Nicht jede Temposünde gilt als grober Pflichtverstoß, wenn ein kaputter Tacho im Spiel ist. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor (Az: 19 OWi-89 Js 2669/15-258/15).
Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer 32 km/h schneller als die erlaubten 50 km/h unterwegs. Da sein Tacho kaputt war, kann ihm laut dem Portal kostenlose-urteile.de trotzdem kein grober Pflichtverstoß angelastet werden. Stattdessen gilt ein solches Vergehen als fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß, der mit einer Geldbuße geahndet wird.
Trotzdem musste der Autofahrer eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro zahlen. Die Begründung des Gerichts: Der Tacho sei zwar defekt gewesen, doch der Betroffene hätte die überhöhte Geschwindigkeit bemerken müssen. Außerdem war der Fahrer wegen anderer Vergehen im Straßenverkehr vorbelastet, sodass die Regelgeldbuße erhöht wurde.