Schließen

Kombinierter Verkehr Reisen mit Risiken

Kombiverkehr Foto: Matthias Rathmann

Jeder Umschlag ist ein Haftungsrisiko. trans aktuell zeigt, wann welches Recht gilt.

Im Kombinierten Verkehr (KV) werden verschiedene Transportmittel zu einer durchgängigen Transportkette verknüpft, ohne das Transportgefäß zu wechseln. Dieses muss – meistens mehrfach – an Terminals umgeschlagen werden. Knifflig ist dabei die Frage, wer für Schäden haftet, wenn auf einem der Transportabschnitte oder beim Umschlag etwas passiert.

Beteiligt am klassischen Straße-Schiene-Transport sind in aller Regel der Urversender der Ware, der Spediteur oder Frachtführer, der mit dem Gesamttransport beauftragt wird, der Operateur, der den KV organisiert, das Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie der Terminalbetreiber, der den Warenumschlag verantwortet.

Wann Vertragspartner haften

Die Vertragspartner haften, wenn in ihrem Abschnitt etwas passiert. Dazu verpflichtet sie ­einerseits das Gesetz, andererseits ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die gesetzlichen Grundlagen unterscheiden sich danach, ob nationales oder internationales Recht zur Anwendung kommt, und bei welchem Verkehrsträger der Schaden eingetreten ist.

National gelten einheitlich die Vorschriften über das Frachtgeschäft im Handelsgesetzbuch (HGB, Paragrafen 407 fortfolgende). Demnach haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Die zu leistende Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt. 1 SZR entspricht derzeit 1,1643 Euro.

International gelten je nach Art der beförderten ­Ladeeinheit die CMR – also die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen – oder die Multimo­dalregelungen des HGB (Paragrafen 452 fortfolgende). Geht es um den Umschlag und den Bahnabschnitt, gelten die CIM, die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (Anhang B des Internationalen Eisenbahnverkehrsübereinkommens COTIF).

"Bei bekanntem Schadenort kommt also das jeweilige Teilstreckenrecht – das heißt CMR, HGB, CIM oder sogar nationales Ortsrecht – zur Anwendung", sagt Rechtsanwalt Dr. Michael Risch von der Düsseldorfer Kanzlei Advos. "Diese Rechtsordnungen unterscheiden sich unter anderem durch unterschiedliche Haftungshöchstsummen."

Die Schadensfälle lassen sich nach Schadensart und Schadensbereichen unterscheiden. "Es handelt sich in etwa um ein Drittel Verspätungsschäden und zwei Drittel Güterschäden", schätzt Thomas Möller, Leiter Schadensmanagement & Transportrecht beim KV-Operateur Kombiverkehr in Frankfurt. "Die Verspätungsschäden fallen in der Regel bei nationalen Verkehren stärker ins Gewicht, also auf der Kurzstrecke." Bei internationalen Transporten kalkuliere man oft großzügiger, sodass diese Güter nicht so zeitsensibel seien.

Gut verpacken

Um Güterschäden zu vermeiden, hat gemäß Paragraf 411 HGB der Absender das Gut so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt und sicher verstaut ist. "Die Schwerpunkte des Schadensaufkommens bei Kombinierten Verkehren stellen schlechte Verpackungen, unzureichende Befestigungen und unsaubere Beladungen dar", betont aber Rechtsanwalt Axel Salzmann vom Transportversicherer Kravag. "Beim Umschlagen dieser Waren entstehen die meisten Schäden." Verkehrsunfälle seien dagegen nur zu einem sehr geringen Teil die Ursache für Beschädigungen.

