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Änderung SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung Zwei Test pro Woche für Zusteller und Fahrer

Foto: Gorodenkoff Productions OU

Ab nächster Woche müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein wöchentliches Testangebot machen - für Beschäftigte aus dem Bereich Transportdienstleistungen sogar mindestens zweimal pro Woche.

Einer entsprechenden Änderung der ARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung hat das Bundeskabinett diese Woche zugestimmt, vermutlich nächste Woche soll die Verordnung in Kraft treten. Demnach diene die Änderungsverordnung dazu, das "auch im betrieblichen Rahmen erhöhte Infektionsrisiko durch die gefährlichen SARS-CoV-2 Varianten zu reduziere". Die Verordnung diene zudem „auch der Herstellung fairer Wettbewerbsbedingungen für alle Betriebe und trägt dazu bei, einen vollständigen wirtschaftlichen Lockdown mit entstehenden Kosten im mehrstelligen Milliardenbereich sowie eine einhergehende dauerhafte Schädigung der deutschen Wirtschaft zu verhindern“.

Testpflicht für Beschäftigte außerhalb des Homeoffice

Die neue Verordnung sieht demnach vor, dass für falle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, die Pflicht eingeführt wird, jeder und jedem ihrer Beschäftigten mindestens einmal in der Woche einen Test anzubieten. Die Beschäftigten sind aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen.

In besonderen Beschäftigtengruppen mit einem "tätigkeitsbedingt erhöhten Infektionsrisiko“ muss jeder Beschäftigte sogar mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot vom Arbeitgeber erhalten.

Beschäftigte mit "tätigkeitsbedingt erhöhten Infektionsrisiko"

Dazu gehören neben dem Einzelhandel auch „Beförderungs-, Zustell- und andere Transportdienstleistungen“, so die Verordnung. Das Risiko der Verbreitung des Virus sei, gerade vor dem Hintergrund der infektiöseren Virusvarianten, „besonders kritisch, wenn es im Betrieb zu häufigen und wechselnden Kontakten der Beschäftigten zu anderen Personen kommt“.

Beschäftigte der besonderen Beschäftigungsgruppen seien auch aufgrund der Gefahren von Tröpfcheninfektionnen vermehrt zu testen. Dazu gehören auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber im Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, etwa Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft; außerdem aus Sparten der Lebensmittel - und Fleischproduktion, in denen unter ungünstigen klimatischen Bedingungen in Innenräumen gearbeitet werden; des Weiteren Beschäftigte, die körpernah arbeiten und keinen Mund-Nase-Schutz tragen können, etwa Mitarbeiter in Kindertagesstätten oder in der Betreuung von Personen mit Behinderungen.

Veranschlagte Kosten pro Beschäftigten: 130 Euro

Durch die Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und durch die Verlängerung ihrer Geltungsdauer entstehen der Verordnung zufolge für die Unternehmen zusätzliche Kosten: Für die Bereitstellung der medizinischen Gesichtsmasken und für die Einführung des Testangebots bis zum 30. Juni 202 sind demnach bis 130 Euro je betroffenem Beschäftigten zu veranschlagen.

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