Berufskraftfahrerqualifikation Erste oder zweite Klasse?

frank, kirch Foto: Jan Bergrath 2 Bilder

In den sozialen Medien ist eine Diskussion entbrannt: Dürfen sich nur diejenigen Leute Berufskraftfahrer nennen, die auch eine dreijährige Ausbildung absolviert haben? Die Antwort ist eindeutig.

Die Fragen eines Lkw-Fahrers kamen über Facebook wie aus dem Nichts und begannen mit folgendem Satz: "Da hier gerade eine Diskussion ausgebrochen ist, die die Gemüter spaltet, brauche ich bitte mal euer Expertenwissen." Die drei Fragen lauteten: "Dürfen sich nur die Leute Berufskraftfahrer nennen, die eine dreijährige Ausbildung haben? Was ist mit Leuten, die Jahrzehnte ohne Ausbildung im Beruf sind? Oder, wie ich, 2011 mit der Prüfung vor der IHK nur die ‚95‘ über die Beschleunigte Grundqualifikation (BGQ) gemacht haben?"

Dazu haben wir natürlich Experten gefragt – vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) –, die uns ausführlich geantwortet haben: "Aus den einschlägigen Gesetzen (BBiG, Ausbildungsverordnung) geht nicht hervor, dass der Berufskraftfahrer (hier kurz: BKF) ein geschützter Begriff ist oder dass sich nur der Absolvent der dreijährigen Lehre BKF nennen darf." Außerdem basiert die hier genannte Weiterbildung auf dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (kurz: BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung. Das heißt, so die Auskunft vom BGL, "der Name steckt ja schon drin. Es wäre natürlich widersinnig, wenn jemand diese Weiterbildung macht, die auf diesen Gesetzen mit diesem Namen beruht, und sich dann nicht so nennen dürfte."

Gilt auch für Führerscheinerwerb vor 2009

Das gelte im Übrigen auch für diejenigen Fahrer, die die Fahrerlaubnisklasse C/CE vor dem Jahr 2009 gemacht haben und daher Besitzstand nach Paragraf 4 BKrFQG haben. Diese Fahrer haben zwar keine Grundqualifikation (GQ) oder BGQ, aber sie müssen die Weiterbildung nach dem BKrFQG (erstmals im Jahr 2014) durchlaufen. Daher gilt auch für diese Fahrer das eben Gesagte. Insofern gibt es keine BKF "erster" und "zweiter" Klasse. Die dreijährige Ausbildung soll vor allem Jugendliche animieren, eine Berufsausbildung zu ergreifen, auf der man ja später aufbauen kann, etwa den Kraftverkehrsmeister. Einen Unterschied gibt es jedoch: Nur mit Abschluss der heute dreijährigen Ausbildung ist der Auszubildende später ein Facharbeiter.

Die entscheidende vierte Frage war, ob es in Bezug auf die Ausbildung einen Unterschied gebe, wenn ein Fahrer berufsunfähig werde. Die Berufsunfähigkeit (BU) in der Rentenversicherung ist geregelt in Paragraf 240 SGB VI. Diese erhalten allerdings nur noch vor 1961 Geborene. Jüngere müssen sich privat versichern. Die Ausbildung zum BKF ist für die BU wie folgt relevant: Bei der Prüfung der BU ist der "bisherige Wert" des ausgeübten Berufs zu bewerten. Ist die Ausbildung bis zu zwei Jahre lang, handelt es sich um einen Anlernberuf, bei einer längeren Ausbildung um einen Facharbeiter. Was die BG Verkehr und die Rentenversicherung dazu und zur Arbeitsunfähigkeit sagen, steht im Blogbeitrag "Arbeits- oder Berufsunfähigkeit."

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