Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit Übles Überraschungsei

Foto: Jan Bergrath

Kurz vor Ostern lieferte die Europäische Kommission den besten Beleg, wie irrwitzig die komplexe Gesetzgebung zu den Lenk- und Ruhezeiten teilweise ist. Es ist zwar verboten, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Lkw zu verbringen – aber die Behörden dürfen keine Dokumente zur nachträglichen Kontrolle einer alternativen Übernachtung heranziehen.

Ostern ist vorbei, die Hersteller wechseln nun wieder vom heidnischen Hasen zum, na gut, christlichen Weihnachtsmann. Die Kühllogistik hat also weiter gut zu tun. Immer öfter liegt der rein internationale Transport beliebter Süßwaren legal bei osteuropäischen Frachtführern und deren in den Niederlassungen westeuropäischer und deutscher Speditionen zugelassener Lkw. Deren Fahrer wiederum sind bekanntermaßen mehrere Wochen, wenn nicht Monate ausschließlich auf den lukrativen westeuropäischen Frachtmärkten unterwegs.

Damit soll nun Schluss sein. Zumindest dann, wenn sich die unter Führung des Brüsseler EU-Parlamentariers Ismail Ertug (SPD) bestätigten deutlichen sozialen Verbesserungen im in letzter Sekunde auf den Weg gebrachten Mobilitätspaket auch noch im anstehenden „Trilog“ nach der Neuwahl des Parlaments im Mai durchsetzen. Darüber berichte ich ausführlich im Thema des Monats in Heft 6 des FERNFAHRER, der Anfang Mai erscheint. Dabei geht es auch darum, warum nicht nur Kühlzüge in der Heimat erst einmal 60 Stunden „abkühlen“ müssen.

Fahrer und Lkw müssen alle vier Wochen zurück zur Basis

In einer neuen Serie werde ich im Einzelnen beleuchten, was das für Fahrer und Unternehmer konkret bedeutet, wenn nicht nur die Fahrer, hier vereinfacht, alle vier Wochen zurück nach Hause müssen - sondern auch die Lkw zum angenommenen Standort. Als ich nun in der polnischen Fachpresse las, dass Kaufland seinen Logistikstandort in Bulgarien deutlich erweitert, dachte ich spontan, dass es wohl entgegen der Sorge mancher deutscher Unternehmer um zunehmende Leerfahrten seiner in Osteuropa zugelassenen Lkw immer genug Fracht in den Osten gibt. Osteuropa wird ja nun durch westdeutsche Konsumgüter und Zulieferteile für die deutsche Automobilindustrie regelrecht geflutet.

Was ist eine hochwertige Unterkunft?

Zu einem der wichtigsten Anliegen des noch wenige Wochen bestehenden EU-Parlaments, aber auch des Rats der Verkehrsminister, gehört eine neue Regelung über die Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Lkw. Viel ist da von Hotel die Rede. Sie ist jedoch bis heute nicht eindeutig geregelt, außer dass es mittlerweile feststeht, dass es bei der Masse der betroffenen Lkw nicht die ausreichende Anzahl an Hotels am Wegesrand gibt.

Daher lautet nun einer der vom Parlament angenommenen Änderungsvorschläge: „Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für die vorherige verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden, dürfen nicht in einem Fahrzeug verbracht werden. Sie werden außerhalb der Kabine in einer hochwertigen Unterkunft mit angemessenen sanitären Einrichtungen und Schlafgelegenheiten für Fahrer beiden Geschlechts verbracht.“ Dazu gibt es gleich die passende Definition, was das sein soll: „Bei dieser Unterkunft handelt es sich um „eine Unterkunft am Wohnort des Fahrers bzw. eine andere vom Fahrer gewählte private Unterkunft.“

Und siehe da: Ein Hotel selbst taucht im Vorschlag nicht auf. Was genau „hochwertig“ ist, bleibt allerdings ebenso der Auslegung überlassen. Der Standard reisender EU-Politiker wird es sicher nicht sein. Ich schließe mich auch durchaus der Meinung an, dass ein moderner Lkw, in dem der Fahrer alle seine Habseligkeiten einschließlich des Satelliten-TV in die ferne Heimat dabei hat, prinzipiell im Vergleich zu einem Container mit Mehrfachbetten hochwertiger ist. Aber eben nicht für Wochen. Auch hier ist ein Kompromiss geplant, der Sicherheitsparkplatz. Dazu später mehr. Noch ist alles Theorie.

