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Freibetrag für Zuwendungen in der Spedition Steuerfrei auf dem Weihnachtsmarkt

Weihnachtsfeier und Finanzamt Foto: Wolfilser - stock.adobe.com, Dar1930 - stock.adobe.com / Montage: Monika Haug

Weihnachtsfeiern sind steuerlich begünstigt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Was Spediteure beachten sollten.

Lädt der Spediteur seine Mitarbeiter zum Weihnachtsmarkt oder zur Weihnachtsfeier ein, kann er das steuerfrei tun. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen, darunter fallen beispielsweise Essen und Getränke, pro Person den Freibetrag von 110 Euro nicht überschreiten. Ansonsten fällt bei den Arbeitnehmern Einkommensteuer im Sinne des § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) an. Diese kann pauschal mit 25 Prozent angesetzt werden. Alternativ muss der Arbeitnehmer die Zuwendung als geldwerten Vorteil versteuern.

Einladung an alle

Die Einladung zum Weihnachtsmarkt muss allen Betriebsangehörigen offenstehen, damit die Regelungen greifen. Als begünstigte Betriebsveranstaltung erkennt das Finanzamt auch Veranstaltungen nur für eine Abteilung an. Voraussetzung ist wiederum, dass alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit teilnehmen können.

Auch Leiharbeiter sind dabei

Das Finanzamt beanstandet es nicht, wenn auch Leiharbeitnehmer des Entleihers sowie Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen eingeladen sind. Wichtig auch: Es ist unerheblich, ob der Arbeitgeber oder Betriebsrat zum Weihnachtsmarkt einladen.

Kosten als Aufwand verbuchen

Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Nimmt der Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden. Die Spedition wiederum kann die Kosten als Aufwand verbuchen und damit steuermindernd behandeln.

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