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Mietfahrer Vorsicht bei Kurz-Engagement

LKW-Fahrer Foto: Regenscheit

Sie bieten ihre Dienste immer dann an, wenn imUnternehmen Not am Mann ist – die Mietfahrer. Doch beim kurzfristigen Engagement ist Vorsicht geboten. Gefahr droht vor allem beim alten Thema Scheinselbstständigkeit.

Ein Fahrer meldet sich morgens krank, doch seine Tour muss unbedingt heute gefahren werden. Ein Ersatzfahrer ist nicht mehr im Betrieb. Es sind alle unterwegs. Dann greifen Transportunternehmen gern auf sogenannte Mietfahrer zurück. Sie bieten ihre Dienste im Rahmen einer Selbstständigkeit an. Doch genau das stimmt häufig nicht. »Mietfahrer sind zumeist in einer abhängigen Beschäftigung, wenn sie von Unternehmen eingestellt werden«, sagte Heiko Schröder, Teamleiter Deutsche Rentenversicherung Nord aus Lübeck, beim Verkehrsdialog der Industrie- und Handelskammer in Kiel. Das heißt für Transportunternehmen, die Mietfahrer engagieren, dass sie versicherungs- und beitragspflichtig sind. Hat das Transportunternehmen dies nicht berücksichtigt, muss es nachzahlen. Die Scheinselbstständigkeit ist seit langem bekannt und doch gibt es immer wieder Grenzfälle. So sind allein in Schleswig-Holstein im Moment einige Verfahren anhängig, die genau dieses Thema behandeln. Denn sobald festgestellt wird, dass sich ein scheinbar selbstständiger Mietfahrer in einem abhängigen Arbeitsverhältnis befindet, kann es für den Auftraggeber empfindliche Nachzahlungen geben. Er muss dann die gesamten Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Wenn die Deutsche Rentenversicherung feststellt, dass ein Mietfahrer abhängig beschäftigt ist, kann es im Nachhinein für das Transportunternehmen teuer werden. Die Beiträge liegen dann bei etwa 40 Prozent des Bruttogehaltes. Mit Steuern kommt man schnell auf 50 bis 60 Prozent. Darüber hinaus spielt der Faktor Zeit eine entscheidende Rolle. Besteht dieses Arbeitsverhältnis bereits seit Jahren, können die Beträge auch fünfstellig werden. Daher sollten Unternehmen genau schauen, wenn sie Selbstständige beauftragen, ob sie den Status auch wirklich erfüllen.
Wann ein klassischer Arbeitsvertrag vorliegt, bestimmt das vierte Sozialgesetzbuch. Dort ist in Paragraf 7 Abs. 1 geregelt, was Beschäftigung heißt. Demnach liegt diese vor, wenn der Auftragnehmer weisungsgebunden ist und in den Betrieb eingliedert wird. Die Weisungsgebundenheit wird nochmals untergliedert in Arbeitszeit, -dauer, -ort und -ausführung. Für die Deutsche Rentenversicherung müssen nicht alle Faktoren zutreffen. Es reicht schon aus, wenn bei einem die Weisungsgebundenheit nachgewiesen wird.
Ein weiteres schwerwiegendes Kriterium für eine Scheinselbstständigkeit ist das Fehlen des unternehmerischen Risikos. »Sobald einem Fahrer ein Lkw gestellt wird, wird es schon sehr schwer, noch Selbstständigkeit nachzuweisen«, erläutert Schröder.
Nur wenn ein Mietfahrer einen eigenen Lkw hat, trägt er auch ein unternehmerisches Risiko. Dies bestätigte auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 21.11.2008 (Az: L 4 KR 4098/06). Demnach war der Lkw-Fahrer nur so lange selbstständig, wie er einen eigenen Lkw hatte. Danach trug er kein Unternehmerrisiko mehr, welches jedoch »im Regelfall maßgeblich für eine selbstständige Tätigkeit« ist. Nachdem er folglich den zuvor geleasten Lkw zurückgab, befand er sich nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen ein Mietfahrer wirklich selbstständig ist. Ist er beispielsweise am Unternehmen finanziell beteiligt, so kann das dazu führen, dass er auch selbstständig handelt. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Im Rahmen dieser Beteiligung muss der Fahrer einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens haben.
Um auf der sicheren Seite zu bleiben, sollten sich Transportunternehmen lieber an Personalleasing- oder Zeitarbeitsfirmen wenden. So vermittelt beispielsweise die Dekra Event & Logistic Services erfahrene Berufskraftfahrer. In Zusammenarbeit mit Mercedes-Benz Charterway können Transportunternehmen auf Wunsch gleich noch einen Lkw oder Lastzug mieten. Bei Zeitarbeitsfirmen besteht nur in sehr geringem Maße die Gefahr, dass der Transporteur die sozialversicherungspflichtigen Beiträge zahlen muss. »Nur wenn eine Zeitarbeitsfirma Insolvenz anmeldet, kann das Unternehmen dazu verpflichtet werden, offen stehende Sozialbeiträge nachzuzahlen«, erläutert Thomas Kneuer, Geschäftsführer bei Fahrzeit. Bei seiner Personalleasinggesellschaft sind die Fahrer fest und unbefristet eingestellt. Somit zahlt das Unternehmen alle aufkommenden Sozialversicherungsbeiträge.

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