BAG-Kontrollen Freibrief statt Kontrolle

Jans Blog, Lkw-Kontrollen, BAG, Polizei Foto: Jan Bergrath, Montage: Oswin Zebrowski
Meinung

Zu viele Lkw-Fahrer stehen am Wochenende unerlaubt auf Rastanlagen. Doch die Kontrollpraxis von BAG und Polizei zum Verbot der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Lkw unterscheidet sich wie Tag und Nacht. Vielleicht braucht es am Ende eine ganz andere Lösung.

Mein letzter Blog in diesem Jahr sollte eigentlich ein friedlicher sein. Doch dann gab es drei Ereignisse, die mich davon abgebracht haben. Zum einen raste am Samstag, den 15. Dezember, ein vollkommen betrunkener ukrainischer Lkw-Fahrer auf der A5 nahe Darmstadt in eine massive Barriere der Polizei, die damit möglicherweise einen schlimmen Unfall verhindert hat. Zuerst nahm eine Streife der Verkehrspolizei Walldorf die Verfolgung auf. Der Lkw-Fahrer raste dabei mit über 80 Kilometer pro Stunde über zwei Parkplätze. Insgesamt vier Dienststellen der Polizei waren daran beteiligt, den durchgedrehten Fahrer zu stoppen. In der Kabine wurden später zwei leere Flaschen Wodka gefunden.

Russisch-ukrainischer Konflikt auf deutschen Rastplätzen

Zum Zweiten: Vierzehn Tage zuvor gab es ebenfalls an der A5 auf der Raststätte Bruchsal-Ost eine Messerstecherei unter betrunkenen Lkw-Fahrern, die zum Glück glimpflich ausging. Einmal mehr sind dort Fahrer aus Russland und der Ukraine aneinandergeraten. Mittlerweile sind laut Zahlen der EU-Kommission fast 110.000 Lkw-Fahrer aus Drittstatten meist über offizielle Anstellungen in Polen im Lkw in Westeuropa unterwegs. Ein hohes Konfliktpotential, wie es scheint, wenn diese Fahrer Konflikte aus der Heimat offenbar auch in Deutschland austragen. Es droht demnach weiterer Mord- und Totschlag. So wie ich es in meinem Blog „Das Maß ist voll“ bereits beschrieben habe.

Erschreckende Zahlen

Immerhin, neben der Polizei in Rheinland-Pfalz, die laut meiner Anfrage im Jahr 2018 ebenfalls bei sogenannten „Abfahrkontrollen“ an den Sonntagabenden 160 betrunkene Fahrer, aus Osteuropa, zwei davon mit über drei Promille, darin gehindert hat, in diesem Zustand auf die Autobahn zu fahren, hat nun auch Baden-Württemberg im Dezember erstmalig mit landesweiten Kontrollen begonnen, wie ich sie in meinem Blog „Volle Treffer“ über die Kontrollen der Verkehrspolizei Walldorf beschrieben habe. Dabei waren 124 von 1.411 Fahrern, von Polensprintern bis zum 40-Tonner, nach dem Wochenende auf Rastplätzen immer noch alkoholisiert. Laut Dieter Schäfer, Polizeidirektor der Verkehrspolizei Mannheim und Initiator dieser Kontrollen, soll es nun einmal im Monat diese landesweiten Kontrollen geben. Andere Bundesländer wie etwa Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Bayern sehen nach meiner Anfrage von diesen Maßnahmen bislang ab.

Unterschiedliche Kontrollpraxis

Und zum Dritten: Was mich bei den Polizeikontrollen auf der Raststätte Kraichgau-Süd dabei nicht wirklich überrascht hat, war die Tatsache, dass zehn der 15 betrunkenen Fahrer nach der Kontrolle durch speziell geschulte Mitarbeiter der Verkehrspolizei Walldorf gegen das Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Lkw zu verbringen, verstoßen haben. Und zwar einerseits auf Grund der in der VO (EG) 561/2006 und demzufolge auch im deutschen Fahrpersonalgesetz (FPersG) genannten Taktung dieser Ruhezeiten und der daraus resultierenden Logik des gesunden Menschenverstandes.

Dabei hatte ich geschrieben: „Entscheidend ist für die Polizei die Taktung, die nur anhand der Daten der Fahrerkarten zu erkennen ist. Hiernach hat der Lkw-Fahrer in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten von 45 Stunden oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einzuhalten.“ Demnach ist eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden am Stück nur alle zwei Wochen nötig. Sie muss außerhalb des Lkw erfolgen.

