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Neue Gesetze im Jahr 2024 Das gilt für die Logistik

Rechte, Gesetze, Verordnungen Foto: Adobe Stock - vegefox

Welche Gesetze und Verordnungen werden für die Transport- und Logistikbranche im neuen Jahr wichtig? Eurotransport.de stellt eine Auswahl vor.

Welche neuen Gesetze sollten Unternehmer im nächsten Jahr beachten? Die Mauterhöhung hat die Logistikbranche bereits zum 1. Dezember 2023 getroffen. Zum 1. Januar 2024 folgt die Mautpflicht für Erdgasfahrzeuge. Werkseitig mit CNG- oder LNG-Antrieb ausgerüstete Lkw der Euro-Schadstoffklasse 6 werden mautpflichtig.

Ab dem 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) ausgedehnt. Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen sind von der Mautpflicht befreit. Ein Ausblick: Bis zum 31. Dezember 2025 sind emissionsfreie Fahrzeuge von der Mautpflicht ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2026 zahlen sie einen um 75 Prozent reduzierten Mautteilsatz für die Kosten der Infrastruktur – zuzüglich der Mautteilsätze für Luftverschmutzung und Lärmbelastung.

HVO 100 ab Frühjahr 2024 zugelassen

Lang-Lkw vom Typ 1 sind bis Ende des Jahres 2026 für das gesamte deutsche Straßennetz zugelassen (Ausnahme: Berlin). Allerdings sind Gefahrguttransporte weiterhin untersagt.

Das deutsche Positivnetz für die modularen Lang-Lkw-Typen 2 bis 5 wird vergrößert. Bilaterale Übereinkommen ermöglichen inzwischen Lang-Lkw-Korridore von Belgien über die Niederlande, Deutschland und Dänemark bis Schweden.

Im November dieses Jahres stand der Kabinettsbeschluss: Paraffinische Dieselkraftstoffe in Reinform, wie zum Beispiel HVO 100, sollen ab dem Frühjahr 2024 zugelassen sein. Die entsprechende DIN EN 15940 wird nach Angaben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) in die 10. Bundesimmissionsschutzverordnung aufgenommen. Damit sind paraffinische Dieselkraftstoffe in Reinform für die Nutzung in privatwirtschaftlichen Flotten zugelassen. Fahrzeuge dürfen ab Frühjahr 2024 mit HVO, das zu 100 Prozent aus Altspeiseöl hergestellt wurde, betankt werden.

Der Mindestlohn steigt in zwei Schritten

Acht Sicherheitsfunktionen werden ab dem 7. Juli 2024 für neu zugelassene Lkw und Sattelzugmaschinen sowie allen neuen Fahrzeugtypen ab 3,5 Tonnen zur Pflicht. Dazu gehören unter anderem die Notbremsanzeige, die anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug mitteilt, dass dieses plötzlich stoppen muss. Der Rückfahrassistent, das Reifendruckkontrollsystem, die intelligente Geschwindigkeitsassistenz sowie Abbiegeassistenten und Sicherheitssysteme, die vor Kollisionen warnen. Die verpflichtenden Maßnahmen sind gemäß der EU-Verordnung Nr. 2019/2144 anzuwenden, die am 5. Januar 2020 in Kraft getreten ist.

Eine erfreuliche Neuerung für Arbeitnehmer: Zum 1. Januar steigt der gesetzliche Mindestlohn in zwei Schritten. Zunächst beträgt die unterste Lohngrenze 12,41 Euro brutto je Stunde. Ein Jahr später steigt sie noch einmal auf 12,82 Euro.

Im November ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Im Januar und im Juni 2024 werden weitere Schritte umgesetzt. Unter anderem wird im Juni die Westbalkanregelung für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien entfristet und das Kontingent auf 50.000 Arbeitskräfte pro Jahr erhöht.

Das Lieferkettengesetz wird ausgeweitet

Ab 1. Januar gilt die novellierte Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV). Unfallmeldungen werden ab dem 1. Januar 2028 nur noch digital möglich sein. In der Übergangsphase bis Ende 2027 können Anzeigen trotzdem noch per Post abgegeben werden. Die UVAV regelt Inhalt und Form der Anzeige von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, Schülerunfällen und Berufskrankheiten an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sowie die Gestaltung der Vordrucke, Erläuterungen und Hinweise.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), kurz: Lieferkettengesetz, gilt ab dem 1. Januar auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern und damit für eine Vielzahl an mittelständischen Unternehmen. Seit Januar 2023 müssen sich bereits Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern danach richten. Das LkSG regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten. Dazu zählen zum Beispiel der Schutz vor Kinderarbeit, Umweltschutz oder das Recht auf faire Löhne.

