Vor Gericht Vorfahrt achten an Kreuzungen

Unfallhergang, dargestellt mittels Modellautos. Fahrer vor Gericht, FF 9/2018. Foto: Autobahnkanzlei 5 Bilder

Unfall im Kreuzungsbereich: Ein Lkw ist beteiligt. Da muss man nicht lange grübeln. Der Schuldige steht fest. Doch so einfach ist die Sache am Ende nicht.

Ich stehe im Fahrstuhl des Amtsgerichts, als mein Handy klingelt. Uwe* ist am Apparat. Er berichtet, er habe gerade einen Unfall gehabt, er brauche meine Hilfe. Meine erste Frage ist die nach dem Unfallort. Okay, nur ein paar Kilometer von hier entfernt. Ralf und ich rennen zum Auto. Nichts wie hin zu Uwe. Bevor ich das Gespräch beende, empfehle ich Uwe noch: "Nichts sagen, auch wenn die Polizei noch so sehr bohrt!" Nur seine Personalien, sonst wirklich gar nix. Ein paar Minuten später stehe ich mit Ralf Grunert am Unfallort. Die Polizei ist schon wieder verschwunden. Einer von den beiden hat Fotos gemacht, der andere stand nur da. Um eine Aussage wurde Uwe gar nicht erst gebeten. Für den Rumsteher war sowieso sofort alles klar: Das sieht man am Bußgeldbescheid, der schon nach drei Wochen in Uwes Briefkasten flattert. Darin wird Uwe Folgendes vorgeworfen: "Sie missachteten die Vorfahrt des von rechts kommenden Fahrzeugs. Es kam zum Unfall."

Transporter hat die Sicht versperrt

Uwe kann sich bis heute nicht erklären, wie der Unfall zustande gekommen sein soll. Er ist langsam an die vorfahrtsberechtigte Straße herangefahren. Direkt vor der Einmündung hat ihm ein besonders hoher Transporter die Sicht versperrt. Deshalb hat er sich ganz langsam vorgetastet. Das war auch genau richtig, und zwar rechtlich wie tatsächlich. Zwei Pkw kamen nämlich von rechts, die hat er vorgelassen. Dann ist er langsam wieder angefahren. Sekunden später hat es dann diesen dubiosen Knall gegeben. Uwe hat sofort angehalten und ist aus dem Lkw gesprungen. Er sieht, dass an der rechten Seite neben seiner Zugmaschine ein silberner, größerer BMW steht. Er ist ziemlich ramponiert. Der Luxuswagen hat eine eingedrückte Tür hinten links. Die Scheibe in der Tür ist zerborsten. Beim Lkw hat es den Stoßfänger vorne rechts im Winkel von 45 Grad nach vorne verbogen. Die Schäden passen irgendwie nicht zueinander. Uwe hat den Fahrer des BMW sofort gefragt, wo er denn hergekommen sei. Er hat nach rechts in die Straße reingeschaut und kein Fahrzeug mehr kommen sehen. Der BMW-Fahrer teilt nach mehrfachem Nachfragen lediglich mit, dass er kein Deutsch spreche und Uwe nicht verstehe. Als ich am Unfallort ankomme, finden sich nur noch der Lkw und ein paar Scherben.

