Wenn im Werkverkehr bisher ein Personalengpass auftrat, weil ein Kollege erkrankte, durfte der Fuhrparkleiter zwar einen Leiharbeitnehmer zur Überbrückung beschäftigen. Allerdings nur für eine Dauer von maximal vier Wochen.
Mit der Novellierung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), die zum Jahresende 2011 in Kraft trat, wurde diese Beschränkung endlich aufgehoben. Das Gesetz erlaubt es den Unternehmen, jetzt auch Fahrer einzusetzen, die "dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden" sind.
"Damit wurde eine Gleichstellung mit dem gewerblichen Güterverkehr erreicht", sagt Christian Labrot, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL), gegenüber trans aktuell. Laut Labrot stimmte die alte GüKG-Frist nicht mit der Realität überein, in der Mitarbeiter auch mal länger als vier Wochen ausfallen. Zudem sei es jetzt auch einfacher, Personal innerhalb eines Konzernunternehmens zu tauschen.
Ersatzpersonal im Werkverkehr
Was Labrot den Unternehmen rät: Bei der Suche nach Ersatzpersonal im Werkverkehr sollten sie am besten auf zugelassene Zeitarbeitsfirmen zurückzugreifen, die eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorweisen können. "Somit vermeiden es die Firmen, sich Probleme aufgrund von Verstößen gegen die Arbeitnehmerüberlassung einzuhandeln."
Problematisch könnte es werden, wenn sich selbstständige Kraftfahrer für einen temporären Einsatz im Werkverkehr anbieten: "Da heißt es aufgepasst, dass nicht die Grenzen zur Scheinselbstständigkeit überschritten werden", sagt der BWVL-Hauptgeschäftsführer. Dann müsste das Unternehmen die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben für den "gemieteten" Mitarbeiter nachbezahlen. "Deshalb muss hier das große Augenmerk liegen."
Werkverkehr
Gemäß Paragraf 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) handelt es sich um Werkverkehr, wenn die Beförderungen für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als
3,5 Tonnen durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt.
- Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
-
Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar.
Arbeitnehmerüberlassung
Die Bundesagentur für Arbeit schreibt in der Geschäftsanweisung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unter Paragraf 1 Absatz 1:
(3) Der Inhaber einer Genehmigung für den Güterverkehr bzw. einer Erlaubnis für den Güternahverkehr bedarf für die Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug für andere keiner Verleiherlaubnis nach dem AÜG, auch wenn diese Beförderung durch seine Arbeitnehmer vorgenommen wird und diese bei der Beförderung Weisungen der anderen unterliegen. Eine Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erstreckt sich aber nicht auf den Verleih von Kraftfahrzeugführern ohne Kraftfahrzeug. Das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Werkverkehr besteht nicht mehr.
Stand: Dezember 2011