Nachdem das Import Control System 2 (ICS2) für Kurier- und Postdienstleister sowie im Luftfrachtbereich bereits eingeführt wurde, folgt die dritte Einführungsphase ab dem 3. Juni 2024 auch für den See-, Binnenschiffs-, Straßen- und Schienenverkehr. Über ICS2 müssen Transporteure vor dem physischen Eintreffen sämtliche Importwaren in der EU mittels einer Entry Summary Declaration (ENS) anmelden. Das System dient dem besseren Schutz des europäischen Binnenmarktes, um Gefahren frühzeitig identifizieren zu können. Die Übermittlung der ENS-Daten ist auch für Speditionen und Logistikunternehmen zugelassen.

Seit 1. Oktober 2023 wird der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz: CBAM) schrittweise eingeführt. CBAM ist Teil des EU-Klimaschutzpaktes „Fit for 55“ und soll verhindern, dass CO2-Emissionen ins EU-Ausland verlagert werden. Bis 1. Januar 2026 besteht in der Übergangsphase eine Berichtspflicht für alle Unternehmen, die Waren aus den Warengruppen Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte aus Drittländern in die EU einführen. Der erste Bericht für das vierte Quartal 2023 muss bis spätestens 31. Januar 2024 abgegeben werden.

Nachweispflicht auf 56 Tage erhöht

Im Rahmen des sogenannten europäischen Mobilitätspaketes sollten im nächsten Jahr folgende Punkte beachtet werden: Bis einschließlich 31. Dezember 2024 müssen Unternehmer bei im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen alle analogen, sowie alle digitalen Fahrtenschreiber der Generation 1 gegen die neueste Generation 2/Version 2 tauschen. Die erste Nutzung ist der 1. Januar 2025.

Ab dem 31. Dezember 2024 wird die Nachweispflicht ausgeweitet. Das Fahrpersonal muss ab diesem Tage die Tätigkeiten des laufenden, sowie der vorausgehenden 56 Kalendertage (anstatt der vorausgehenden 28 Kalendertage) bei Kontrollen vorweisen. Das betrifft Schaublätter, Fahrerkarten, Ausdrucke, sonstige Aufzeichnungen und Bescheinigungen, sowie gegebenenfalls die Arbeitszeitpläne bei Personenlinienverkehrsdiensten.

Bis zum 19. Januar 2024 müssen Führerscheininhaber der Jahrgänge 1965 bis 1970 ältere Fahrerlaubnisdokumente in EU-Kartenführerscheine umtauschen. Für die Folgejahrgänge ab 1970 endet diese Frist ein Jahr später, also am 19. Januar 2025.

Ab Oktober 2024 sind Reifen mit der M+S-Kennzeichnung (für Matsch und Schnee) verboten. Bei winterlichen Straßenverhältnissen dürfen dann nur noch Winter- und Ganzjahresreifen mit dem Alpine-Symbol (Berg und Schneeflocke) gefahren werden. Für Nutzfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 gilt, dass mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen mit Winterreifen bestückt sein müssen.

Mehr Transparenz bei der Nachhaltigkeit

Für eine Vielzahl von Unternehmen gilt ab dem nächsten Jahr die neue EU-Richtlinie Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Unternehmen sollten demzufolge ihre Strategien, Ziele und Maßnahmen zum Thema Nachhaltigkeit offenlegen. Das betrifft auch die Nachhaltigkeitsleistung anhand bestimmter Kennzahlen. Die bisherige Regelung zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung betraf rund 500 Unternehmen. Nun sind deutschlandweit mehr als 15.000 Firmen in der Pflicht.

Im September dieses Jahres hat der Bundestag die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verabschiedet, das ab dem 1. Januar in Kraft tritt. Die Neuregelung des GEG legt fest, welche energetischen Anforderungen Heizungen erfüllen müssen. Jede neu eingebaute Heizung muss 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Als erneuerbare Energien gelten Strom aus Photovoltaik, Wärme aus Biogas, Bioöl, Holzpellets und Solarthermie. Außerdem zählt Umweltwärme dazu, die Wärmepumpen zum Heizen nutzen, oder sogenannter grüner Wasserstoff. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen nur noch bis Ende 2044 betrieben werden. Das GEG sollte aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds (KTF) gefördert werden. Wie der Bund die Subventionen nun finanziert, war zum Redaktionsschluss noch unklar.

Die Informationen wurden unter anderem vom Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bereitgestellt.

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