Der BMW ist genauso plötzlich und unbemerkt, wie er kam, auch wieder verschwunden. Die Polizei hatte es auch eilig. Uwe steht, als wir eintreffen, ganz alleine vor seinem beschädigten Lastzug. Es gibt ein paar Schaulustige mit Handy in der Hand und offensichtlich einer Menge Zeit. Die frage ich, ob sie etwas gesehen haben. Leider bekunden alle, dass sie erst nach dem Unfall gekommen seien. In der Eckkneipe direkt am Unfallort ist außer dem Wirt auch noch keiner. Der erklärt mir gleich ungefragt: "Nix gesehen, Kumpel. Nix gesehen." Ralf Grunert misst noch ein paar Distanzen mittels Rollrad. Uwe und ich vereinbaren, dass ich mich als Verteidiger bei der Polizei unter Angabe von Uhrzeit und Unfallort melde. Uwe macht noch am selben Tag für seinen Chef und dessen Versicherung brav den Unfallbericht. Viel kann er nicht schreiben. Ihm fehlt einfach jede Ahnung, wo der BMW herkam. Als der Bußgeldbescheid bei Uwe eingeht, ist der zuerst einmal richtig geknickt und gibt sich reumütig selbst die Schuld. Dieses Phänomen kenne ich. Viele Mandanten fangen irgendwann an, sich selbst zu zermartern, sich mit Selbstvorwürfen zu quälen. Wir einigen uns trotzdem darauf, Einspruch einzulegen und dann die Ermittlungsakte anzufordern. Mit der Akte in der Hand treffen wir uns weitere drei Wochen später am Unfallort. Uwe ist extrem gespannt darauf zu lesen, was der BMW-Fahrer ausgesagt hat. Leider ist die Aktenrecherche völlig unergiebig. In der Akte findet sich nicht eine einzige Aussage. Die Adresse und der Name eines bisher unbekannten Zeugen sind angegeben. Auch der wurde genauso wenig vernommen wie Uwe oder der BMW-Fahrer.

Vorfahrt wurde nicht missachtet

Für die Polizei war eben sofort alles klar. Unfall im Kreuzungsbereich. Ein Lkw ist beteiligt. Da muss man nicht lange grübeln. Der Schuldige steht fest: der Lkw-Fahrer, ist doch klar. Ich freue mich langsam auf die Gerichtsverhandlung, und die lässt gar nicht so lange auf sich warten. Geladen sind der BMW-Fahrer, der unbekannte Zeuge und ein Polizist sowie natürlich Uwe und sein Verteidiger. Die Zwischenzeit nutze ich und lege die Schadensbilder einem Sachverständigen vor. Der schließt aus, dass die Fahrzeuge im Unfallzeitpunkt im rechten Winkel zueinander standen. Ralf Grunert hat den Unfallort auf Tonpappe nachgezeichnet. Mit Gesetzestext, Kommentar, Tonpappe und Matchbox-Autos betrete ich den Gerichtssaal. Ich erkläre, dass Uwe keinesfalls die Vorfahrt missachtet habe. Missachten sei bewusste Ignoranz. Genau das habe Uwe nicht getan. Er habe sich an die Einmündung herangetastet. Das dürfe er nach § 8, Abs. 2, S. 3, StVO. Das sei keine Vorfahrtverletzung. Im Gegenteil, Uwes Fahrverhalten sei umsichtig und vorbildlich. Die Richterin will wissen, wo denn der BMW herkam. "Aus dem Nichts!", erkläre ich. Die Richterin grinst und fragt schelmisch, ob der Kanaldeckel denn zu war. Mir ist irgendwie nicht nach blöden Witzen. Immerhin geht es um einen Punkt für meinen Mandanten. Die Richterin will jetzt den BMW-Fahrer befragen. Ich äußere Bedenken dagegen, das ohne Dolmetscher zu tun. Sie ruft ihn trotzdem auf. Nichts passiert. Der Zeuge ist nicht da. Der Polizist übrigens auch nicht. Der sei krank, erklärt die Richterin. Der unbekannte Zeuge bleibt noch übrig, und den holt sie persönlich vom Gerichtsflur in den Saal. Sie bittet mich, dem Gericht für die Vernehmung die Matchbox-Autos zu leihen. Damit lässt sie den Zeugen den Unfall nachstellen. Was der zeigt, verschlägt allen Beteiligten die Sprache.

