Häufig gestellte Frage zum Thema:

Arbeitsrecht

Ist die Anfahrt zum Lkw-Stellplatz Arbeitszeit?

Ich bin BKF und muss täglich meinen Lkw auf einem Stellplatz (öffentliche Straße oder woanders), aber nie an der Betriebsstätte übernehmen bzw. abends dort wieder abstellen. Die An- und Abreise zum Lkw-Stellplatz tätige ich im Privat-Pkw. Ich bekomme abends kurz vor Schichtende vom Disponenten immer mitgeteilt, wann ich den nächsten Tag zu beginnen habe. Müssen diese An- und Abfahrtszeiten zum Lkw-Stellplatz eigentlich im Kontrollgerät auch als andere Arbeitszeit nachgetragen werden oder nicht? Mein Chef hat mir gesagt, es müsse nicht nachgetragen werden. Ich hatte aber mal die Jungs vom BAG gefragt, die sagten, es müsse nachgetragen werden. Mein Problem ist, wenn ich die Zeiten nachtragen würde, hätte ich eine enorm hohe regelmäßige Arbeitszeitüberschreitung.

Das Thema ist rechtlich weitestgehend eindeutig geregelt. Die von Ihnen geleisteten Anfahrts- bzw. Rückfahrtszeiten zwischen der Wohnung und dem jeweiligen Standort des Lkw (wenn ungleich Betriebsstätte) müssen, wenn Sie selbst den Pkw lenken, als Arbeitszeit nachgetragen werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Tätigkeit eines Fahrers so zu planen, dass dieser die Lenk- und Ruhezeiten (zu jeder Zeit!) einhalten kann (vgl. Artikel 10 der VO 561/2006 oder den § 20a der Fahrpersonalverordnung). Dabei sind allgemein bekannte und regelmäßig auftretende Störungen des Verkehrsflusses (z. B. Stau am BAB-Dreieck XY oder Pendlerstaus zwischen A- und B-Dorf auf der Bundesstraße XY) ebenso einzukalkulieren wie potenzielle Verzögerungen an der Be- oder Entladestelle etc. Nur vollkommen unerwartet und urplötzlich eintretende Störungen (z. B. Erdrutsch oder BAB-Vollsperrung wegen Unfall) müssen nicht in die Disposition einfließen, deshalb auch die Sonderregelung im Artikel 12 der 561/2006. Wenn der Arbeitgeber also Kenntnis davon hat, dass bei Ihnen zusätzlich zu der Arbeit im Lkw noch Arbeitszeiten durch die Anfahrt zum LKW bzw. die Heimfahrt vom Lkw entstehen, ist dies in der Arbeitszeitplanung zu berücksichtigen. Außerdem muss der Arbeitgeber eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung erstellen, in der alle mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen sicherheitsrelevanten Risiken dargestellt und bewertet werden. Falls Ihrem Arbeitgeber dieser Mechanismus unbekannt sein sollte, möge er sich doch bei der Berufsgenossenschaft Verkehr erkundigen.

(Regelmäßig) Länger als 10 Stunden pro Arbeitstag zu arbeiten und dabei auch noch (schwere) Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen, ergibt ohne Zweifel ein gesteigertes Sicherheitsrisiko. Darauf muss der Arbeitgeber reagieren und Abhilfemaßnahmen einleiten, insb. durch die Anpassung in der Disposition.

Sie persönlich müssen insb. darauf achten, dass Sie nicht gegen das Fahrpersonalrecht im engeren Sinne verstoßen, also die Limitierungen bei den Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen rechtskonform einhalten. Hier sind Sie stets persönlich haftbar. Für Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften haftet grundsätzlich nur der Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer verstößt vorsätzlich (oder vielleicht auch nur grob fahrlässig) gegen die Vorgaben, indem er Anweisungen des Arbeitgebers, die die Einhaltung der Vorschriften bezwecken, missachtet.

Sie sollten meiner Meinung nach das Thema im Unternehmen weiterhin ansprechen und vor allem Ihre Arbeitszeiten korrekt erfassen. Bitte denken Sie daran, dass Sie belegen können sollten, dass Sie die von Ihnen wahrgenommenen Missstände und ggf. auftretenden Verstöße gegenüber den Verantwortlichen (regelmäßig) kommuniziert haben. In Zeiten des massiven Fahrermangels besteht eine nicht geringe Chance, dass seitens des Arbeitgebers Verhaltensänderungen erfolgen.

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Chef droht mit Abmahnung, wenn wir den Fahrtenschreiber beim Abladen nicht auf Bereitschaft stellen.

Seit einem halben Jahr werden wir Fahrer gedrängt, den Fahrtenschreiber immer wieder auf Bereitschaft zu stellen – egal ob es sich um Wartezeiten oder Ladezeiten handelt. Dazu gibt es eine schriftliche Anweisung. Falls wir die Anweisung nicht befolgen, würden wir eine Abmahnung bekommen.

