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Mautbefreiung bei Erdgasantrieb Was bei umgerüsteten Fahrzeugen gilt

Foto: Fliegl, Montage: Frank Haug

Seit dem 1. Januar 2019 sind erdgasbetriebene Fahrzeuge von der Lkw-Maut befreit. Die Befreiung gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Die Ergebnisse der Mautkontrollen zeigen laut Bundesamt für Güterverkehr (BAG), dass insbesondere bei nachträglich umgerüsteten Fahrzeugen die Voraussetzungen der Mautbefreiung oft verkannt werden. Daher sollen die Grundlagen hier kurz dargestellt werden:

Der Antrieb muss entweder mit NG (Natural Gas), CNG (Compressed Natural Gas) oder LNG (Liquefied Natural Gas) erfolgen. Nicht befreit dagegen ist der Antrieb mit LPG (Liquefied Petroleum Gas).

Erdgasanteil muss überwiegen

Die erdgasbetriebene Motortechnologie ist nicht explizit festgelegt, so dass der Mautbefreiungstatbestand für neue Technologien offen ist. Indes muss der Erdgasanteil im Regelbetrieb des Fahrzeugs deutlich überwiegen, da ansonsten nicht von einem Erdgasantrieb auszugehen ist. Das Überwiegen des Antriebs durch Erdgas muss auf Verlangen mit geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden.

Monovalente Fahrzeuge, bei denen unter P.3 der Zulassungsbescheinigung „Erdgas NG“ oder „Verflüssigtes Erdgas (LNG)“ eingetragen ist, sowie Fahrzeuge mit bivalent konzipiertem Antrieb, bei denen unter P.3 der Zulassungsbescheinigung „Zweistoff LNG/Diesel“ eingetragen ist, fallen unter die Mautbefreiung.

Nachweis mit Einzelfallprüfung

Fahrzeuge mit bivalentem Antrieb, die als Dieselfahrzeuge konzipiert und nachträglich mit einem Erdgas-Tank nachgerüstet wurden, bei denen unter Position P.3 der Zulassungsbescheinigung „D“ (Diesel) oder nicht zusätzlich Erdgas (LNG oder CNG) aufgeführt ist, erfüllen die Tatbestandsvoraussetzung der Mautbefreiung regelmäßig nicht und sind somit mautpflichtig. Dessen ungeachtet ist es für die betroffenen Fahrzeughalter möglich, im Wege einer Einzelfallprüfung mit geeigneten Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass das Fahrzeug überwiegend mit Erdgas betrieben wird.

Verringerung der Emissionen

Ziel der zeitlich befristeten Ausnahme der mit Erdgas betriebenen Fahrzeuge von der Mautpflicht ist eine Verringerung der Umweltschäden durch Emissionen. Die vom Gesetzgeber intendierte Zielerreichung ist nur dann möglich, wenn die Verwendung von Dieselkraftstoff bei bivalent mit Erdgas angetriebenen Fahrzeugen mit umgerüsteten Dieselmotoren deutlich in den Hintergrund tritt.

Fahrzeuge, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können die Mautbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Und: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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