Ganz rechts in der vorfahrtsberechtigten Straße, direkt vor der Einmündung, hatte der BMW zunächst am Straßenrand geparkt. Dann fuhr der BMW los, bis er parallel zum Lkw stand. Dann hat er Vollgas gegeben und im Kreuzungsbereich versucht, den Lkw rechts zu überholen. Beim Einscheren vor dem Lkw sei es dann zum Zusammenstoß gekommen. Jetzt ist für mich der richtige Zeitpunkt gekommen, um auf die Analyse des Sachverständigen hinzuweisen. Die deckt sich voll mit der Zeugenaussage. Die Richterin fragt den Zeugen, ob denn der BMW nicht hätte wahrgenommen werden müssen. Der Zeuge, der selbst den Lkw-Führerschein hat, fragt nur: "Wie denn?!" Uwe sei extrem langsam und umsichtig gefahren. Er ist sichtlich empört über die Frage, ob Uwe den BMW nicht hätte sehen müssen. Die Richterin hingegen ist etwas geschockt. Auf einmal entwickelt sich der Prozess in eine völlig andere Richtung, doch alles passt auf einmal zusammen. Ich rege an, die Beweisaufnahme zu schließen, und beantrage Freispruch, hilfsweise Einstellung. Letzteres verkündet die Richterin. Verständlich, Richter sind auch nur Menschen und eine Einstellung ist weit weniger arbeitsintensiv als ein freisprechendes Urteil. Das bedeutet nämlich deutlich mehr Schreibkram. Uwe ist es sehr recht so. Die Einstellung kann nämlich nicht mehr angefochten werden. Die ist endgültig. Gegen ein freisprechendes Urteil hingegen hätte es für die Staatsanwaltschaft noch ein Rechtsmittel gegeben. Also ist das Verfahren endgültig abgeschlossen – und zwar ohne Punkt und ohne Bußgeld.

Rechtsanwalt Bert Hüttemann. Foto: Autobahnkanzlei
Bert Hüttemann, Rechtsanwalt.

Fernfahrertelefon

Rechtsanwalt Bert Hüttemann sitzt am Fernfahrertelefon und steht euch mit Rat und Tat zur Seite. Hier ein Auszug von individuellen Fragen der Kollegen – und die Antworten des Juristen.

Angelika*: "Kann ich die Benutzungsgebühr für die sanitären Anlagen auf Autohöfen von der Steuer absetzen?"

Hüttemann: "Auch diese wiederkehrenden Ausgaben sind Werbungskosten. Du musst dem Finanzamt die Kosten jedoch belegen. Dafür verlangen die Gerichte einen Nachweis für einen Zeitraum von drei Monaten. Du musst also für drei Monate etwas Aufwand betreiben und auflisten, bei welchem Autohof in welcher Höhe Kosten entstanden sind. Die Belege musst du sammeln. Hast du die drei Monate voll, wird vom Finanzamt ein Durchschnittsbetrag errechnet. Dieser wird dann auf das ganze Jahr hochgerechnet."

Lkw-Interieur Scania, V8, Illustration von Autobahnkanzlei-Fall im FF 9/2018. Foto: Autobahnkanzlei
Scania, V8, Interieur
Frieder*: "Kann ich als Lkw-Fahrer Einrichtungsgegenstände für meinen Lkw von der Steuer absetzen?"

Hüttemann: "Ja, das ist durchaus möglich. Entscheidend ist, ob du die Gegenstände ausschließlich in deinem Lkw nutzt. Wenn du regelmäßig im Lkw übernachtest, kann dies z. B. die besondere Bettwäsche oder auch die besondere Matratze sein. Auch die Gardinen oder eine besondere Ablagemöglichkeit und vieles mehr fallen hier darunter. Wenn du besser sitzen willst, kann es natürlich auch ein ergonomisches Sitzpolster sein. Bei alledem und vielem mehr handelt es sich um sogenannte Werbungskosten, die ausschließlich beruflich veranlasst sind. Und die können von deinem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Das lohnt sich allerdings erst dann, wenn die Jahreskosten 1.000 Euro übersteigen. So hoch ist nämlich die Pauschale, die man pro Jahr abziehen kann, ohne dem Finanzamt konkrete Nachweise bringen zu müssen. Übersteigen die Werbungskosten diesen Betrag, so müssen die Kosten belegt werden. Dies machst du dann Anfang des Jahres in der Steuererklärung für das alte Jahr."

Tommy*: "Ich bin Quereinsteiger und mache jetzt den Lkw-Führerschein. Kann ich die Kosten für den Schein geltend machen?"

Hüttemann: "Ja Tommy, wenn du später als Berufskraftfahrer arbeiten wirst, na klar. Machst du den Schein nur, um deinen eigenen Truck privat zu fahren, was weniger nahe liegend ist, dann handelt es sich um Aufwendungen für die private Lebensführung, wie das Finanzamt sagt, also nicht um Werbungskosten. Bist du aber Berufskraftfahrer, kannst du auch die Ausgaben für die Berufskraftfahrer-Qualifikation als Aus- und Weiterbildungskosten absetzen."

