Arbeits- und Berufsunfähigkeit Nachts schlafen die Fahrer doch

Foto: Jan Bergrath
Meinung

Es gibt verschiedene Ausbildungswege zum Berufskraftfahrer. So wirken sich die Varianten auf Arbeits- und Berufsunfähigkeit sowie die Rente aus.

Im Heft 3/2021 des FERNFAHRER beschäftige ich mit der Frage, ob es eine unterschiedliche Definition des Berufskraftfahrers an sich gibt. In diesem Blog kläre ich ergänzend auf, ob das bei Unfällen eine Auswirkung auf die Arbeits- und Berufsunfähigkeit sowie die Rente hat.

Heute geht es einmal um Begrifflichkeiten. Denn wie heißt es so oft: Alles hängt mit allem irgendwie zusammen. Gegen Ende des Blogs kläre ich auch die Frage auf, die mich zu der Überschrift inspiriert hat. Zugegeben, von allein wäre ich wahrscheinlich gar nicht auf diese Frage gekommen wäre. Aber ich hatte in den letzten Tagen einen sehr intensiven Austausch mit der Pressestelle der BG-Verkehr in Hamburg. Kompetent und hilfreich. Konkret zunächst zum Thema der potentiellen Arbeits- und Berufsunfähigkeit von Lkw-Fahrern am Beispiel der Frage von Eisplatten, die von Lkw-Dächern fallen. Denn das war das Thema unserer 51. Sendung von FERNFAHRER LIVE. Kurz und knackig gesagt: wenn man unterwegs auf einem Parkplatz mit dem Besen in der Hand vom Dach fällt und sich das Genick bricht, ist man natürlich grundsätzlich versichert.

So ergab eine Frage die andere. Ob man etwa auf dem Weg vom Lkw bis zur Toilette oder bis zum Rasthof während der Arbeitszeit versichert ist? Eigentlich schon. Aber was ist, wenn die Fahrer während ihrer Ruhezeit nachts eben nicht schlafen sondern auf die Toilette müssen, sich nach Beginn der Ruhezeit verpflegen wollen oder sich gar auf ein Mineralwasser mit Fahrerkollegen treffen wollen? (Ja, es ist eine gesunde BG-Antwort). Das hat mich schon überrascht. Bis zum Ende des Textes bleibt euch Zeit für die richtige Antwort.

Mobiler Arbeitsplatz

Der Berufskraftfahrer an sich arbeitet in oder mit einem mobilen Arbeitsplatz. Erst Anfang des Jahres, als es um die erneute Frage ging, unter welchen Bedingungen die Autohöfe für die systemrelevanten Lkw-Fahrer trotz Lockdown weiter geöffnet bleiben können, hieß es: „Ja, wenn die Verpflegung in der Gaststätte ausschließlich übernachtenden Lkw-Fahrern vorbehalten wird.“ Also praktisch in ihrem eigenen mobilen Hotel, für den dann das Restaurant des Autohofs quasi die Betriebskantine ist. Wobei das auch nur eingeschränkt gilt, denn etwa an einem langen Wochenende von mehr als 45 Stunden darf der Lkw-Fahrer ja seit August 2020 definitiv nicht mehr im Lkw übernachten. Das wiederum gehört zu den Sternstunden des Mobilitätspakets.

Arbeitsplatz oder Betriebsstätte?

Bei Betriebsstätte kommt natürlich die Frage auf, ob denn der Lkw selbst vielleicht eine Betriebsstätte ist? Nein. Die Lkw-Kabine ist ein mobiler Arbeitsplatz. Dieser wiederum unterliegt aber nicht der Arbeitsstättenverordnung. Das geht auch aus meinem Beitrag über die Standklimaanlagen hervor, den ich praktisch jeden Sommer wieder aus dem Archiv hole. Wobei es in diesem konkreten Fall um technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geht. „Der Mensch ist dort kein anderer als im Büro!“, schrieb mir seinerzeit ebenfalls die BG-Verkehr. Der Berufskraftfahrer ist ein Mensch. Ergo: „Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Temperatur am Arbeitsplatz die Gesundheit des Angestellten nicht gefährdet. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die jedes Unternehmen gemäß Arbeitsschutzgesetz haben muss, hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie dies erreicht werden kann. Demnach, so unsere Auffassung, kann auch eine Standklimaanlage notwendig sein, wenn Pausen und Schlafzeiten in der Fahrerkabine verbracht werden müssen.“ Ob und wie dann ein Fahrer bei einem Hitzschlag versichert ist, will ich hier aber nicht weiter erörtern.

