschäftigten eingeladen werden und sich an allen geplanten Aktivitäten beteiligen können“, erläutert Andelic. Werden aufgrund der Unternehmensgröße gemeinschaftliche Veranstaltungen in einzelnen Abteilungen oder Teams organisiert, stehen auch diese unter dem Unfallversicherungsschutz. „Anders verhält es sich bei Feiern, die vordergründig der Unterhaltung und Freizeitgestaltung dienen – sie sind nicht versichert“, sagt Andelic.

Im Einvernehmen

Die Feier wird von der Unternehmensleitung veranstaltet und getragen. Dabei muss sie die Organisation nicht zwingend selbst übernehmen, sondern kann sie auf Dritte als Veranstalter übertragen. „Wichtig ist, dass der Veranstalter immer im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung handelt“, erklärt Andelic.

Chefetage feiert mit

Die Unternehmensleitung nimmt selbst an der Veranstaltung teil oder lässt sich vertreten. Bei gemeinschaftlichen Feiern in kleineren Organisationseinheiten reicht es aus, wenn neben den Beschäftigten die Abteilungs-, Team- oder Sachgebietsleitung vor Ort ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stehen die Beschäftigten während der Fastnachtsfeier unter Versicherungsschutz. „Er umfasst alle Aktivitäten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind und gilt bis zum offiziellen Ende der Feier“, erläutert Andelic. Das gesellige Beisammensein nach dem offiziellen Ende der Veranstaltung steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Versicherungsschutz

Beschäftigte sind aber nicht nur auf der Fastnachtsfeier selbst versichert: „Der Unfallversicherungsschutz gilt auch auf dem Weg zum Veranstaltungsort und zurück zum Arbeitsplatz oder nach Hause“, erklärt Andelic.

Rote Karte für Alkohol

Die Mitarbeiter sollten beim Feiern allerdings nicht zu tief ins Glas schauen: „Ist der Unfall alleine auf den Alkoholgenuss zurückzuführen, entfällt der Versicherungsschutz. Hierbei müssen jedoch alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden“, sagt Andelic. Bei Straßenverkehrsunfällen entfällt der Unfallversicherungsschutz bei der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille). Bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille entfällt der Schutz der Unfallversicherung, wenn Fahrfehler den alleine alkoholbedingten Leistungsausfall belegen, wie zum Beispiel Schlangenlinien oder das Abkommen von der Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund.

Die BGHW

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) ist die gesetzliche Unfallversicherung für Unternehmen der Branchen Einzelhandel, Großhandel und Warenverteilung. Sie betreut rund 5,3 Millionen Versicherte in 378.000 Unternehmen.

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