Warten auf den „Trilog“

Nun werden wahrscheinlich ab Juli, wenn Finnland die Ratspräsidentschaft übernimmt, mit der Kommission im „Trilog“ neben dieser Frage alle jene Texte festgelegt, die am Ende in der überarbeiteten Verordnung 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten für alle Fahrer zum Gesetz werden - womöglich ab Ende 2020 oder Anfang 2021. Das weiß derzeit niemand. Dabei sollte doch eigentlich alles klar sein: Ende 2017 hat der EuGH bereits klargestellt, dass es verboten ist - und eigentlich schon immer verboten war – die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Lkw zu verbringen. Allerdings hat sich keiner daran gehalten. Das hat erst zur massenhaften Ausbreitung des Nomadentums der osteuropäischen Fahrer im Westen geführt.

Nationale Verbote, nationale Sanktionen

Mittlerweile haben Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Spanien allerdings eigene nationale Verbote erlassen. Sie kontrollieren diese Verbote mit höchst unterschiedlichem Erfolg und unterschiedlich hohen Bußgeldern. Wie verschieden etwa die Kontrollpraxis allein des federführenden Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) und der Polizei (hier aus Baden-Württemberg) bisweilen ist, habe ich bereits in einem Blog ausführlich beschrieben.

Ein höchst pikanter Brief aus Brüssel

Eigentlich alles gut, dachte ich bis vor Ostern. Das könnte doch etwas werden. Nun liegt mir aber die Antwort der Brüsseler Verkehrskommission, genauer der DG Move, auf eine Anfrage der IRU, dem Verband der europäischen Logistiker, Spediteure und Frachtführer, vor. Das ist die Seite der Arbeitgeber im sogenannten „Sozialen Dialog“. Der IRU gegenüber steht die ETF, der Zusammenschluss der europäischen Transportgewerkschaften. Beide können bei der EU-Gesetzgebung nicht direkt mitreden – haben aber natürlich Einfluss. Es hat meinen Glauben an die Sinnhaftigkeit der Bemühungen, in Europa klare Regeln zu schaffen, mit einem Schlag wieder zunichte gemacht hat. Der Vorgang zeigt mir zudem, wie komplex das Thema der europäischen Gesetzgebung wirklich ist.

In dem Brief heißt es: „The Commission would like to confirm that national enforcement authorities cannot require drivers to provide documents proving that their regular weekly rest preceding the roadside inspection was not spent in the vehicle. This is in accordance with Article 36 of Regulation (EU) No 165/20141 which provides an exhaustive list of the records to be carried by the driver and that must be produced upon the request of an authorised control officer. Hence, drivers can only be fined for non-compliance with this prohibition when they are caught having a regular weekly rest inside the vehicle at the time of the control.

Therefore, should operators have been affected by inappropriate control practices, they should appeal to the competent national authorities for reimbursement of imposed fines.”

Droht eine Rückzahlung der Bußgelder?

Kurz gesagt: Bei einer Kontrolle durch die nationalen Behörden dürfen diese von den Fahrern keine Hotelrechnungen oder andere Belege einfordern, mit denen sie belegen müssen, dass sie ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit außerhalb des Lkw verbracht haben. Das betrifft auch gefälschte Quittungen über 30 Euro-Absteigen, wie sie derzeit gerne vorgezeigt werden. Im Grunde können Fahrer, so wie es auch das BAG macht, nur „auf frischer Tat“, also im Lkw, ertappt und – wie die Unternehmer - mit einem Bußgeld belegt werden. Allerdings gibt es den Begriff „auf frischer Tat“ in den Sozialvorschriften gar nicht. Betroffene Fahrer und Firmen sollten sich, so rät DG Move gleich mit, zwecks Rückzahlung bereits bezahlter Bußgelder an die zuständigen nationalen Behörden wenden. Ich kann mir gut vorstellen, dass jenseits der Oder bereits so manche Sektkorken knallen und nationale Gerichtsverfahren bis zum EuGH verfolgt werden.

