Recht aktuell Fahrer bekommen Übernachtungspauschale

Foto: Jan Bergrath

Seit Beginn des Jahres 2020 können Lkw-Fahrer, die nachweislich in ihrem eigenen Fahrzeug übernachten, eine Pauschale von acht Euro geltend machen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Wirkung vom Beginn des Jahres 2020 nicht nur die alten Spesensätze von 12 auf 14 Euro (ab acht Stunden Abwesenheit) beziehungsweise von 24 auf 28 Euro (bei mehr als 24 Stunden Abwesenheit) erhöht (siehe dazu auch Heft 2/2020 des FERNFAHRER). Dazu gibt es nun auch noch eine Übernachtungspauschale von acht Euro pro Tag für alle Lkw-Fahrer, die unterwegs auf Tour im "eigenen" Lkw übernachten.

Nacht im Lkw muss nachgewiesen werden

"Bislang konnten Lkw-Fahrer keine Übernachtungspauschbeträge geltend machen", sagt Anwalt Harry Binhammer nach Auswertung einer konkreten Anfrage des FERNFAHRER an die Kölner Steuerberatungsgesellschaft Repohl, Bültermann & Hauch. Darin heißt es: Ausgaben wie Aufwendungen für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten (Dusche, Toilette) sowie für die Reinigung der Schlafkabine im Lkw (Bettwäsche) konnten Lkw-Fahrer aber als Reisenebenkosten in geschätzter Höhe steuerlich absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen (BMF-Schreiben vom 4.12.2012, BStBl. 2012 I S. 1249; BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 48/11). Reisenebenkosten konnten demnach bislang in vereinfachter Weise ermittelt und glaubhaft gemacht werden. Aus Gründen der Vereinfachung war es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft machte. Hatte der Arbeitnehmer diesen Nachweis erbracht, konnte der tägliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für den repräsentativen Zeitraum ergab, für den Ansatz von Werbungskosten oder auch für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber (nach Maßgabe der §§ 3 Nr. 13 und 16 EStG) so lange zugrunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich änderten. Dieser Betrag lag bislang in der Praxis bei maximal fünf Euro.

Es lässt sich darüber debattieren, ob dieser Betrag nun quasi von fünf auf acht Euro erhöht wurde oder es ab sofort praktisch acht Euro ohne Quittung gibt. "Allerdings", warnt Binhammer, "ist davon auszugehen, dass die Fahrer und insbesondere die Unternehmer, die diesen Beitrag netto ausbezahlen können, nun auch nachweisen müssen, dass die Nacht wirklich im Lkw verbracht wurde."

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