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Urteil Verkehrsunfall Sozialabgaben zählen zu fiktiven Kosten

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Wer in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, kann sich statt einer Reparatur auch die fiktiven Kosten auszahlen lassen. Sozialabgaben und Lohnnebenkosten gehören laut Amtsgericht München dazu.

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten: reparieren oder auszahlen. Wer sich dafür entscheidet, sich die sogenannten fiktiven Kosten – also die Kosten für die Reparatur und Ausfallkosten – auszahlen zu lassen, hat auch Anspruch auf die Erstattung von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Das hat das Amtsgericht München beschlossen (AZ: 332 C 1529/12).

Ein Pkw-Fahrer ließ gemäß einer Mitteilung des Deutschen Anwaltvereins DAV sein Fahrzeug von einem Sachverständigen untersuchen. Die Kosten beliefen sich demnach auf rund 16.500 Euro inklusive rund 7.700 Euro Lohnkosten. Der Unfallgegner zahlte allerdings nur 15.750 Euro. Er begründete den berechneten Abschlag von zehn Prozent damit, dass das Auto nicht tatsächlich repariert worden sei und daher auch keine Lohnnebenkosten und Sozialabgaben angefallen seien.

Volle fiktive Kosten

Das Amtsgericht München hat dem widersprochen. Der Geschädigte habe sehr wohl Anspruch auf den vollen Betrag der fiktiven Kosten. Er könne den Geldbetrag verlangen, der zur Herstellung des früheren Zustandes des Pkw erforderlich sei. Ein Abschlag von diesem Betrag sei nicht gestattet. Ein Fahrzeug wieder instandzusetzen, setze sich aus vielen verschiedenen Faktoren zusammen. Es gebe grundsätzlich keine Unterscheidung, welche Faktoren wert- oder nur preisbildend seien. Einzige Ausnahme: die Umsatzsteuer. Für Lohnnebenkosten und Sozialabgaben gelten also dieselben Vorgaben wie für die Materialkosten.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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