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Unfall mit Mietfahrzeug Polizei nicht immer notwendig

Polizei Foto: Archiv

Wer mit einem Mietfahrzeug einen Unfall verursacht, muss nicht in jedem Fall die Polizei hinzuziehen.

 Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fahrzeugvermieters, die ansonsten die vertraglich vereinbarte Haftungsfreiheit hinfällig werden lässt, ist unwirksam. Auf dies Urteil des Bundesgerichtshof (AZ: XII ZR 44/10) weist die Deutsche Anwaltshotline hin. Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer mit seinem Mietwagen gegen einen Pfosten gefahren. Das Vermietunternehmen stellte dem Fahrer 3.778,43 Euro in Rechnung. Für den Beschädigungsfall war zwar nur eine Selbstbeteiligung von maximal 550 Euro im Vertrag vereinbart worden. Der Vermieter erklärte aber, diese Haftungsbeschränkung für hinfällig. Grund: Der Betroffene hatte nicht wie in den Allgemeinen Haftungsbeschränkungen vorgeschrieben, den Unfall von der Polizei aufnehmen lassen. Nach Ansicht der obersten Bundesrichter ist dies allerdings eine rechtlich überholte Forderung. Zwar habe ein gewerblicher Fahrzeugvermieter bei einem Unfall grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, die Polizei einzuschalten, bei deren Mithilfe er bei komplizierten Sachlagen angewiesen ist. Doch nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung befreie ihn dies nicht von der bindenden Verpflichtung, die Haftungsbefreiung in seinen Verträgen nach dem aktuellen Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten.

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