Die vergessene Verordnung

Dabei liegt alles nur daran, dass in der Diskussion zum Mobilitätspakt offenbar eine Verordnung vergessen wurde, die bereits 2013 diskutiert und 2014 in Kraft trat. Die VO (EU) 165/14

über die korrekte Nutzung des Fahrtenschreibers. Dort steht unter Artikel 36, so verweist die Kommission, genau drin, was ein Fahrer an Dokumenten mitführen muss. In der Tat: Schriftliche Belege für die Zeit der Ruhezeit sind dort nicht vorgesehen. Dafür gibt es nämlich den Nachtrag im digitalen Tacho. Der Zusatz, dass „ein Kontrolleur anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument“ mit hinzuziehen könne, bedürfte wiederum einer genauen Definition, oder eines Gerichtsverfahrens.

Juristisch gesagt: Der Artikel 36 der VO (EU) 165/2014 regelt die Aufzeichnung von Zeiten und die Ersatzaufzeichnungen von Zeiten. Der Ort und die Art des Aufenthaltes werden dort nicht geregelt. Dementsprechend bezieht sich Artikel 36 auch nur auf die Zeiten. Der Nachweis des Aufenthaltsortes ist also schlicht nicht geregelt. Damit wäre im Grunde der Weg frei für den nationalen Gesetzgeber, eine Regelung zu treffen. Es sei denn, der EU-Gesetzgeber hätte bewusst erst gar keine Regelung getroffen, weil er auch keine Nachweispflicht bezüglich des Aufenthaltsortes treffen wollte. Das gäbe natürlich allen Kritikern Lunte, die immer wieder behaupten, die Kommission sei nur der verlängerte Arm westeuropäischer Konzerne und Logistiker.

Ich persönlich glaube, dass bei Erlass der Verordnung die Problematik der regulären Ruhezeit nicht gesehen wurde, und dass ausgeschlossen werden sollte, dass jeder Mitgliedsstaat noch zusätzliche Nachweise für die Zeiten verlangen kann. Danach hat man sie in den Dialogen zum Mobilitätspaket schlicht und einfach vergessen. Soweit es möglich ist, sollte dieser entscheidende Punkt im „Trilog“ also bitte noch geändert werden. Ismail Ertug, der gerade im Wahlkampf ist, und die Verkehrskommissarin Violeta Bulc, deren Amtszeit Ende Oktober ausläuft, wollen diesen „Trilog“ noch zu Ende bringen, heißt es aus Brüssel.

Dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften widerspricht es nicht, wenn für die reguläre Wochenruhezeit ein Nachweis für den Ort der Übernachtung verlangt wird. Passiert das nicht, ist ausgerechnet die vergessene Verordnung in Zukunft ein Freibrief, die neuen Regeln, die ja das Leben der Fahrer erleichtern sollen, gleich wieder auszuhebeln. Oder anders gesagt: Mit diesem Empfehlungsschreiben an die IRU hat die Kommission den ehrenwerten Kämpfern gegen das Sozialdumping überraschend ein übles Ei ins Nest gelegt.

Unsere Experten
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Experte für Flottenmanagement und angewandte Mobilitätsangebote Rolf Lübke Mobilität, Fuhrpark (inkl. Wasserstoff-Expertise)
Who is Who
Who is Who Nutzfahrzeuge 2019 WHO IS WHO Nutzfahrzeuge

Alle Hersteller, Zulieferer und Dienstleister für Nutzfahrzeugflotten.

Kostenloser Newsletter
eurotransport Newslettertitel Jetzt auswählen und profitieren

Maßgeschneidert: Die neuen Themen-Newsletter für Transportprofis.

Betriebsstoffliste 2023
Mehr als 2.500 Produkteinträge

Immer auf dem neuesten Stand: Die DEKRA Betriebsstoffliste 2023

eurotransport.de Shop
Web Shop Content Teaser Der Shop für die, die es bringen.

Zeitschriften, Bücher, Lkw-Modelle, Merchandising und mehr.