Was ist ein Berufskraftfahrer?

Die Frage, was ein Berufskraftfahrer ist und ob es dabei „Klassenunterschiede“ gibt, die auf eine Diskussion in den sozialen Netzwerken beruht, die an mich herangetragen wurde, habe ich im Faktencheck des FERNFAHRER Heft 3/2021 beantwortet. Abonnenten sollten das Heft diesen Donnerstag im Briefkasten haben. Die Antwort: Im Prinzip nein. Schließlich gilt für alle Lkw-Fahrer bereits seit 2009 das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz. Welche Änderungen es nun ab Mai 2021 im Rahmen der späten Umsetzung einer EU-Richtlinie ins deutsche Berufskraftfahrerqualifikationsrecht gibt, steht ebenfalls in dieser Ausgabe.

Insofern gibt es grundsätzlich also keine Berufskraftfahrer "erster" und "zweiter" Klasse. Allerdings: Die dreijährige Ausbildung soll vor allem Jugendliche animieren, eine richtige Berufsausbildung zu ergreifen, auf der man ja später vielleicht aufbauen kann, etwa den Kraftverkehrsmeister. Einen Unterschied gibt es dann doch: Nur mit Abschluss der heute dreijährigen Ausbildung ist der Auszubildende später ein Facharbeiter. Im Gegensatz zum reinen Eintrag der Kennziffer „95“ etwa nach beschleunigten Grundqualifikation etwa im Rahmen einer Umschulung.

Wer ist bei der BG-Verkehr als Lkw-Fahrer versichert?

Klare Sache: Jeder Fahrer, der bei einem Mitgliedsunternehmen beschäftigt ist, ist bei der BG-Verkehr versichert. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich auf Arbeitsunfälle, Unfälle, die sich auf dem Weg von und zu der Arbeit ereignen, die Wegeunfälle und auf Berufskrankheiten. Der Arbeitgeber ist pflichtversichert und trägt natürlich die Kosten. Welche Leistungen es wann gibt, steht hier.

Nachfrage: Kommt jetzt vielleicht doch der „Klassenunterschied“ zum Tragen. Falls der Berufskraftfahrer etwa nach dem Sturz vom Aufliegerdach im Rollstuhl sitzt? Antwort: Es kann passieren, dass es eine Rolle spielt, wenn der Fahrer wirklich dauerhaft arbeitsunfähig ist – das heißt im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, dass er nicht mehr als Lkw-Fahrer arbeiten kann.

Dann wird geprüft, ob er einen anderen Beruf ausüben kann. Dabei spielen neben gesundheitlichen Aspekten auch die Chancen einer erfolgreichen Integration in den neuen Beruf eine Rolle. „Da mag ein Berufskraftfahrer mit Gesellenbrief bessere Chancen haben als ein Fahrer mit Grundqualifikation“, ist die Einschätzung der BG-Verkehr. „Das wird aber in jedem Einzelfall geprüft. Eine pauschale Aussage nach dem Motto „Der eine landet in der Dispo, der andere arbeitet als Pförtner“ gibt es aber nicht.“

Weitere Stichpunkte

Weitere wichtige Punkte: Wenn die Verletzung dazu führt, dass sich die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent mindert, springt die BG Verkehr bei Erfüllung der Voraussetzungen dazu (siehe Link oben) mit einer Verletztenrente ein. Diese Verletztenrente soll dann für gegebenenfalls schlechtere Verdienstmöglichkeiten entschädigen. Im Gegensatz zur Definition „arbeitsunfähig“ ist ein Fahrer dann „berufsunfähig“, wenn er überhaupt keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. „Das prüft die Unfallabteilung der BG Verkehr mit Unterstützung von Gutachtern und behandelnden Ärzten“, so die Antwort. „Die zu erwartenden Leistungen sind allerdings immer Einzelfallentscheidungen.“

Was ist bei Pausen?

