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trans aktuell-Symposium: Aufpassen, an wen man liefert

Mercedes Sprinter Foto: Hersteller

trans aktuell weist auf die Rechtliche Besonderheiten bei B2C hin. Im Verbraucherrecht ist es zum Beispiel unzulässig, eine Rügepflicht zu vereinbaren.

Lagerkapazität und Personal sind vorhanden und ein lokaler E-Commerce-Händler mit Wachstumspotenzial ist sehr daran interessiert, Kunde zu werden? Für den Eintritt in das B2C-Geschäft ist das nur die halbe Miete. Wer hier Fuß fassen will, sollte auch über die rechtlichen Besonderheiten des Geschäfts Bescheid wissen. Auf dem trans aktuell-Symposium "B2C: Wie Speditionen vom Internet-Handel profitieren können" bei der Spedition Koch International in Osnabrück berichtete Benjamin Sokolovic vom Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachen (GVN) davon, welche Regeln im E-Commerce gelten.

Demnach müssen Transportunternehmen zwischen Privatkundengeschäft und der Geschäfts­beziehung mit einem Unternehmen abgrenzen. Für Ersteres gelte das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), für Letzteres etwa die ADSp, sagte der GVN-Hauptgeschäftsführer.
Wichtig sei im B2C-Bereich das Thema Gewährleistung und Garantie. Eine Garantie als freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers erfasse Mängel, die erst nach der Übergabe an den Käufer entstehen. Die Gewährleistung oder Sachmängelhaftung gelte hingegen für alle Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer bestehen. Das können ­neben Produktmängeln auch Transportschäden sein.


Dabei wird dem Verbraucher im Vergleich zu einem Unternehmenskunden relativ viel Zeit eingeräumt: Der Käufer hat nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der ­Regel 24 Monate Zeit, diese Mängel anzuzeigen und zunächst auf Nacherfüllung oder Umtausch zu bestehen. Weitere Rechte sind Minderung, also eine anteilige Erstattung des Kaufpreises,  oder Schadenersatz. Anders als im B2B-Bereich ist es laut Sokolovic beim Verkauf von Neuwaren an Privatkunden aber nicht möglich, die Verjährungsfristen zu kürzen.
Bei der Frage, wer wem einen Sachmangel beweisen muss, ist die Beweislastumkehr wichtig. Demnach geht § 476 BGB davon aus, dass Mängel, die sich in den ersten sechs Monaten nach Kauf zeigen, bereits bei Gefahrübergang bestanden. In diesem Fall müsse der Verkäufer oder Händler nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrübergang vorlag. Nach Ablauf der sechs Monaten aber gibt es keine Vermutungswirkung zu Gunsten des Käufers, die Beweislast liegt also bei ihm.


Anders als in dem Geschäft mit Firmenkunden ist es laut dem Rechtsanwalt im Verbraucherrecht allerdings unzulässig, eine Rügepflicht zu vereinbaren. "Der Verbraucher kann also nicht verpflichtet werden, in einer bestimm­ten Frist die Ware zu prüfen, Transportschäden zu melden oder eine Schadensmeldung beim Transportunternehmen aufzugeben", sagte Sokolovic. Natürlich könnten Unternehmen entsprechende AGB-Klauseln in ihre Verträge hinzufügen, in der Hoffnung, dass etwaige Schäden sogleich gemeldet werden. Rechtlich hätten diese Klauseln aber keinen Bestand.
Ein Transport- und Logistikunternehmen kann also im B2C-Handel nicht darauf bestehen, dass eine Sendung sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist vom Kunden geprüft wird. Das Unternehmen muss also auch noch nach Wochen oder Monaten damit rechnen, dass ein Kunde ­einen Transportschaden meldet.

"Der E-Commerce bedeutet ein neues Kundenverhältnis der Unternehmen", sagte der Rechtsexperte auf dem Symposium. "Die Unternehmen müssen um­denken, ebenso was ihre Auftraggeber betrifft. Aber vielleicht führt das irgend­wann dann zu der Einsicht, dass Logistik auch etwas kosten muss, weil Logistik ebenfalls ein Faktor unseres Wohlstands ist", so der GVN-Hauptgeschäftsführer.

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