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BGL, BWVL und DSLV informieren Rechte und Pflichten an der Rampe

Foto: industrieblick - Fotolia

Die Branchenverbände BGL, BWVL und DSLV haben einen Flyer mit den Rechten und Pflichten aller Beteiligten an der Rampe herausgegeben.

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) und der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) haben einen Überblick über die Rechte und Pflichten aller Beteiligten an der Rampe veröffentlicht. Diese leiten sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) 2017 ab. Denn wenn vertragliche Absprachen fehlen, greifen diese Regelungen unmittelbar. Das Informationsblatt haben die Verbände aktuell im Rahmen der Sitzung des Arbeitskreises Laderampe am im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vorgestellt.

Lkw-Fahrer sind keine Entladehelfer

Bereits das vom BMVI im Jahr 2013 in Auftrag gegebene Gutachten „Schnittstelle Rampe – Lösungen zur Vermeidung von Wartezeiten“ habe die fehlende vertragliche Beziehungen zwischen Frachtführer und Warenempfänger als Ursache für Schnittstellenprobleme identifiziert, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung Hieran habe sich bis heute nichts geändert. Der Flyer soll nun Abhilfe schaffen. Auch könne dadurch das Berufsbild des Kraftfahrers wieder aufgewertet werden, „wenn diese nicht mehr als Entladehelfer missbraucht werden“.

Folgende Pflichten ergeben sich beispielsweise für das anliefernde Transportunternehmen beziehungsweise dessen Fahrer:

  • Mit dem Auftraggeber vereinbarte Abliefertermine oder freiwillig gebuchte Zeitfenster einzuhalten.
  • Sich beim Pförtner/bei der Registrierung zu melden.
  • Eine angemessene Entladezeit abzuwarten (zum Beispiel zwei Stunden bei einer Komplettladung), bevor die Rechte aus Ablieferhindernissen geltend gemacht werden oder ein Standgeld verlangt wird.
  • Das Fahrzeug an der vom Empfänger zugewiesenen Stelle zur Entladung bereitzustellen.
  • Das Fahrzeug zur Entladung zu öffnen.
  • Die bordeigenen Ladungssicherungsmittel zu entfernen.
  • Die Besichtigung des palettierten Gutes auf Vollzähligkeit und äußere Unversehrtheit zu dulden.
  • Tauschpaletten an der Entladerampe entgegenzunehmen oder einen Nichttausch zu dokumentieren, soweit eine Tauschverpflichtung besteht.

Den Flyer mit allen Rechten und Pflichten gibt es hier.

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