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Besonderheiten des zugelassenen Transporteurs Sicher in der Luft

Luftfracht Ilona Jüngst Foto: Ilona Jüngst

Um Luftfracht sicher zu machen, müssen Transporteure seit einem Jahr alle damit betrauten Mitarbeiter überprüfen. Die Dekra Aviation Days informierten unter anderem darüber, was dabei zu beachten ist.

Wer mit Luftfracht zu tun hat, für den war der März 2017 ein wichtiger Monat. Seitdem nämlich ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Pflicht. Denn die Sicherheit in der Lieferkette steht in der Luftfracht an erster Stelle. Der Zuverlässigkeitsüberprüfung müssen sich bei Transportunternehmen daher alle Mitarbeiter unterziehen, die im luftsicherheitsrelevanten Bereich arbeiten – nicht mehr nur, wie früher, der Luftsicherheitsbeauftragte im Unternehmen und dessen Stellvertreter, erklärte Stephan Elsner, Ausbilder und Berater der Dekra Aviation Services.

Elsner führte bei den Dekra Aviation Days in Bad Neuenahr auf, was sich mit dem Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes für Transporteure geändert hat. So konnten Transporteure im Rahmen einer einjährigen Übergangsfrist bis März weiter mit der Transporteurserklärung arbeiten, die eine beschäftigungsbezogene Überprüfung (bÜP) oder eine ZÜP vorsah.

Nur zugelassener Transporteur darf an die Luftfracht

Jetzt ist also der zugelassene Transporteur das Maß aller Dinge. Nur er darf Luftfracht transportieren und bekannte Versender und reglementierte Beauftragte dürfen keinen Transporteur mehr ohne Zulassung beauftragen. Notwendig ist für die Zertifizierung durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), neben der Einreichung eines Zulassungsantrags, ein Transporteur-Sicherheitsprogramm (TSP), außerdem ein Handelsregisterauszug und eine interne Qualitätsprüfliste sowie ein Notfallmerkblatt.

Der wichtigste Punkt im Unterschied zur früheren Praxis ist aber, dass für die behördliche Zulassung eine ZÜP und entsprechende Schulungen auch für die Fahrer vorzuweisen sind, die die Sendungen transportieren. Auch darf ein zugelassener Transporteur keine Luftfracht lagern – dies ist dem reglementierten Beauftragten vorbehalten. Die weiteren Regelungen aus der Transporteurserklärung – Sicherung und Durchsuchung der Frachträume, das Mitführen von Personaldokumenten, das Verbot von außerplanmäßigen Stopps sowie die Untersagung, die Beförderung oder Lagerung als Unterauftrag an Dritte weiterzugeben, die keine behördliche Zulassung dafür haben – bleiben bestehen.

Rund 1.150 zugelassene Transporteure sind laut Elsner derzeit beim LBA registriert. „Die Akzeptanz war erst einmal nicht so groß“, sagt der Luftsicherheitsexperte. Vor allem Kleinunternehmen hätten sich anfangs gescheut, etwa ihre Fahrer für vier Tage Schulung und Unterweisung aus dem Alltag herauszuziehen.

Zudem hat der Dekra Experte weitere Schwachstellen in der Praxis ausgemacht: Will der Transportunternehmer oder Spediteur für eine Unterbeauftragung etwa einen reglementierten Beauftragten gewinnen, sollte er besser schon entsprechende Kontakte haben – denn die EU-Datenbank, die reglementierte Beauftragte listet, ist so einfach nicht einzusehen. Auch die zahlreichen Meldepflichten aus TSP und ZÜP seien nicht einfach zu handeln, da jeder Wohnortwechsel, jedes Ausscheiden eines Mitarbeiters aus der Firma gemeldet werden müsse. Ebenso strittig sei die Frage, ob bei jedem Schichtwechsel und bei mehrfachen Anfahrten jedes Mal eine Identitätsprüfung stattfinden müsse. Und natürlich gibt es auch die Frage, wie bei grenzüberschreitenden Aufträgen verfahren werden müsse – im EU-Ausland gebe es den zugelassenen Transporteur nämlich nicht.

Sicherheit für Duty Free-Ware

Sicherheit ist die Maxime nicht nur für Transportunternehmen, die Luftfracht oder -post transportieren, sondern auch für Unternehmer, die etwa Duty-Free- und Catering-Unternehmen im Flughafen beliefern. Weil diese Ware auch in sicherheitsrelevante Bereiche gebracht wird, muss sie ebenfalls sicher sein. Da sich Lebensmittel wie Mehl oder auch Flüssigkeiten aber schlecht kontrollieren lassen, setzen die Flughäfen als verantwortliche Unternehmen auf bekannte Lieferanten, sagte Maik Schneider vom Bundesverband für Luftsicherheit (Fasag).

