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Versicherungsrecht Wie Lkw-Fahrer im Hilfsfall versichert sind

Reifenpanne, Radwechsel, ersatzrad Foto: Ulrich Regenscheit

Lkw-Fahrer sind grundsätzlich über die Berufsgenossenschaft versichert. Werden sie zum Pannenhelfer, greift aber die Unfallkasse.

Ein Lkw-Fahrer aus Gütersloh rettet einen Kollegen und wird bei der gleichnamigen Verkehrssicherheitsaktion "Held der Straße" im Monat März. Das Lob für den mutigen Einsatz ist angebracht: Wer anderen Verkehrsteilnehmern helfen will, bringt sich leicht selbst in Gefahr, zumal wie im vorliegenden Fall auf der Autobahn. Wer für andere Pannenhilfe leistet, ist deshalb automatisch gesetzlich unfallversichert.

Unfallkassen schützen bei Pannenhilfe

Dabei ist es egal, ob sich der Helfer beim Fahrzeug-Anschieben verletzt oder beim Absichern der Unfallstelle: Der Unfallversicherungsschutz ist ab dem Moment gültig, in dem die Pannenhilfe geleistet wird. Zuständig für den Versicherungsschutz seien dabei immer die Unfallkassen der Bundesländer, sagt eine Sprecherin der Unfallkasse (UK) Nord aus Hamburg gegenüber trans aktuell. Pannenhelfer, die verletzt werden, haben demnach Anspruch auf die selben Leistungen wie Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall. Welche Unfallkasse zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnsitz des Halters des havarierten Fahrzeugs.

Ein Beispiel: Ein Fahrer mit Wohnsitz Hamburg bemerkte auf der Autobahn einen umgestürzten Pkw, in dem sich noch Menschen befanden. Er brachte sein Fahrzeug auf dem Standstreifen zum Stehen, schaltete das Warnblinklicht ein und befreite die Insassen. In dem Moment, als er das Warndreieck aus dem verunglückten Fahrzeug holen wollte, prallte ein dritter Wagen in die Unfallstelle und verletzte den Helfer lebensgefährlich.

Unfallkasse nimmt Kfz-Versicherung in Regress

Eine Untersuchung noch an der Unfallstelle ergab, dass dieses Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen war. Die Kfz-Versicherung dieses Fahrers wurde daraufhin zu 100 Prozent von der Landesunfallkasse Hamburg in Regress genommen und musste die bisher erbrachten Aufwendungen der Unfallkasse für Behandlung und Rehabilitation des Ersthelfers zahlen. Lediglich seine Ansprüche auf Schmerzensgeld musste der Ersthelfer direkt bei seinem Unfallgegner geltend machen, denn die gesetzliche Unfallversicherung zahlt kein Schmerzensgeld.

Lkw-Fahrer beziehungsweise deren Arbeitgeber sind normalerweise über die Fach-Berufsgenossenschaft (BG) versichert. Diese ist immer dann zuständig, wenn es sich um einen Unfall während der Arbeit oder um einen Wegeunfall auf dem direkten Weg von und zur Arbeit handelt. Was aber, wenn der Fahrer sein Fahrzeug verlässt, um einem anderen Verkehrsteilnehmer zu helfen? Denn der Unfallversicherungsschutz der BG bezieht sich ja rein auf die Tätigkeiten des Fahrers, die im Rahmen seines Berufes liegen.

Pannenhilfe ist Privatsache

"Wenn er diesen Rahmen verlässt und seine Handlungsausrichtung der Aushilfe im Verkehr auf ein Privat-Kfz gerichtet ist, kommt die Zuständigkeit der Unfallkassen in Betracht", erklärt die Versicherungsexpertin der UK Nord.  Oder, wie es eine Sprecherin der BG formuliert: "Ab dem Zeitpunkt ist er eine Privatperson, denn die Pannenhilfe entspricht ja nicht dem Zweck seines Jobs." Dann gilt für den Lkw-Fahrer wie für andere Ersthelfer: Pannenhelfer sind nach Paragraf 2, Absatz 2 Sozialgesetzbuch, siebtes Buch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert.

Darüber hinaus gibt es einen weiteren Sachverhalt, der Unfallversicherungsschutz begründet – und zwar, wenn die Pannenhilfe als Hilfeleistung bei Unglücksfällen erbracht wird. Das ist dann der Fall, wenn  über die bloße Panne hinaus ein weiterer unmittelbarer Schaden droht. Rechtsgrundlage ist hier  Paragraf 2, Absatz 1, Nr. 13 a SGB VII. Die Zuständigkeit liegt in diesen Fällen bei der Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Hilfeleistung erfolgt ist.

Unfallbericht für die Versicherung

Leistet ein Berufskraftfahrer Pannenhilfe und wird dabei verletzt, muss sein Arbeitgeber den Unfall der zuständigen Fach-Berufsgenossenschaft anzeigen. "Dabei ist es ratsam, der Unfallanzeige eine genaue Schilderung des Unfalls beizulegen", empfiehlt die Sprecherin der UK. So könne die BG die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit – ob  Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft – prüfen. Wenn die Prüfung ergibt, dass eine UK zuständig ist, leitet die BG den Versicherungsfall dorthin meistens weiter. Der Verletzte und sein Arbeitgeber müssen sich darum also nicht kümmern.

Der Leistungskatalog

Bei einem versicherten Unfall hat der verunglückte Pannenhelfer Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, und zwar ohne Zuzahlung und ohne Praxisgebühr:

  • 
Arzt- und Zahnarztbehandlung, Behandlung im Krankenhaus
  • Arzneien und Verbandmittel
  • 
Krankengymnastik, Physiotherapie und ähnliche Therapien
  • Pflege zuhause und in Pflegeeinrichtungen
  • 
Berufliche Wiedereingliederungshilfen wie Fortbildung und Umschulung
  • 
Wiedereingliederungsleistungen wie behindertengerechte Einrichtung der Wohnung und behindertengerechte Ausstattung des Autos
  • 
Renten unter bestimmten Voraussetzungen.
Unsere Experten
Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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