Faktencheck Mobilitätspaket Der Fahrer entscheidet

Foto: Jan Bergrath 2 Bilder

In den sozialen Medien diskutieren die Fahrer eine weitere Änderung im Mobilitätspaket und fragen sich, ob der Disponent sie nun gerade zum Wochenende bis zu zwei Stunden länger verplanen kann. Nein!

Die ersten drei Folgen des FERNFAHRER-Podcasts "Truck Talk" drehen sich auch um die Frage, wo Lkw-Fahrer nach den aktuellen Änderungen der VO (EG) 561/2006 im Rahmen des Mobilitätspakets seit dem 20. August ihre wöchentlichen Ruhezeiten verbringen dürfen. Da die meisten deutschen Fahrer dies in der Regel daheim tun, betrifft es weitgehend osteuropäische Fahrer, die durch das Maßnahmenpaket wie das Rückkehrrecht die Möglichkeit erhalten, am sozialen Leben der Heimat teilzunehmen. Jedenfalls theoretisch.

Sascha Schulz, begeisterter Fahrer bei HVL Hoppenstock in Pattensen, fand die drei Folgen bislang sehr informativ und stellte daher als Kenner der bisher geltenden Regeln unterwegs im neuen MAN TGX 18.580 gleich die entscheidende Frage: "Was ist denn im Fall, dass mir am Freitagabend auf dem Weg zur Firma wegen der vielen Staus die Lenkzeit ausgeht?"

Das steht zunächst grundsätzlich im Artikel 12 der bewährten VO (EG) 561/2006. Bislang konnte ein Fahrer auf diese Sonderregelung zurückgreifen, um seine Lenkzeit auf der Suche nach einem geeigneten Halteplatz ohne ein näher definiertes Zeitlimit zu überschreiten, wenn zuvor "außergewöhnliche Umstände" dazu geführt hatten, dass der ursprünglich angestrebte Halteplatz nicht mehr erreicht werden konnte – oder überfüllt war. Für die Rückfahrt auf den Betriebshof galt das nicht.

Keine Sonderregelung für die Tourverlängerung

In der nun ergänzten Textfassung der Sozialvorschriften wurde dieser Artikel 12 erweitert, um es eben auch dem deutschen Fahrer zu ermöglichen, in der Regel am Ende der Woche seine Lenkzeit um eine oder um bis zu zwei Stunden zu verlängern, damit er in der Lage ist, daheim oder am Betriebssitz der Spedition seine wöchentlichen Ruhezeiten zu beginnen. Die Vorschrift sagt explizit, dass der Fahrer entweder eine reduzierte oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit dann auch tatsächlich antreten muss.

Damit ist auf alle Fälle geklärt, dass diese Sonderregelung vom Disponenten nicht dazu missbraucht werden darf, um nun fern der Heimat des Fahrers die Tour um bis zu zwei Stunden zu verlängern, weil es ja durch die EU quasi eine "Reserve" an Lenkzeit gibt. Ebenfalls ist eindeutig geregelt, dass allein der Fahrer darüber entscheidet, ob er diesen "Joker" auf der Rückfahrt noch ziehen möchte, um zu vermeiden, dass er das Wochenende auf einem Rastplatz verbringt.

Doch aus der grundsätzlich guten Idee ist im Zusammenspiel mit der weiterhin geltenden Doppelwochenlenkzeit und unklaren Fahrtunterbrechungsregeln ein Wirrwarr entstanden, der in Folge vier des Podcasts nach bestem Wissen und Gewissen entschlüsselt wird. Das orangefarbene Licht im Foto ist übrigens kein Zeichen, dass auch diese zusätzliche Lenkzeit ausgelaufen ist, sondern der warnende Spurwechselassistent im neuen MAN TGX von Sascha Schulz.

Unsere Experten
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier Matthias Pfitzenmaier Fachanwalt für Verkehrsrecht
Aktuelle Fragen Bullenfänger illegal? Sind Bullenfänger in Deutschland erlaubt? Arbeitszeit: Anfahrt zum Stellplatz Ist die Anfahrt zum Lkw-Stellplatz Arbeitszeit? Digitacho: Bereitschaft trotz Ladezeit Chef droht mit Abmahnung, wenn wir den Fahrtenschreiber beim Abladen nicht auf Bereitschaft stellen.
Who is Who
Who is Who Nutzfahrzeuge 2019 WHO IS WHO Nutzfahrzeuge

Alle Hersteller, Zulieferer und Dienstleister für Nutzfahrzeugflotten.

Betriebsstoffliste 2023
Mehr als 2.500 Produkteinträge

Immer auf dem neuesten Stand: Die DEKRA Betriebsstoffliste 2023

Kostenloser Newsletter
eurotransport Newslettertitel Jetzt auswählen und profitieren

Maßgeschneidert: Die neuen Themen-Newsletter für Transportprofis.

eurotransport.de Shop
Web Shop Content Teaser Der Shop für die, die es bringen.

Zeitschriften, Bücher, Lkw-Modelle, Merchandising und mehr.