Wer in seiner Steuererklärung die Anwalts- und Gerichtskosten, die ihm in einem Zivilprozess entstanden sind, angibt, kann diese in voller Höhe absetzen.
Auf das entsprechende Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (AZ: 10 K 2392/12 E und 15 K 2052/12 E) weist kostenlose-urteile.de hin.
In den beiden vorliegenden Fällen widersprach das Finanzgericht Düsseldorf einem sogenannten "Nichtanwendungserlass", den ein Finanzamt verhängt hat. Der Nichtanwendungserlass führte dazu, dass die bestehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011, der die volle Absetzbarkeit derartiger Aufwendungen bejaht, nicht angewendet wurde. Somit benachteiligte die Finanzbehörde die Steuerpflichtigen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in der Vergangenheit bereits mehrfach solchen Nichtanwendungserlassen oder anderen Anweisungen der Finanzverwaltung widersprochen und zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden.
Präsident des Düsseldorfer Finanzgerichts Helmut Plücker weist darauf hin, dass Bürger, deren Aufwendungen das Finanzamt nicht als abzugsfähig anerkannt hat, sich fachkundige Hilfe holen sollten, um zügig Widerspruch einzulegen und anschließend zu klagen. "Nur diejenigen Steuerpflichtigen, die zeitnah geklagt haben und deren Rechtsstreit im Fall einer gesetzlichen Änderung bereits letztinstanzlich entschieden ist, genießen dann Vertrauensschutz und werden von einer gegebenenfalls rückwirkenden Neufassung des Gesetzes nicht erfasst", erklärt Plücker.