Ob der Fahrer mit seinem beruflich genutzten Lkw Privatfahrten absolvieren darf, hängt von der Gesamtmasse des Fahrzeugs ab, schreibt der Hessische Verkehrsspiegel.
Ist die zulässige Gesamtmasse unter 7,5 Tonnen, ist die Gültigkeit der Sozialvorschriften aufgehoben. Der Fahrer muss allerdings einen Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage erbringen.
Ist das Fahrzeug schwerer als 7,5 Tonnen, muss sich der Fahrer an die Bestimmungen der Lenk- und Ruhezeit halten. Einzig bei historisch bezeichneten Lkws fällt die nichtgewerbliche Güterbeförderung nicht unter die EU-Sozialvorschrift. Dann spielt die Gesamtmasse keine Rolle.