Wolfgang Draaf von der BSK über die Folgen der StVO-Novelle für Großraum- und Schwertransporte.
Draaf: Einmal die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde: Den Antragsteller in der allgemeinen Form gibt es nicht mehr, Servicebetriebe können nicht mehr da beantragen, wo sie ihren Sitz haben – ihre Arbeit ist nicht verboten, aber eingeschränkt. Wir konnten Gott sei Dank abwenden, dass Genehmigungen nur für den Anfangs- oder Endort des Transports gestellt werden können. So kann das den Transport durchführende Unternehmen an seinem Sitz und mit einer entsprechend im Handelsregister eingetragenen Niederlassung auch wieder Genehmigungen beantragen. Dennoch hat das zu Verwerfungen vor allem für ausländische Unternehmen geführt, die diese Servicebetriebe nutzen. Sie müssen sich umstellen und die Beantragung dorthin legen, wo der Transport in Deutschland beginnt, in der Regel am Ort des Grenzübertritts. Was heißt, dass das Landratsamt Passau etwa für den Grenzübertritt Suben aus Richtung Österreich und Ungarn ziemlich viel Geschäft bekommen hat.
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