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Mindestlohngesetz Verbände üben Kritik an der Vollzugspraxis

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Mehrere Verbände der Speditions- und Logistikbranche üben Kritik an der Vollzugspraxis des Mindestlohngesetzes.

Für Unmut sorge laut Verbände ein auf nationale Transporte begrenztes Kontrollsystem zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie die vom Gesetzgeber definierte Auftraggeberhaftung. Das gemeinsame Papier haben der Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ), die Bundesvereinigung Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) und der Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) auf ihrem Treffen in Köln formuliert.

Die Verbände sind sich darin einig, dass es staatliche Aufgabe ist, für die Kontrolle und Dursetzung der sich aus dem MiLoG ergebenden Pflichten aller Beteiligten zu sorgen. "Mit der jetzigen behördlichen Vollzugspraxis sei das umstrittene Gesetz nicht geeignet, die Zahlung des deutschen Mindestlohns auch bei gebietsfremden Unternehmen durchzusezten und damit Wettberwerbsgleichheit herzustellen", erklären die Verbände. Mit der Auftraggeberhaftung habe der Gesetzgeber seine Kontrollpflichten auf einzelne Glieder in der Transportkette delegiert, kritisieren die Verbände. Zudem würden Unternehmen so in die öffentlich-rechtliche Haftung genommen.

Auftraggeberhaftung kann keine Kontrollen ersetzen

Die Auftraggeberhaftung könne aber behördliche Kontroll- und Meldesysteme zum Mindestlohngesetz nicht ersetzen. Das gelte vor allem für Kontrollen zur Vermeidung von Dumpinglöhnen im grenzüberschreitenden Verkehr oder bei Kabotagetransporten. Die Verbände weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es tägliche Praxis sei, Drittunternehmen zu beauftragen. Logistikunternehmen dürfen wegen dieses Vorgehens aber nicht in Generalverdacht geraten, erklären die Verbände.

Vorstellen können sich die Verbände allerdings, bei direkt eingesetzten Dienstleistern auf die Einhaltung des MiLoG zu achten. Allerdings seien hierfür wirksame Instrumente und klare Vorgaben seitens des Gesetzgebers notwendig. Der gesetzgeberische Wille muss klar zum Ausdruck kommen, so die Meinung der Verbände. Eindeutig geregelt werden müsste etwa der Kreis der Haftungsschuldner. Er sei nicht eindeutig geregelt und müsste durch die Gerichte bestimmt werden. Diese Rechtsunsicherheit ist laut Verbände durch den Gesetzgeber zu beseitigen.
 
 
 

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