Da Sie inklusive Lenkzeit maximal zehn Stunden pro Tag arbeiten dürfen, kommt der Arbeitgeber zusammen mit Be-/Entladetätigkeiten oder sonstigen Arbeiten wohl nicht hin. Die Bereitschaftszeit dagegen zählt nicht zur Arbeitszeit, was bei entsprechenden Speditionen dazu führt, dass jedes Stehen und Warten als Bereitschaftszeit gewertet werden soll.

Das ist aber falsch!

Bereitschaftszeit liegt nur vor, wenn Sie vor Beginn derselben wissen, wie lange Sie warten müssen (§ 21a Abs. 2, S. 2, ArbZG). Wenn Sie einen Ladetermin um 14 Uhr haben und um 12 Uhr dort sind und sich anmelden, ist die Zeit nach Anmeldung bis zum Ladetermin nur dann Pause, wenn Sie tatsächlich nichts für Ihren Arbeitgeber tun.

Es ist aber Bereitschaft, wenn gesagt wird, „Bleib mal hier, es dauert noch etwa 30 Minuten, bis du drankommst.“ Sind Sie um 14 Uhr da und Ihnen wird gesagt: „Noch nicht fertig. Ich kann nicht sagen, wann es so weit ist. Warte mal!“, ist das Arbeitszeit. Sie sollten aber Ihre Dispo informieren. Wenn der Disponent sagt: „Pause drücken“, fragen Sie, ob Sie auch Pause haben und wie lange.

Eine Abmahnung ist unwirksam, wenn falsche Anweisungen unter Verstoß gegen das ArbZG vorgenommen werden.

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Steht mir ein Ausgleich für Überstunden zu?

In der Regel haben wir eine Fünftagewoche. Es kommt etwa drei- bis viermal im Jahr vor, dass wir auch am Samstag zur Fahrzeugpflege da sein müssen. Ich liege eigentlich immer bei mindestens 48 Stunden und bekomme oft vom Personalbüro Verstoßauswertungen von den Arbeitszeitüberschreitungen zur Unterschrift vorgelegt. Wenn ich mir nun § 3 und § 21a ArbZG dazu anschaue, dürfte ich eigentlich nur maximal 40 Arbeitsstunden bei einer Fünftagewoche arbeiten, oder liege ich da falsch? Steht mir dann auch ein Ausgleich für meine Überstunden zu?

Laut Ihrem Arbeitsvertrag sind 48 Stunden wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Diese Vereinbarung wird üblicherweise so verstanden, dass grundsätzlich Arbeitstage von Montag bis Samstag umfasst sind. Arbeiten Sie nun von Montag bis Freitag und am Samstag nicht, so ist der Samstag der Ausgleichstag für die von Montag bis Freitag geleisteten Überstunden. Ob Sie darüber hinaus einen Ausgleichsanspruch für weitere geleistete Stunden hätten, ließe sich nur anhand einer detaillierten Prüfung Ihrer täglichen Arbeitszeiten feststellen.

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Das kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis kann dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Es muss aber berücksichtigt werden, wann mit einer (Neu-) Erteilung zu rechnen ist, ob das Arbeitsverhältnis nicht zu anderen Bedingungen fortgesetzt werden kann und ob und inwieweit Überbrückungsmaßnahmen in Kauf kommen.

Ein bloßes Fahrverbot dürfte eine (fristlose) Kündigung eher nicht rechtfertigen.

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Die Erkrankung muss am ersten Tag gemeldet werden und spätestens am dritten Tag per Attest bestätigt werden. Bei Erkrankung gibt es 6 Wochen lang das Gehalt weiter vom Arbeitgeber, danach Krankengeld von der Krankenkasse. In den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses gibt es keine Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber kann, wenn er die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, entweder die Krankenkasse einschalten oder in extremen Fällen sogar einen Detektiv einschalten, um dies zu überprüfen.

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Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Ein Kündigungsschutzprozess führt nicht automatisch zu einer Abfindung. Meist werden dennoch Abfindungen gewährt, um die sozialen Nachteile eine Kündigung abzumildern. Als Faustformel wird hierbei oft pro Beschäftigungsjahr = ½ Bruttogehalt herangezogen.

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Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein ordentliches und wohlwollend formuliertes Schlußzeugnis. Es darf ihn nicht an seiner weiteren beruflichen Laufbahn behindern. Zwischenzeugnisse werden nur aus triftigen Gründen erteilt (langjährige Tätigkeit, Vorgesetztenwechsel, Betriebsübergang etc.)

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Die Arbeitszeit ist die vertraglich festgelegte Zeit, an der der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss.  Maximal darf der Arbeitnehmer 48h/Woche arbeiten - dies im Durchschnitt. Es dürfen daher auch mal 60h sein, wenn ein entsprechender Ausgleich erfolgt. Heiß diskutiert ist immer noch, ob Bereitschaftszeiten als Arbeitszeiten anzurechnen sind. Dies hat der EuGH für Krankenhausärzte so entschieden. Dennoch gibt es Versuche dies auch per Gesetz zu regeln, dass Sie zwar nicht als Arbeitszeit angerechnet aber zumindest so bezahlt werden müssen.

