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Unbedingt Datenschutz berücksichtigen Kein Bußgeld bei der Dashcam riskieren

Foto: ETM Verlag, Montage: Monika Haug

So ersparen Sie sich den Kummer mit der Kamera: Was Flottenbetreiber beim Einsatz von Dashcams beachten sollten, um Bußgelder zu vermeiden. Die Fachanwälte Dr. Tom Petrick und Christian Becker der Kanzlei F.E.L.S. und Riskmanager Ralph Feldbauer geben Handlungsempfehlungen.

Dashcams können gute Dienste leisten. Wer sie zum Beispiel zur Unfallprävention nutzt, also ihre Aufzeichnungen für Coaching-Zwecke einsetzt, profitiert in vielerlei Hinsicht. Mithilfe von Aufzeichnungen aus kritischen Situationen oder vom Verhalten an gefährlichen Stellen können Fahrertrainer Fahrer gezielt nachschulen. Die Folge sind weniger Unfälle, Schadenskosten, Ärger und Verwaltungsaufwand.

Doch wo Licht ist, ist auch Schatten: Wer Dashcams einbaut, ohne den Einsatz vorher genau zu regeln, ohne seine Mitarbeiter mitzunehmen und ohne sich um den Datenschutz zu kümmern, der könnte sein blaues Wunder erleben. Denn Flottenbetreibern, die es mit diesen Punkten nicht so genau nehmen, drohen erhebliche Geldbußen, wenn ihr sorgloser und unbedachter Umgang mit den kleinen Kameras zur Anzeige gebracht wird – etwa durch unzufriedene oder ehemalige Mitarbeiter.

Bescheid der hessischen Datenschutzbehörde

Das kann Dr. Tom Petrick bestätigen, Fachanwalt für Verkehrsrecht bei der Kanzlei F.E.L.S. in Bayreuth. Mit seinem Anwaltskollegen Christian Becker, Spezialist für Datenschutzrecht, ist er mit einem Bescheid der hessischen Datenschutzbehörde gegen einen Flottenbetreiber mit etwa 200 Transportern und Lkw konfrontiert, der in der Berichterstattung anonym bleibt. Die Anwälte führen für ihren Mandanten ein Klageverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Wiesbaden. Bis die Sache geklärt ist, könnten noch Jahre vergehen. Petrick und Becker wissen, dass Klagen in Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schnell bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) gehen können.

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