Auf meine Anfrage an das BAG, warum die Oberbehörde des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) es selbst nur geschafft habe, zwischen September 2017 und Juli 2018 an 30 Sonntagen bei immerhin 4.254 kontrollierten Lkw lediglich 23 Fahrer zu beanstanden, hieß es aus Köln wortwörtlich: „Nach dem Inhalt Ihres Beitrages ist davon auszugehen, dass die Polizei (hier: in Walldorf) bei der Kontrolle für eine eventuell Anzeige nicht nur die tatsächlich eingelegte Ruhezeit zugrunde gelegt hat, sondern auch die einzulegende Ruhezeit.“ Und weiter: „Das BAG vertritt in Übereinstimmung mit dem BMVI die Auffassung, dass eine Ahndung wegen des Verstoßes nach § 8a Abs. 1 und Abs.2 FPersG voraussetzt, dass eine reguläre Wochenruhezeit eingelegt worden ist und nicht, dass sie eingelegt werden musste. Auch muss diese nachweislich im Fahrzeug verbracht worden sein.“

Lkw-Fahrer, betrunken, Alkohol am Steuer, Lenk- und Ruhezeiten Foto: Jan Bergrath

Spannende rechtliche Frage

Matthias Pfitzenmaier, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Heilbronn und einer unserer Experten auf Eurotransport.de, hat sich das Fahrpersonalgesetz für mich deshalb noch einmal genau angesehen. Es heißt dort: Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unternehmer auch dann nicht dafür, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 genannte Lenkzeit, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung oder eine in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Absatz 4, 5, 6, 6a Satz 1 oder Absatz 7 genannte Ruhezeit oder Ruhepause nicht einhält.

Ansicht eines Fachanwalts

Daraus leitet sich für Pfitzenmaier folgender Sachverhalt ab: Der Fahrer muss mindestens 24 Stunden Pause machen, auch für die verkürzte Wochenendruhezeit. Von 24 Stunden bis 44 Stunden 59 Minuten handelt es sich um eine verkürzte Wochenendruhezeit. Das ist grundsätzlich zulässig, und die verkürzte Wochenruhzeit ist innerhalb der nächsten drei Wochen nachzuholen. Doch Voraussetzung für die zulässige Verkürzung ist, dass die Wochenruhezeit in der vorangegangenen und in der nachfolgenden Woche jeweils mindestens 45 Stunden beträgt.“

„Dann müsste meines Erachtens bei Überprüfung des Tatbestandes jedenfalls auch die Vorwoche mit einbezogen werden“, argumentiert Pfitzenmaier. Das heißt: „Liegt in der Vorwoche eine 45-stündige Wochenruhzeit vor, kann man den Fahrer und Unternehmer meines Erachtens erst ab 45 Stunden plus X Stunden belangen. Hat der Fahrer die Wochenruhezeit schon in der Vorwoche verkürzt und darf aktuell dann nicht noch einmal verkürzen, dann liegt in der aktuellen Woche ab 24 Stunden plus X tatsächlich ein Verstoß vor. Weswegen das BAG die Vorwoche nicht mit in die Kontrolle einbezieht, weiß ich nicht.“ Spätestens, wenn das BAG die Anzeigen der Verkehrspolizei Walldorf bearbeitet, wird sich herausstellen, wie das BAG diese Anzeigen wertet.

Handlungsanweisung offenbar nicht umsetzbar

Das Konfliktpotential: Es ist nun einmal so, dass das BAG bei der Kontrollpraxis der wöchentlichen Ruhezeit federführend ist und aus der im Mai 2017 in Kraft getretenen Ergänzung im FPersG auch für die Polizei der Bundesländer eine Handlungsanweisung erstellt hat, die – so sagte man mir mehrfach im vertraulichen Hintergrundgespräch – für viele Schwerlastkontrollgruppen der Autobahnpolizei der Länder nicht umsetzbar zu sein scheint. Konsequenz: Sie kontrollieren am Wochenende auch nicht.

BAG-Kontrollpraxis als Freibrief

Wie das BAG kontrolliert, geht aus einem Vortrag des BAG hervor, der im Dezember 2017 auf einer Fachtagung der IHK in Stuttgart gehalten wurde: „Das Fahrpersonal wird nicht geweckt. Während der eingelegten Wochenruhezeit wird zunächst anhand von durch Ausdrucke (vom Fahrpersonal gefertigt oder am Fahrtenschreiber festgestellt), ob das Fahrpersonal eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einlegt. Lässt sich dies nicht feststellen, ist die Kontrolle beendet. Erst wenn festgestellt wird, dass das Fahrpersonal bereits eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden an der Kontrollstelle verbracht hat, erfolgt eine vollumfängliche Kontrolle des Fahrpersonalrechts mit Auslesen des Massenspeichers und der Fahrerkarte und die Eröffnung eines Bußgeldverfahrens, sofern die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit in der Fahrerkabine verbracht wurde.“ Selbst Verkehrspolitiker aus Berlin nennen das mittlerweile „hanebüchen“. Für mich persönlich kommt es langsam einer Duldung der katastrophalen Zustände rechts und links der Autobahnen gleich.

Rastplätze an den Wochenenden restlos überfüllt

Die Konsequenz: Vor allem entlang der Transitstrecken durch Deutschland sind die Parkplätze am Wochenende restlos überbelegt. Genauso, wie osteuropäische Fahrer mittlerweile über eigene Foren im Internet lieber vor den neuen Alkoholkontrollen warnen, statt weniger zu trinken, dürfte sich im Netz auch längst herumgesprochen haben, dass bei einer Kontrolle des BAG am Sonntag nicht viel passieren kann. Selbst wer sich schon am Samstagmorgen um zehn Uhr dort hinstellt, der hat nichts zu befürchten, wenn er Sonntag zur Kaffeezeit, wenn das BAG seine harmlose Umfrage zum Parkverhalten osteuropäischer Fahrer macht, im Lkw sitzt – und bereits Wodka trinkt.