Dabei soll der bekannte Lieferant die Sicherheit von Flughafenlieferungen und Bordvorräten garantieren. Voraussetzung etwa für ein Transportunternehmen, den Status bekannter Lieferant zu erlangen, sind die Benennung und die Schulung eines Sicherheitsbeauftragten und die Schulung des eigenen Personals sowie eine Verpflichtungserklärung durch den Flughafen.

Bekannter Lieferant macht Ware sicher

„Der bekannte Lieferant macht die Ware sicher“, sagte Schneider – ansonsten müssen die Sendungen vor der Verbringung in einen Sicherheitsbereich wie reguläre Luftfracht einer Kontrolle zugeführt werden, woran die Flughäfen auch aus Kostengründen absolut kein Interesse hätten. Schneider kritisierte aber auch Unschärfen in der Praxis: „Viele Flughäfen setzen auf nur zwei bis drei bekannte Lieferanten, andere lassen aber mehrere Hundert zu – ohne Kontrollen lässt sich aber bei letzterem Fall die Sicherheit nicht gewährleisten.“ Aber Sicherheit soll ja nicht nur auf dem Papier stehen. „Reichen Plomben an den Fahrzeugen oder Behältern als Zeichen für eine Sicherheitskontrolle?“

Schneider verwies zudem auf die unterschiedlichen nationalen Auslegungen der seit 2016 geltenden VO (EU) 2015/1998: Um Sicherheitsbeauftragter zu werden, müssen Mitarbeiter in Deutschland 34 Stunden die Schulbank drücken, in der Schweiz reichen laut Schneider gerade einmal zwei Stunden. „Die Unternehmen benötigen den gleichen Ansatz in jedem Land, sie sind ja auch europaweit tätig“, sagte Schneider.

Staus bei der Zulassung

Annette Wiedemann von der Dekra Akademie sieht Handlungsbedarf bei den Aufsichtsbehörden

trans aktuell: Frau Wiedemann, im März ist die Übergangsfrist für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Paragraf 7 Luftsicherheitsgesetz abgelaufen. Hat die Zeit den meisten Speditionen und Transportunternehmen gereicht, um eine Zulassung als Transporteur zu erhalten?

Wiedemann: Von den Transportunternehmen habe ich keine negativen Meldungen, sodass ich vermute, es läuft, auch wenn die Paragraf 7 durchführenden Landesluftsicherheitsbehörden weiterhin Staus vermelden. Auffällig ist es jedoch bei der Luftfracht versendenden Industrie, die einen viel größeren Anteil von zu überprüfendem Personal beschäftigen. Hier sind die langen Wartezeiten problematisch, weil das Personal nur an der Luftfracht tätig werden und sich in den Luftfrachtbereichen aufhalten darf, wenn es der ZÜP unterzogen wurde.

Wo klaffen aus Ihrer Erfahrung die Richtlinien zur Lieferkettensicherheit und die Anwendung in der alltäglichen Praxis auseinander?

Die Verantwortung hinsichtlich Manipulationssicherheit wird leider immer noch nicht von allen Unternehmen durchgängig gelebt und die aufsichtsführende Behörde kann diese auch nur sporadisch prüfen. Notwendig und korrekt durchzuführende Maßnahmen gehen schon mal im Alltagsgeschehen unter.

Wo besteht noch Handlungsbedarf, damit Sicherheit nicht nur auf dem Papier stattfindet?

Meines Erachtens kann nur eine gut durchgreifende Behörde Abhilfe schaffen, die qualitativ hochwertige Audits und Inspektionen durchführt sowie ihren Handlungsspielraum bei Ordnungswidrigkeiten – dieser Katalog lässt leider noch auf sich warten – aber auch beim Entzug von Genehmigungen nutzt.

Wie sieht es mit der Gleichheit im europäischen Wettbewerb aus?

Die EU auditiert die Systeme europaweit und so sollte es in jedem Staat gleich sein. Nur die Zulassung für Transporteure sind eine nationale Regelung, das heißt, Transporteure aus anderen Ländern, die Abholungen und Anlieferungen durchführen, können noch mit einer Transporteurserklärung tätig sein, während deutsche Transporteure die Zulassung benötigen, was wiederum mit Kosten verbunden ist.

Dekra Aviation Services ist auch Experte für alle Themen rund um Drohnen, die inzwischen Anwendung in der Logistik finden. Was müssen Unternehmen beim Einsatz etwa im Lager beachten? Braucht es dort den Drohnen-Führerschein?

Auf jeden Fall gilt das Erfordernis auch für den Betrieb auf dem Betriebsgelände, da man sich mit dem Fluggerät im Luftraum befindet. Für Unternehmen gilt dann zusätzlich die Erlaubnispflicht Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung.

Annette Wiedemann ist Leiterin Aviation Services der Dekra Akademie in Braunschweig.

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