Die Lokalisierung des Schadens spielt beim Kombinierten Verkehr eine wichtige Rolle. »Die typischen Schadensbereiche sind Terminal und Schienenstrecke«, so Anwalt Risch. »Umschlagschäden am Terminal sind trotz gewichtsmäßig begrenzter Höhe der Haftung in der Regel unproblematisch. Die Haftungssumme, die sich aus dem Gewicht der Ladeeinheit errechnet, reicht meist aus, um den Schaden abzudecken.«
Immer wieder werden jedoch auch auf dem weitläufigen Terminalgelände abgestellte Transportbehälter beschädigt oder sogar Waren daraus entwendet. Der Terminalbetreiber haftet hier nur begrenzt. Werden – wie im Kombinierten Verkehr üblich – sogenannte offene Wagen in Form von Flachwaggons verwendet, gilt ein Haftungsausschluss bei Schäden durch Vandalismus, Diebstahl, Witterung, Steinschlag oder Funkenflug.
»Der offene Wagen ist ein sehr weitreichender Haftungsbefreiungsgrund, national wie international«, weiß Transportrechtler Risch. »Für die in den Ladeeinheiten selbst befindlichen Güter gelten jedoch teilweise wieder Ausnahmen. International ist das bei Ladeeinheiten mit ganzseitig festen Wänden der Fall, innerdeutsch gibt es dazu hingegen keine ausdrücklichen Regelungen.«
Bei langen internationalen Lieferketten kann es mitunter schwieriger werden, den Schaden richtig zu lokalisieren. »Heutzutage weiß man aber meist schnell, wo ein Schaden entstanden ist«, sagt Kombiverkehrsexperte Möller, »es gibt mittlerweile mehrere
Sicherungen.« Dazu gehören laut Möller etwa Schnittstellenprotokolle mit Fotos, jeweils am Versand- und am Zielterminal aufgenommen, sowie zusätzlich ein Eingangsabgleich am Umschlagsbahnhof durch das dortige Personal.
Verschiedene Versicherungen decken die Transporte im Kombinierten Verkehr ab (siehe Kasten). »In der Regel umfasst eine Globalpolice, die ein Spediteur oder Frachtführer abgeschlossen hat, auch Schäden, die beim KV entstehen«, sagt Kravag-Mann Axel Salzmann. Die Versicherung erstatte dem Versicherungsnehmer dann den Schaden, recherchiere aber, ob sie bei der Versicherung eines beteiligten Subunternehmers dafür Regress nehmen kann.
Anja Falkenstein



Versicherungen im KV


Wer als Transportdienstleister im Kombinierten Verkehr tätig ist, sollte folgende Versicherungen haben:
Verkehrshaftpflichtversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung: für Personen- und Sachschäden
Maschinen- und Kaskoversicherung: für rollendes Material
Für Eisenbahnunternehmen besteht eine Versicherungspflicht nach der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung mit einer Mindesthöhe von rund zehn Millionen Euro je Schadensereignis.

Unsere Experten
Carsten Nallinger Carsten Nallinger Lkw-Navigation
Daniel Stancke, CEO von Jobmatch.me Daniel Stancke Experte für Recruiting
Aktuelle Fragen Arbeitszeit: Anfahrt zum Stellplatz Ist die Anfahrt zum Lkw-Stellplatz Arbeitszeit? Digitacho (Nachrüstpflicht) Gibt es eine Digitaltacho-Nachrüstpflicht für alte Lkw? Ziffer 95 und Überführungsfahrten Brauche ich die Ziffer 95 für Überführungsfahrten?
Betriebsstoffliste 2023
Mehr als 2.500 Produkteinträge

Immer auf dem neuesten Stand: Die DEKRA Betriebsstoffliste 2023

Kostenloser Newsletter
eurotransport Newslettertitel Jetzt auswählen und profitieren

Maßgeschneidert: Die neuen Themen-Newsletter für Transportprofis.

Who is Who
Who is Who Nutzfahrzeuge 2019 WHO IS WHO Nutzfahrzeuge

Alle Hersteller, Zulieferer und Dienstleister für Nutzfahrzeugflotten.

eurotransport.de Shop
Web Shop Content Teaser Der Shop für die, die es bringen.

Zeitschriften, Bücher, Lkw-Modelle, Merchandising und mehr.