Das ist nicht nur fatal. Es ist ein regelrechter Freibrief. Sollte sich die EU Anfang 2019 tatsächlich darauf einigen, dass Fahrer – hier vor allem eben aus Osteuropa – zwar spätestens in der vierten Woche nach Hause müssen, ansonsten aber ein Hotel aufzusuchen haben, wenn sie ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einlegen müssen, können ihre Unternehmer sich die Sorgen sparen, dass es deutschlandweit an den Tank- und Rastanlagen von Tank & Rast nur genau 50 Motels gibt. Denn nach der bisherigen Kontrollpraxis des BAG müsste der Fahrer dann auch erst ab der fünfundvierzigsten Stunde ins Hotel. Spannend würde es allerhöchstens, sollten diese Fahrer am Montag in eine Kontrolle geraten, bei der dann vom BAG ebenfalls die Fahrerkarte ausgelesen wird. Hier muss dann das BAG dem Fahrer nachweisen, wo er die 45 Stunden Ruhezeit verbracht hat. Ob eine nicht vorhandene Hotelrechnung dann ausreicht, ein Bußgeld zu verhängen, wird die Zukunft zeigen.

Lkw-Fahrer, Alkohol, Rastplatz, betrunken Foto: Christian Brüggemann

Weg mit dem Sonntagsfahrverbot für Lkw

Bei der Polizeikontrolle am 9. Dezember standen genau 611 Lkw auf drei Rastanlagen (beidseitig) rund um das Kreuz Walldorf. Hochgerechnet auf ganz Deutschland dürften es locker zwischen zehn- und zwanzigtausend vor allem osteuropäische Lkw sein, die dort am Wochenende stehen, egal ob nun 24 oder 45 Stunden. Warum ist das so? Einfache Antwort: Schuld ist auch das deutsche Sonntagsfahrverbot für Lkw, das eigentlich nur dazu da ist, am Sonntag die Autobahnen für die überwiegenden Freizeitfahrten der Bevölkerung im Pkw frei zu halten, im Sommer kommen auf manchen wichtigen Strecken noch die Beschränkungen des Urlaubsreiseverkehrs hinzu.

Was für ein Anachronismus, und, vor allem, was für ein sozialer Unfug im Zeitalter des freien Binnenmarktes, der doch angeblich das allerhöchste Gut in Europa sein soll - neben dem freien Warenverkehr. Vielleicht sollten auch die Gewerkschaften einmal darüber nachdenken, das Sonntagsfahrverbot endlich abzuschaffen. Denn ein erheblicher Teil der osteuropäischen Fahrer im internationalen Transport oder im Transitverkehr, die weiterhin der Just-in-Time Logik folgen, dass Ware, die Ende der Woche produziert wird, Anfang der Woche beim Kunden sein soll, muss praktisch das Wochenende auf einem deutschen Rastplatz verbringen.

Die Doppelwoche regelt die Lenkzeiten

Aber bitte jetzt kein typischer gewerkschaftlicher Aufschrei, dann müssten die Fahrer ja alle länger lenken. Das ist Unfug. Die Lenkzeit regelt weiterhin die Regelung der 90 Stunden in der Doppelwoche. Der Vorteil: Die Fahrer könnten später von zu Hause losfahren oder früher auf dem Rückweg daheim sein. Stattdessen sind sie dazu verdonnert, auf einem Rastplatz zu verharren, wo sich laut Berechnungen der Polizei mittlerweile rund zehn Prozent aus Frust oder purer Gewohnheit die Hucke vollsaufen und eine potentielle Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer sind. Im Sinne der Güterabwägung wäre es vielleicht an der Zeit, diese heilige Kuh („Am Sonntag gehört Papa mir“) zu schlachten.

Die Gefahr der Trunkenheitsfahrten bleibt

Es wäre natürlich auch kein Allheilmittel gegen Trunkenheitsfahrten osteuropäischer Fahrer. Wie wichtig die Kontrollen am Sonntagabend sind, zeigt dieser aktuelle Fall eines betrunkenen Fahrers am Montagmorgen auf der A3 bei Erlangen. Allerdings: So wie just an diesem Samstag auf der A 2 bei Peine war auch der ukrainische Fahrer auf der A 5 an einem Samstag unterwegs, als Pkw-Fahrer die Polizei informiert hat. Die deutsche Polizei muss sich wohl oder übel darauf einstellen, dass sie diese Wahnsinnigen im Volltausch jederzeit aus dem Verkehr ziehen muss.

In diesem Sinne bedanke ich mich für Ihre Aufmerksamkeit in diesem Jahr und wünsche Ihnen und Ihrer Familie ein möglichst friedliches Weihnachtsfest. Und denken Sie bitte daran, dass auch an diesen langen Festtagen wieder hunderte Fahrer aus Osteuropa auf Rastplätzen verbringen müssen. Ich kann nur hoffen, dass nichts Schlimmes passiert.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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