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Verkehrssicherungspflichtverletzung Öffentliche Hand haftet für Hochwasserschäden

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Begeht ein Bundesland eine Verkehrssicherungspflichtverletzung so haftet es für daraus entstandene Hochwasserschäden an Fahrzeugen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (AZ: 11 U 198/10).

Im vorliegenden Fall waren zwei Pkw des Klägers infolge von Starkregen mit schlammigem Wasser vollgelaufen und wirtschaftlich wertlos geworden. Er verlangte daraufhin laut kostenlose-urteile.de vom Land Nordrhein-Westfalen Schadenersatz in Höhe von 7.100 Euro. Die Schuld für die Überschwemmung gab der Kläger dem Bundesland, weil es einen Abwassergraben der A 46 bei Arnsberg zu gering dimensioniert habe, woraufhin das an dieser Stelle liegende Hausgrundstück des Klägers bei dem Starkregenereignis überschwemmt wurde. Dabei wurden die Pkw in Mitleidenschaft gezogen.

Das Land berief sich nun darauf, dass es sich bei dem Starkregen um einen „Jahrhundertregen“ gehandelt habe, gegen den es keinen zumutbaren Schutz gebe. Dieser Argumentation widersprach das Gericht in Hamm. Der Abwassergraben sei nicht ausreichend groß dimensioniert gewesen und hätte erweitert werden müssen. Da die zuständigen Mitarbeiter des Landes nicht tätig geworden seien, falle dem beklagten Land Fahrlässigkeit zu Last. Es liege eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Landes vor, weshalb das Land für den Schaden zu haften habe.

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