RA Silvio Lange, Fahrerhotline FF 9/2018. Foto: Autobahnkanzlei
Silvio Lange, Rechtsanwalt.

Kleine Fälle

Rechtsanwalt Silvio Lange hat eine schwierige Aufgabe vor sich. Sein Mandant Siggi* hat bereits ein paar Voreintragungen. Außerdem ist er nicht nur 17 km/h zu schnell gefahren, sondern auch noch ohne Sicherheitsgurt. Die zwei Taten in Tateinheit machen es nicht einfacher. Silvio argumentiert aus eigener Erfahrung. Es ist die leidige Baustelle Petersdorfer Brücke. Mit einer Beschränkung auf Tempo 40 auf der Autobahn, führt er aus, müsse kein Mensch rechnen. Außerdem sei diese völlig unerwartete Geschwindigkeitsreduzierung schwer wahrnehmbar. Er selber sei da auch schon in den Blitzer reingerauscht. 40 km/h auf der Autobahn, wiederholt er noch einmal, seien derart unerwartet, dass die Behörde hier eine ganz besondere Hinweispflicht bezüglich dieser Beschilderung hätte. Der Richter zeigt Verständnis und verhängt ein punktefreies Urteil mit 55 €.

AG Waren/Müritz Az.: 742 Js 15192/17 OWi

Annika* soll einen unqualifizierten Rotlichtverstoß begangen haben. Sie kann sich noch genau daran erinnern. Nach dem Überfahren der grünen Ampel gab es einen Stau im Kreuzungsbereich. Nach einer Weile gaben ihr nachfolgende Fahrer Hupsignale. Sie überquerte die Kreuzung. Rechtsanwalt Silvio Lange erläutert, dass es sich vorliegend genau um die Schwachstelle bei diesen Kontrollanlagen handeln würde. Dokumentiert werde auf den Tatfotos das Überfahren der Messsensoren. Diese seien aber ein paar Meter von der Haltelinie entfernt. Ein Verstoß läge nur dann vor, wenn die Haltelinie bei Rotlicht überfahren worden wäre. Das Gericht befragt den städtischen Messbeamten, ob das von Annika dargelegte Szenario realistisch sei. Doch der äußert Zweifel. Rechtsanwalt Lange entgegnet, dann müsse er eben ein Sachverständigengutachten beantragen. Dem Messbeamten fehle die Sachkunde zur Beantwortung der Fragen. Ein Sachverständigengutachten will das Gericht dann doch nicht einholen und stellt das Verfahren etwas zähneknirschend gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein.

AG Dudenstadt Az.: 3 OWi 51 Js 3109/18 (57/18)

Autobahnkanzlei und Johannes Roller beim TGP 2018. Foto: Autobahnkanzlei
Autobahnkanzlei

Neues aus der Autobahnkanzlei

Der Truck-Grand-Prix war wieder das Erlebnis des Jahres. Ein großes Dankeschön an FERNFAHRER, dass wir wieder dabei sein durften! Für unsere Mitarbeiter sind die Tage am Nürburgring mittlerweile zu einem Bad in einer großen Menge von Freunden geworden. Und die Festivalsaison ist noch nicht vorbei: So veranstalten die Frankenstrolche am letzten Augustwochenende ihr Truckertreffen in Lichtenfels. Autobahnkanzleigründer Peter Möller, selbst Frankenstrolch, wird am Samstag mehrfach in einem Auflieger Kurzvorträge zum Thema "Tipps und Tricks zur Punktevermeidung" halten. +++ Eilmeldung +++ Eröffnung unserer neuen Kanzlei auf dem Hoyer-Autohof in 19039 Neustadt-Glewe, an der A 7 +++ Arbeitsbeginn am 1.8.2018 +++ Tel.: 038757-550866 +++ feierliche Eröffnung am 7.9.2018 +++

Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FF 09 2018 Titel
FERNFAHRER 09 / 2018
4. August 2018
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