Zurück zur Nachtruhe: Gesetzlich unfallversichert ist die betriebliche Tätigkeit an sich sowie Wegeunfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nicht versichert sind private Verrichtungen. Dazu zählen, man glaubt es kaum, zunächst auch die Pausen. „Gesichert ist die Rechtsprechung in der Frage, dass die Einnahme von Mahlzeiten oder die Verrichtung einer Notdurft als private Tätigkeiten zwar unversichert sind, bei der versicherten Tätigkeit jedoch die Wege von und zu diesen privaten Tätigkeiten unter Versicherungsschutz stehen, weil sie unter betriebsbedingten Gegebenheiten und Risiken zurückgelegt werden müssen“, sagt die BG-Verkehr. „Dies gilt auch für Lkw-Fahrer. Das heißt: Der Weg vom Lkw bis zur Toilette oder bis zum Rasthof ist während der Arbeitszeit versichert.“

Unterbrochene Nachtruhe

Das große ABER ist nun die Antwort auf die Eingangsfrage: Was ist also, wenn die Fahrer während ihrer – Achtung: unversicherten Ruhezeit – nachts auf die Toilette müssen, sich nach Beginn der Ruhezeit verpflegen wollen oder sich auf ein Mineralwasser mit Fahrerkollegen treffen wollen? Hier sind die Fahrer grundsätzlich auch auf den Wegen nicht versichert. Es gibt jedoch Sozialgerichte, die ausnahmsweise anders entscheiden. Und zwar mit der Begründung, „dass das eigenwirtschaftliche Tun von betrieblichen Umständen derart beherrscht wird, dass es der versicherten Tätigkeit sachlich zugerechnet werden muss oder besonders durch den auswärtigen Ort geprägte gefahrbringende Umstände den Unfall verursachen.“

Doch Vorsicht, mahnt die BG-Verkehr: In diesen Fallkonstellationen wird die Luft für die Fahrer schon dünn: „Das Sozialgericht Dresden sah keinen Versicherungsschutz für einen Fahrer, der während seiner Ruhezeit aus ungeklärtem Grund aus dem Lkw ausstieg und sich dabei schwer verletzte. Auch ein Unfall auf dem Rückweg von der Dusche zum Lkw, etwa ein Sturz auf vereistem Grund, wurde ebenfalls nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Hier geht es um Einzelfallentscheidungen, die dann auch für die weitere Anerkennungspraxis der BG-Verkehr bindend sind.“ Ich frage mich derweil, wie viele gute Gründe es geben kann, in der Pause aus dem Lkw zu steigen. Etwa um sich mal die Füße zu vertreten.

Schlimmstenfalls zahlt die Rentenversicherung

Es klingt immerhin wie Trost: Durch das soziale Netz fallen während einer Pause verunfallte Fahrer trotzdem nicht. Die Absicherung fällt in den Bereich der Krankenversicherung oder schlimmstenfalls der Rentenversicherung. Natürlich habe ich dazu auch die Pressestelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Berlin gefragt. Die Antwort ist ebenfalls komplex. Zunächst: Wer aufgrund einer schweren oder chronischen Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr arbeitsfähig ist, soll eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist für diejenigen gedacht, die noch einige Stunden täglich arbeiten können. Sie ergänzt dann das Einkommen, das noch erzielt werden kann. Anhand von medizinischen Unterlagen wird beurteilt, in welchem zeitlichen Umfang Versicherte noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können, unabhängig von der eigenen beruflichen Qualifikation oder des ausgeübten Berufes. Von diesem restlichen Leistungsvermögen hängt ab, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt.

Leistungsvermögen nach Stunden

Gut, dass in Deutschland einfach alles klar geregelt ist. Denn: „Besteht nur noch ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich, besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Diese beträgt 50 Prozent der vollen Rente. Besteht zeitgleich Arbeitslosigkeit kann die Rente als volle Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. Kann noch eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden oder mehr ausgeübt werden, besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. „Nur bei Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren sind und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden arbeiten können, wird Berufsunfähigkeit geprüft“, so die DRV. „Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn aufgrund des beruflichen Werdegangs und der vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann.

Am Ende zählt das Alter – nicht nur die Ausbildung

Das bedeutet, nur bei Fernkraftfahrern, die vor dem 02.01.1961 geboren wurde, spielt die berufliche Tätigkeit oder die Ausbildung eine Rolle. In diesen Fällen wird jeder Einzelfall genau geprüft. Entscheidend ist. „Übt ein vor dem 02.01.1961 geborener Fernkraftfahrer inhaltlich eine Tätigkeit aus, welche der 3-Jährigen Berufsausbildung entspricht und/oder ist in der tariflichen Bezahlung gleichgestellt, hat dieser Fernkraftfahrer Berufsschutz“, so die DRV. „Kann dieser Fernfahrer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden arbeiten, aber seinen Beruf als Fernfahrer nur noch unter sechs Stunden ausüben, erhält er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese beträgt 50 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung.“

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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