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Recht aktuell Änderungen im Landfrachtrecht

Ladungssicherung Foto: Bilski

Die seit Ende April geltenden „Änderungen im Seehandelsrecht“  betreffen auch die Straße, weil damit auch Vorschriften des Landfrachtrechts geändert wurden. Unter anderem wird der Absender künftig stärker in die Pflicht genommen, Frachtgut sicher zu stauen und zu sichern.

Die Verpackungspflicht ist immer schon Sache des Versenders. Der Gesetzgeber hat die Pflicht in der neuen Fassung des Handelsgesetzbuches, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, nochmals konkretisiert. Weitere Änderungen im Frachtrecht betreffen etwa die Haftungsbeschränkung des Absenders oder die Einführung des elektronischen Frachtbriefs. Diese Neuerungen waren auch Thema einer Veranstaltung der Technischen Akademie Wuppertal (TAW) unter dem Titel „Transportrecht“. Referent war Detlef Neufang, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht.

Im Hinblick auf die Verpackungspflicht des Absenders (§ 411 HGB) hat die neue Fassung im Gegensatz zur alten einen Zusatz: „Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Beförderung übergeben werden, hat der Absender das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.“

Güter auf Palette müssen Ladeeinheit bilden

Konkret heißt das: „Güter mit oder auf einer Palette müssen eine Ladeeinheit bilden mit der Palette bilden“, sagte Rechtsanwalt Neufang bei der Veranstaltung, „sei es mit Hilfe von Schrumpffolie, Gurten oder Draht, mit denen die Palette gesichert wird. Güter, die lose auf der Palette stehen, gelten als nicht gesichert.“
 
Ein neuer Zusatz verpasste der Gesetzgeber auch dem Paragrafen 408 (Frachtbrief/Verordnungsermächtigung). Neu ist, dass der elektronische Frachtbrief dem auf Papier gleichgestellt ist – „sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben“. Eine E-Mail reicht künftig etwa auch zur Wahrung der Form in puncto verjährungshemmende Haftbarhaltung aus.

Haftungshöchstbetrag bleibt unverändert

Der Höchstbetrag der Haftung für den Verfrachter bleibt unverändert, bei Verlust und Schäden liegt der Betrag bei 666,67 Sonderziehungsrechte für das Stück oder die Einheit beziehungsweise bei zwei Einheiten für das Kilo Rohgewicht des Gutes. Wenn die Haftungsbegrenzung im Rahmen des Haftungskorridors von zwei bis 40 Rechnungseinheiten abweicht, muss dies nicht mehr in den AGB drucktechnisch deutlich hervorgehoben werden – es reicht, den Vertragspartner in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen (HGB 449 und 466).

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