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Überstunden leistet man,  wenn man mehr arbeitet als vertraglich festgelegt.  Meist enthalten Arbeits- oder Tarifverträge Regelungen zur Anordnung von Überstunden.  Nur, wenn der Arbeitgeber sie anordnet oder zumindest weiß, muss er sie auch bezahlen. Diese müssen dann natürlich auch bezahlt werden oder in Freizeit ausgeglichen werden. Das Problem an der gerichtlichen Geltendmachung ist, dass die Gerichte den Beleg für jede geleistete Überstunden verlangen, was außerhalb von den Aufzeichnungen von Fahrerkarten sehr schwer möglich ist.

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Der Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung im Betrieb und hat umfassende Mitbestimmungs- und Informationsrechte. Ohne seine Zustimmung kann beispielsweise nicht gekündigt werden oder die Arbeitszeiten verändert werden. Ab 5 Arbeitnehmern kann bereits ein Betriebsrat gebildet werden. Ab 200 Arbeitnehmern wird ein Mitglied des Betriebsrats von der Arbeit freigestellt.

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Jedes Arbeitsverhältnis kann befristet werden. Man unterscheidet zwischen Befristung mit Grund und ohne. Ohne Begründung ist sie maximal 2 Jahre zulässig und in dieser Zeit darf es maximal 3 Verlängerungen geben. Im Gesetz sind zudem Befristungsgründe genannt, die auch eine Befristung zu längeren Zeiträumen oder mehrfach hintereinander zulassen. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf der Frist, ohne dass eine Kündigung notwendig ist. Arbeitet der Arbeitnehmer weiter und der Arbeitgeber unternimmt nichts, wird aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes.

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Die Abmahnung hat verschiedene Voraussetzungen und Wirkungen. Sie soll dem Arbeitnehmer zunächst das Fehlverhalten aufzeigen. Dann soll sie dieses Verhalten rügen und zuletzt warnen, dass weitere Konsequenzen drohen, wenn weitere Verstöße vorkommen. Sie kann mündlich ausgesprochen werden.  Sie ist meist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Abmahnungen kann auch der Vorgesetzte aussprechen, nicht nur der Geschäftsführer. Sie ist auch an keine Frist gebunden, wobei die Wirkungen  schwächer sind, wenn der Verstoß schon länger zurück liegt. Es müssen auch keine 3 Abmahnungen vorliegen, um gekündigt zu werden. Manchmal reicht schon eine. Und in extremen Fällen braucht es auch keine vorherige Abmahnung.

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Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen/Jahr bei einer 6-Tage-Woche.  Darüber hinaus werden oftmals vertragliche oder tarifliche Zusatztage gewährt. Der Urlaub verfällt Ende des Jahres, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei langer Krankheit verfällt er frühestens 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Jahres.

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Ab zehn Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz. Darunter hat der Arbeitgeber lediglich zu beachten, dass die Kündigung nicht willkürlich erfolgt. Das KSchG regelt, dass eine Kündigung entweder nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen darf. Ansonsten ist sie sozial ungerechtfertigt und unwirksam. Verhaltensbedingte Kündigungen erfordern fast immer eine vorangehende Abmahnung. Eine Kündigung darf nur der Arbeitgeber (z.B. Geschäftsführer) selbst oder ein dazu Beauftragter (z.B. Personalleiter) aussprechen.

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Ein Tarifvertrag wird in der Regel zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband geschlossen. Er gilt für die Mitglieder der jeweiligen Gruppen direkt und regelt ebenso die einzelnen Arbeitsverhältnisse.  Ein Arbeitsvertrag kann sich auf einen Tarifvertrag beziehen und , auch ohne dass jemand Mitglied in der Gewerkschaft oder eine AG-Verbandes ist, für das Arbeitsverhältnis gelten. Sollten einzelne Regelungen konkurrieren, gilt die für den Arbeitnehmer günstigere.

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Ein Arbeitsvertrag kommt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande und ist die individuelle Absprache, was im Arbeitsverhältnis für Regeln gelten sollen. Er kann auch mündlich geschlossen werden. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall aber verpflichtet, die Eckdaten des Arbeitsvertrages schriftlich in der Personalakte niederzulegen.

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Die Antwort ist eindeutig: Nein, er kann es nicht. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung gerade von den Fahrern, dass sie, um selbst nicht Geldbußen für überschrittene Fahrzeiten zu erhalten, sich gegen solche Weisungen des Arbeitgebers zur Wehr setzen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch den Fahrer kann niemals dazu führen, dass dieser (rechtswirksam) abgemahnt oder gekündigt werden kann.

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